Öffnungen nach VOB/C

Diskutiere Öffnungen nach VOB/C im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, zur VOB Teil C DIN 18330 (2006) Mauerarbeiten hätte ich folgende Frage : :deal Öffnungen (Fensteröffnungen) > 2,5 m² Einzelgröße =...

  1. #1 Benutzer2009, 19.04.2009
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    Hallo, zur VOB Teil C DIN 18330 (2006)
    Mauerarbeiten hätte ich folgende Frage :

    :deal Öffnungen (Fensteröffnungen) > 2,5 m² Einzelgröße = Abzug

    :deal Stürze , Rolladenkästen etc. werden übermessen (5.1.7) und gesondert berechnet

    :irre Bedeutet dies das bei Fensteröffnungen die Höhe von OK Brüstung bis OK Sturz gemessen wird und der Sturz gesondert berechnet und vergütet wird ? (Rolladenkasten wird mit Fenster geliefert )

    Danke
     
  2. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Wie immer: Was steht im LV?
    Gibt es Zulage Pos. für die Stürze und Rolladenkästen?

    Oder alles nur nach späterer Feststellung und Auslegung des Üblichen?

    Vorbaurolladen und Rahmenverbreiterung gehören zum Fenster -> Loch Rohbau.

    Es wird nach VOB übermessen, da es eine "Zulage Pos." für die Überdeckung der Öffnung geben sollte. Nur wird manchmal nicht eine Zulage Pos. sondern eine VollPos. ausgeschrieben. Dann ist die Verwirrung komplett.
     
  3. #3 Benutzer2009, 20.04.2009
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    Stürze wurden als Voll-Pos. ausgeschieben

    und wie wird jetzt gemessen bzw. abgerechnet ?

    Danke
     
  4. #4 Carden. Mark, 20.04.2009
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Die Frage kenne ich doch :)

    Die Aussparungen für durchbindende Stürze und / oder Rollladenkästen werden abgezogen, soweit deren Einzelflächen jeweils 2,5 m² oder 0,5 m³ oder 0,3 m (z.B. in der Wandebene liegende Ringanker) überschreiten.

    Bezogen auf Ihre Frage bedeutet das, dass wenn der Maurer die Rollladenkästen / Stürze einbaut, diese nicht größer sind, wie vor vermerkt, diese nicht abgezogen werden.
    Für den Laien erscheint dieses wie eine Doppelberechnung.
    Dem ist auch tatsächlich so - doch hat sich hier der Preis durch den Markt dementsprechend angepasst.
    Beim Nachträglichen Einbau von Rollladenkästen (z.B. durch den Fensterbauer) würden diese nicht übermessen werden, sondern abgezogen.

    Ergo:
    Der Maurer müsste bei nicht Übermessung von Öffnungen und Bauteile seinen Preis diesbezüglich anpassen, dass es im Großen und Ganzen wieder bei Null rausläuft.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 20.04.2009
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    Wenn es sich um einen Mauerwerkskasten handelt, dann müsste das LV ZWEI Positionen kennen:
    1) Mauerwerk d = ... , blablabla
    2) Einbaurollladenkasten in Mauerwerk der Pos.1) ALS ZULAGE.....

    Wenn die Öffnung Breite * (OK Brüstung bis Unterkante RoKa) 2,49 m² hat, dann wird sie NICHT abgezogen, der RoKa wird fürs Mauerwerk übermessen und nochmal gesondert oben drauf bezahlt!!!!

    Liefert ein anderes Gewerk den RoKa, dann ists eh egal, weil fürs Loch Breite * Höhe <> 2,5 m² gilt und es den Maurer nicht juckt, ob da ein RoKa hinkommt und ob der auf oder vor dem Fenster sitzt!!!
     
  6. #6 Benutzer2009, 20.04.2009
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    wenn ich Carden, Mark

    richtig verstanden habe , wird der Sturz als einzelnes Bauteil gemessen und nur in Abzug gebracht wenn größer 2,5 m² ?

    Obwohl der Maurer die Öffnung vorher größer mauern muß um diese dann mit einem Betonsturz zu verschliesen, welcher er in einer eigenen Pos. vergütet bekommt ?

    Wie ich schon geschrieben habe ,wird der Rolladenkasten vom Fensterbauer geliefert und kommt somit nicht zur Berechnung.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 20.04.2009
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    Wieso grösser mauern und DANN schliessen?????
    Loch mauern, Sturz drüber und dann drauf weiter mauern.

