Rechnungsprüfung: Architekt korrigiert nach oben

Diskutiere Rechnungsprüfung: Architekt korrigiert nach oben im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Sollte sich der Lieferant bei der Preiseingabe vertuen, kriegt er von mir einen Hinweis...der Lieferant verhält sich auch mir gegenüber fäir und...

  1. #101 ManfredH, 21.02.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Es geht doch überhaupt nicht darum, wie du als Auftraggeber dich gegenüber dem von dir selbst beauftragten Auftragnehmer verhältst (und auch nicht um Mord an der Grenze oder darum. ob einer nun auf der linken Spur bleibt oder nicht, wenn ein schnellerer kommt)

    Die Frage in diesem Thread ist, wie sich ein vom AG mit der Wahrung seiner Interessen beauftragter Dritter (Architekt) unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Haftungs-/Schadensersatzsituation zu verhalten hat, wenn er in der von ihm zu prüfenden Rechnung des AN Fehler zugunsten des AG feststellt.
     
  2. #102 Thomas B, 21.02.2012
    Thomas B

    Thomas B

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    Ein schönes (barndaktuelles!) Beispiel zum Tham "Fair-Play", wie von Lukas eingefordert:

    Ich hatte die SR eines Handwerkers auf dem Tisch. Mit ca. 30-seitigem Aufmaß.

    Forderungssumme insgesamt EUR 36T. Als ich mit dem Prüfen fertig war, verblieben ca. 30 T (= - 16,7 %). Die Streichungen habe ich nicht willkürlich vorgenommen, sondern es waren eklatante "Fehlmassen" festzustellen. Fensterabzüge (> 2,5 m²) wurden vergessen, Maße um bis zu 50 cm falsch (= zu viel/ zu lang/ zu breit). Das zog sich durch die ganze SR und ich fragte den AN, ob ich die SR in dieser Form an den BH weiterreichen soll???

    Er nahm nun meine (korrigierten) Zahlen und übernahm diese in seine SR.

    Daß es mal zu Fehlern kommt ist schon richtig.

    Deshalb prüft der A. die Rechungen ja auch. Bei solchen Aufmaßne aber ist klar erkennbar, daß einfach alles falsch gemacht wird, nach dem Motto: Den ein oder anderen Fehler wird er schon übersehen und das ist dann echter "Gewinn". Nun...ich habe, als ich merkte wohin der Hase galoppiert, extrem pingelig geprüft. Und: Es gab auch ein paar (ganz wenige!) Fehler zu Gunsten des BH. Diese habe ich natürlich nicht korrigiert. Und bei solchen Abrechnungen sehe ich da auch -unabhängig von der Rechtslage- keinerlei Bedarf einer "faiern" Korrektur.

    Thomas
     
  3. Lukas

    Lukas

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    Na, wenns gegen Potenzprobleme hilft...:sleeping

    Manchmal stellt sich mir die Frage, wonach Ihr die Firmen auswählt.

    Gruß Lukas
     
  4. #104 Thomas B, 21.02.2012
    Thomas B

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    Hast Du solche Probleme, Lukas, oder ist einfach nur wieder eine Sicherung durchgeknallt???
     
  5. Lukas

    Lukas

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    Nö, ich frag mich nur, was Du davon haben könntest.
     
  6. KlausK

    KlausK Gast

    Er muss keinen Abzug von seinem Honorar fürchten, falls der Bauherr das mitbekommt.
     
  7. #107 Achim Kaiser, 21.02.2012
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

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    Ich hab mich ja ne ganze Weile nun rausgehalten weil mich die Argumentationen interessiert haben.

    Fakt ist m.E. der Archi/Planer darf sehr wohl eine Rechnung *nach oben* prüfen und seinem Auftraggeber mitteilen was Sache ist. Damit ist sein Auftraggeber vollumfänglich informiert. Was der Auftraggeber dann draus macht ist seine Sache.

    Eine Korrekturversion der geprüften Rechnung sollte er allerdings nur mit ok seines Auftraggeber an den Auftragnehmer verschicken.

    Ob er sich für geschilderte Sackspielchen --> ich finde nur die Positionen zu Gunsten des Auftraggebers <-- dann hergibt muss er mit sich selbst ausmachen. Man muss sich auch als Sachverwalter des Bauherrn nicht vor jeden Karren spannen lassen ... und wie immer hats nen großen Tiergarten über alle Beteiligten :).

