Ausführung nicht gemäss Bemusterung

Diskutiere Ausführung nicht gemäss Bemusterung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum-Experten, hoffe uns kann jemand Auskunft geben, ob die Stellungnahme unseres GÜ richtig ist. Sachverhalt: Wir bauen mit GÜ und...

  1. Alessa

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    Hallo Forum-Experten,

    hoffe uns kann jemand Auskunft geben, ob die Stellungnahme unseres GÜ richtig ist.

    Sachverhalt: Wir bauen mit GÜ und haben die VOB/B vertraglich vereinbart.

    Bei der Werkplanbesprechung im Musterhaus unseres GÜ haben wir verschiedene Leistungen bemustert und entschieden. Unsere Entscheidungen bei der Bemusterung wurden in einem Protokoll festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben. Unsere Entscheidungen wurden dann in Form einer Auftragsbestätigung nochmals von unserem GÜ schriftlich bestätigt.

    Bei der Bemusterung haben wir uns für Dachziegel der Firma X in einer bestimmten Ausführung entschieden, haben aber nach Dacheindeckung festgestellt, dass Dachziegel der Firma Y ausgeführt wurden.

    Nach Reklamation teilte uns unserer GÜ mit, dass diese Änderung vergessen wurde, uns mitzuteilen. Der GÜ aber dazu berechtigt wäre, da es zwischen den Dachziegeln der beiden Firmen keine Qualitätsunterschiede gibt.

    Vertraglich festgehalten ist folgender Wortlaut: Konstruktive und gestalterische Ausführungsänderungen z.B. durch Weiterentwicklung oder geänderte DIN-Vorschriften bleiben dem Unternehmer vorbehalten, sofern sich damit keine qualitätsmindernden oder preislichen Veränderungen für den Bestellen ergeben.

    Nun unsere Fragen:

    1. Handelt es sich hier um konstruktive oder gestalterische Ausführungsänderungen?
    2. Müssen wir diese Ausführung akzeptieren?
    3. Hätte uns unserer GÜ nicht informieren müssen, damit wir die Möglichkeit haben dies zu entscheiden bzw. zuzustimmen?
    4. Könne wir etwas tun?

    Für eure Mühe im Voraus besten Dank!
     
  2. #2 Baufuchs, 28.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

  3. #3 coroner, 28.01.2012
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    Also bevor ihr jetzt gleich zum Anwalt rennt, der seine Leistungen ja auch nicht
    für umme anbietet, solltet ihr euch selbst nochmal fragen, ob die Abweichung
    so gravierend ist... ?

    Ihr schreibt ja nur, dass von der Hersteller-Firma abgewichen wurde, nicht vom Typ.
    Solange also es also nur "ums prinzip" geht - versteh ich den Aufruhr nicht.

    Weichen noch andere Parameter zwischen den beiden Herstellern ab (z.B. Garantiezusagen) könntet ihr ja ggf. darüber nachhaken ?
    Damit wäre ja dann auch der (fragwürdige) Passus obsolet...
     
  4. #4 Baufuchs, 28.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wehret den Anfängen.

    Wer "vergisst" denn, bei solchen Änderungen den Bauherren zu informieren?

    GÜ hat noch ne preistwert eingekaufte Charge auf dem Hof liegen und jubelt die dem Bauherren unter?

    @Coroner

    Die Beantwortung der Frage, ob die Klausel unwirksam ist, wird in einer Erstberatung abgefrühstückt.

    Würde übrigens auch mit Verbraucherzentrale funktionieren.
     
  5. Alessa

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    "Baufuchs" danke für die Links, ich habe Sie ausgedruckt und werde sie für die nächste Besprechung mit unserem GÜ verwenden.

    "Coroner". Ob die Abweichung gravierend ist, kann ich als Laie leider nicht beurteilen. Bei den von uns bemusterten Dachsteinen der Firma N ist hinter der Bezeichung ein "S" was lt. Dachstein-Programm des Herstellers für „sauber“ steht, d. h., die seidig glänzende Beschichtung schützt vor Verschmutzungen. Dies ist bei den Dachsteinen der Firma B. nicht der Fall.

    Aber du hast auch recht natürlich geht es auch ums Prinzip. Hier wird doch der Ausdruck "Bemusterung" ad adsurdum geführt. Warum darf ich als Bauherr meine Wünsche äussern und mich zwischen verschiedenen Produkten entscheiden, wenn dann der GÜ ja doch machen kann was er will.

    Ein GÜ erwartet doch von seinem Kunden, dass dieser sich an den Vertrag hält. Kann ich denn dann nicht auch dasselbe von meinem GÜ erwarten.

    Keine Entschuldigung, nur der Verweis auf gleiche Qualität, isat doch wohl etrwas wenig.

    Wir hätten gerne die Möglichkeit gehabt, selbst zu entscheiden und einer Änderung zuzustimmen oder abzulehnen. Aber nicht so, jetzt ist das Dach gedeckt. Jetzt ist es eh zu spät.

    Das hat mit Ehrlichkeit nichts zu tun...

    Nochmal die Frage? Müssen wir das als Bauherren schweigend akzeptieren?
     
  6. #6 Gast036816, 29.01.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nein - schreibt eurem gü eine schreibebrief und bemängelt die änderung. eine vob hat er euch hoffentlich überreicht zum vertragsabschluss. fordert ihn mit der mängelanzeige auf die gleichwertigkeit des produkts anhand von prüfzeugnissen nachzuweisen. verlangt von beiden produkten jeweils das gültige prüfzeugnis.

    ihr solltet euch dazu eigenen sachverstand mit ins boot holen.
     
  7. Alessa

    Alessa

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    Danke Rolf,

    wir haben die Mängelanzeige geschrieben und warten dann erstmal die Stellungnahme unseres GÜ ab.

    Wir teilen euch das Ergebnis dann mit.

    Gruss Alessa
     
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