Gewährleistungsbeginn....

Diskutiere Gewährleistungsbeginn.... im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, eine Frage zun Gewährleistungsbeginn, folgende Situation: Öffentliches Bauwerk das von einem Architekten *betreut* wird, ich...

  1. Spenki

    Spenki

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    Hallo Zusammen,

    eine Frage zun Gewährleistungsbeginn, folgende Situation:
    Öffentliches Bauwerk das von einem Architekten *betreut* wird, ich habe dort den Zuschlag für die Lieferung und Montage der Fenster erhalten. Die Fenster wurden zugekauft. Da die Fenster nicht unmittelbar nach Lieferung eingebaut wurden, besser gesagt wegen angeblichen Frostes könnten die Fenster nach der Montage nicht unmittelbar danach eingeputzt werden, wurden diese rund 4 Monate eingelagert. Den Abschluss der Baustelle war für ende September 2012 geplant, da dieser Termin bereits vorbei ist, und meiner Einschätzung nach die Fertigstellung diesen Jahres nicht mehr sein wird.
    Ab wann Beginnt die Gewährleistung? mit dem Tag des Einbaus ? mit dem fertigstellen des Bauwerkes ? mit der schriftlichen Abnahme ??

    Denn ich habe keine Lust weiter noch unnötige Zeit zu verstreichen lassen, zum einem gibt mir der Lieferant *nur* 2 Jahre von diesen bereits fast eines vorbei ist ....

    Bitte um Hilfe und wie ich mich weiter verhalten soll.

    Vielen Dank !!!

    Der Spenki
     
  2. #2 ars vivendi, 21.10.2012
    ars vivendi

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    Normal beginnt für dden Kunden die Gewährleistung ab Tag der Abnahme. Für dich beim Lieferanten also ab Tag der Lieferung bzw Unterschrift Lieferschein, für deinen Kunden noch garnicht. Im Übrigen, ob nun 1 Jahr oder 1,5 Jahre, die Gewährleistung kannst du eh knicken. Nach dem ersten Halbjahr Beweislastumkehr.
     
  3. #3 Gast036816, 21.10.2012
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    Gast036816 Gast

    gewährleistung beginnt für dich mit der abnahme. differenz gewährleistung zwischen deinem lieferanten und deiner mit dem ag ist dein risiko. bei der terminverzögderung solltest du behinderung und mehrkosten aufgrund der verschiebung der montagetermine anmelden.
     
  4. Julius

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    Nur die ersten 6 Monate Beweislastumkehr!
    Danach reguläre Lage, also Beweislast beim Anspruchsteller.

    Und:
    Trotz der Schlechtschreibreform wird "gar nicht" weiterhin gar nicht zusammengeschrieben... :winken
     
  5. #5 ars vivendi, 21.10.2012
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    in den ersten 6 monaten liegt die beweislast beim verkäufer, nach den ersten 6 monaten kehrt sich die beweislast um, nun muß nicht der verkäufer beweisen das die "sache"mängelfrei war sondern der käufer muß beweisen das die "sache" mangelbehaftet war. fazit beweislastumkehr.
    wir können aber gern noch etwas darüber diskutieren, ändern wird sich dies aber nicht.

    ps mit gar-nicht hast du natürlich recht, mein fehler. bekommst ein bienchen dafür.:mega_lol:
     
  6. #6 tanzbaer, 22.10.2012
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    Das gilt meines Wissens nur für private Endverbraucher, zwischen Tischler und Fensterbauer hier also eben nicht. Vielleicht kann sich ja ein Jurist hier äussern ob die Rückendeckung für die 2 Jahre zum Endverbraucher zwischen Händler und Lieferant irgendwo festgeschrieben ist, oder ob Sie dies privatrechtlich vereinbaren müssen.

    Grüße

    tanzbaer
     
  7. #7 ars vivendi, 22.10.2012
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    da braucht es keinen juristen. gewährleistung kann von privat zu privat ausgeschlossen werden, ebenso von gewerbe zu gewerbe.
    nun müßte der ersteller nur beantworten ob dies im vertrag geschehen ist. wenn nein, ist die gewährleistung vorhanden, aber nun nach dieser zeit fast nix mehr wert.
    ebenso kann die gewährleistung generell auf 1 jahr begrenzt werden.
     
  8. #8 Unregistrierter, 22.10.2012
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    das ist so nicht richtig.
    auf 1 jahr begrenzt werden kann sie:
    B2B
    bei gebrauchten Dingen von Gewerbe an Privat

    Neuware von Gewerbe an Privat = 24 Monate.
     
  9. Spenki

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    Hallo Zusammen,

    Vielen Dank für die Antworten. (leider habe ich jetzt zufällig gesehen das wer geantwortet hat, dacht ich hätte es so eingestellt das ich ne Mail bekomme wenn eine Antwort erstellt wurde...)

    Was müsste ich beantworten? bzw in der Ausschreibung nachschauen...?
    ****da braucht es keinen juristen. gewährleistung kann von privat zu privat ausgeschlossen werden, ebenso von gewerbe zu gewerbe.
    nun müßte der ersteller nur beantworten ob dies im vertrag geschehen ist. wenn nein, ist die gewährleistung vorhanden, aber nun nach dieser zeit fast nix mehr wert.
    ebenso kann die gewährleistung generell auf 1 jahr begrenzt werden. ******

    Der Spenki
     
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