    Und nochmal. Richtig!!!! ausgeschrieben (ZULAGE) entstehen keine "Doppel"kosten!!!!! Sondern nur die Mehrkosten für den Mehraufwand, den der Handwerker tatsächlich hat!!!
     
  8. #8 Carden. Mark, 20.04.2009
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    Ob der Sturz / RoKa als Zulage ausgeschrieben ist, ist erst einmal egal.
    Die VOB/C gilt als Abrechnunggrundlage wenn diese nicht explizit ausgeschlossen wird.

    Ich würde jetzt aber nicht auf die Idee kommen, Einbaukästen nachträglich einzubauen, damit der Maurer seine Überdeckung nicht bezahlt bekommt.
    Das wiederspricht dem Sinn der Kästen.
    Ferner wäre dann die Position anders zu entlohnen.
    Ich - als BU - wüsste dann auch schon wie.
    Hier z.B.:
     
  9. weichi

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    Ciao Zusammen,

    das Übermessen im Mauerwerk von 2,5m² wurde in zahlreichen Threads ausreichend diskutiert und ist für mich klar.

    Trifft diese Regel jedoch auch für Boden / Decken zu ?
    Zur Erweiterung der VOB 2006 habe ich folgende Passage gefunden:
    • Flächen mit einer Größe bis 2,5 m² werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen.
    • Öffnungen in Böden werden bei einer Fläche bis 0,5 m² übermessen.

    Heißt dies, dass bei Betondecken / Böden dann die 0,5m² Klausel zur Anwendung kommt?

    Viele Grüße
    Thomas
     
  10. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Hmm, das ist erstmal aus der DIN 18330 (Mauerwerk). VOB/C 2009 5.2.1

    Wenn nix anderes vereinbart wurde - siehe LV, dann so.

    DIN 18331 (Beton) VOB/C kommt was in 5.1.2.2 und 5.2.2 mit 2,5m² aber nix mit 0,5m².

    Wenn schon denn schon alles durchackern.
     
  11. weichi

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    Hallo PeMu,

    Vielen Dank für Deine rasche Antwort!

    Leider habe ich die VOB nicht in der vollständigen Fassung im Moment zur Verfügung. Könntest Du bitte mal im Abschnitt 5.1.6 nachsehen? Dort steht in meiner Zusammenfassung:
    "In Böden und den dazugehörigen Dämmstoff-, Trenn- und Schutzschichten, Schüttungen, Dampfbremsen und Abdichtungen werden Aussparungen, z. B. für Pfeilervorlagen, Kamine, Rohrdurchführungen, bis 0,5 m² Einzelgröße übermessen."

    Ergibt sich daraus nicht eine Abweichung zu den sonst üblichen 2,5m² ?

    Viele Grüße
    Thomas
     
  12. #12 Gast036816, 19.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nach vob/c (2009) din 18331 - betonarbeiten - werden nach 5.1.2.1 abgezogen:

    - öffnungen (auch raumhoch), nischen, kassetten, hohlkörper, und dergleichen über 0,50 cbm einzelgröße

    - schlitze, kanäle, profilierungen und dergleichen über 0,10 cbm je m länge, durchdringende und einbindende bauteile, z. b. einzelbalken, balkenstege bei plattenbalkendecken, stützen, einbauteile, betonfertigteile, rollladenkästen, rohre über 0,50 cbm einzelgröße, wenn sie durch vorgegebene betonierfugen oder in anderer weise baulich abgegrenzt sind, als bauteil gilt dabei auch jedes aus einzelteilen zusammengesetzte bauteil, z. b. fenster und türumrahmungen, fenster- und türstürze, gesimse.

    nach 5.1.2.2 werden bei abrechnung nach flächenmaß öffnungen (auch raumhoch) und durchdringungen über 2,50 qm einzelgröße abgezogen.
     
  13. PeMu

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    Welche DIN soll das sein?

    aktuell steht in - ich habe einige anverwandte Gewerke durchgesehen - nur 2,5m².
     
  14. #14 Gast036816, 20.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    klingt eher nach ausbaugewerke.
     
  15. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Auch bei Estrich, Bodenbelagsarbeiten, nur 2,5m²
     
  16. #16 Carden. Mark, 21.12.2011
    Carden. Mark

    Carden. Mark

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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Wurde eigentlich alles aufeinander angepasst.
     
  17. #17 Gast036816, 21.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wahrscheinlich steht es so in einem selbst gestalteten ztv-text so drin und jetzt wird eine legitimation gesucht.
     
Thema: Öffnungen nach VOB/C
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