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. #108 Manfred Abt, 21.02.2012
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    ich halte es in dieser Sache wie R.D.:
    • bei erster Abschlagsrechnung stimmen wir mit dem AG ab, ob auch "nach oben" geprüft werden soll.
    • weiterhin stimmen wir mit ihm ab, ob der AN Kopien der Prüfungen direkt von uns erhalten soll.
    • beides wird verschriftlicht, meist von uns per E-Mail
    • gegen den Willen des AG wird von uns nicht nach oben geprüft, die Kommentierungen zur HOAI gehen hier alle in die gleiche Richtung, obs den AN gefällt oder auch nicht. Warum soll ich mir dieses Haftungsproblem an den Hals binden, im Zweifelsfall würde mir die Versicherung Verstoß gegen "Primitivwissen" vorhalten.
    • wo ich mich gegen die AG stelle: wenn entgegen der vertraglichen Vereinbarungen und des Zahlungsverhaltens Einbehalte/Bürgschaften/Skonti etc. gezogen werden sollen
     
  9. Baumal

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    ich reduziere auch immer gerne...:D

    fällt mir jedoch bei rechnungsprüfung,
    ein doofer fehler des AN`s auf, der AG
    und ich sind mit der leistung der arbeit zufrieden,
    gibts halt telefonischen kontakt und eine
    neue rechnung zu prüfen, so einfach kann das
    leben sein...:D
     
  10. Lukas

    Lukas

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    Es verlangt ja keiner, daß er sich blöd anstellt.
    Was spricht z.B. dagegen, nachdem man bei der Prüfung den x-ten Fehler gefunden hat, das ganze Ding zurückzuschicken und um eine korrekte Abrechnung zu bitten?
    Selbst schriftlich könnte man relativ sicher formulieren, indem man den Verdacht äußert, daß man vermuten möchte daß evtl. die Aufmaße einer anderen Baustelle benutzt wurden.:)

    Gruß Lukas
     
  11. bernix

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    Sorry, da ist der Schlusssatz verloren gegangen: "Das gleiche gilt natürlich auch wenn ein anderer für mich die Rechnung prüfen würde."
     
  12. sepp

    sepp

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    ihr wollt es scheinbar nicht kapieren und lesen könnt ihr wohl zweimal nicht?
    da kommen jetzt wieder meinungsmacher aus den löchern gekrochen die in der diskussion nix verloren haben.

    wer was darf und sollte, ist hier im hoai-forum vom kollegen doell gut erklärt worden und spiegelt wohl auch die meinung von den meisten hier vertretenen architekten wider.
    http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=651

    manfred hatte ja auch schon dort geschrieben :winken
     
  13. #113 Gast036816, 04.03.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    sodele - ich habe heute den auszug hoai-kommentar von Locher/Koeble/Frick, 10. auflage, gefunden - s. randziffer 229 linke seite.
     
  14. H.PF

    H.PF

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    Hättest du das auch mal in Lesbarer Größe?

    Oder würdest du das für uns mal abschreiben?
     
  15. #115 Baufuchs, 04.03.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was ist mit Deinen Augen?
    Das kann ich sogar auf dem IPhone lesen:winken
     
  16. #116 ManfredH, 04.03.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    oder du drückst mal Ctrl und + :think
     
  17. #117 susannede, 04.03.2012
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    Da steht:

     
  18. #118 Baufuchs, 04.03.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da steht übrigens nicht, dass der Architekt nicht nach oben korrigieren darf, sondern nur, dass er dazu nicht verpflichtet ist.
     
  19. #119 Gast036816, 04.03.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    sorry - habe es gerade selbst bemerkt, dass das blatt schlecht gescant wurde:

    text übernommen lautet:

    Die Frage ist, ob der Architekt die Rechnung auch zugunsten der am Bau Beteiligten, also zu Lasten seines Auftraggebers zu prüfen hat. Eine entsprechende Verpflichtung ist zu verneinen. Dies ergibt sich aus der Stellung des Architekten, der Sachwalter seines Bauherrn ist.

    Auszug Locher/Koeble/Frick - Kommentar zur HOAI - 10. Auflage
     
  20. Baumal

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    beinahe tagtäglich wird mir vor augen geführt,
    auch ich kann mich nicht mehr lange vor
    einer lesebrille drücken....:mad:
     
Thema: Rechnungsprüfung: Architekt korrigiert nach oben
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