Fristverschiebung der Fertigstellung

Diskutiere Fristverschiebung der Fertigstellung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; <b>Auszug aus dem Vertrag:</b> Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand im Januar 2013 oder ggfs. früher bezugsfertig herzustellen....

  1. #1 Stroitel, 27.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    <b>Auszug aus dem Vertrag:</b>

    Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand im Januar 2013 oder ggfs. früher bezugsfertig herzustellen.
    Aus einer unerheblichen Überschreitung dieser Frist, maximal acht Wochen, oder aus einer solchen, die der Verkäufer nicht schuldhaft zu vertreten hat, können keine Ansprüche hergeleitet werden.


    <b>Unsere Kommentare:</b>

    Da wir aus privaten Gründen sowieso nicht vor Ende März 2013 umziehen können, haben wir die Klausel so akzeptiert.
    Im Dezember sagte uns der Bauleiter, daß das Haus vielleicht im Januar fertig wird, eher aber im Februar, und er <u>riet</u> uns den Mietvertrag erst zum Ende März zu kündigen, was wir auch getan haben.

    Im Dezember sah der Innenbereich auch so aus, als könnte das Haus sogar Ende Januar fertig sein. Die Fliesenarbeiten waren abgeschlossen. Es fehlten die Tapeten, Trepe, Laminat. Ende Januar ist aber der Stand der Arbeiten fast der gleiche geblieben. Das Haus ist nur zum Teil tapeziert.

    Nun bekamen wir vom Bauträger ein Schreiben, daß wegen des schlechten Wetters im <U>Außenbereich</U> 13 Tage nicht gearbitet werden konnte, und deswegen verschiebt sich die Frist entsprechend um 13 Tage. Das Schreiben haben auch die anderen Nachbarn bekommen.
    Zum Außenbereich bei unserem Haus muß man sagen, daß da die Garage bereits steht, die Garagenzufahrt, Hauszugang, beide Terrassen sind schon fertig. Nur noch mit dem Mutterboden ist der Garten nicht aufgefüllt.


    Obwohl der Bauleiter als Fertigstellungstermin Ende März, mit Glück schon 15. März, nennt, sind wir verunsichert, ob es doch nicht dazu kommt, daß die Übergabe in April geschoben wird. Die unverbindlichen mündlichen Aussagen des Bauleiters sind aus unserer Sicht nicht viel wert. Letztendlich müßten wir den Mietvertrag doch nochmal verlängern, falls es noch überhaupt gehen wird. :-(


    <b>Nun die Fragen:</b>

    Aus 8 Wochen Überschreitung können zwar keine Ansprüche hergeleitet werden, aber Verzug ist es trotzdem. Gibt es für den Bauträger die Pflicht, den unbegründeten Verzug zu melden? Wenn ja, dann in welchen Fristen?

    Den begründeten Verzug gibt es im Prinzip nur im Aussenbereich. Der Verzug im Innenbereich ist aus unserer Sicht nach wie vor unbegründet. Müssen wir trotzdem 13 Tage als Gesamtverzug akzeptieren?

    Angenommen, die Aussenanlagen werden im Februar fertiggestellt, hat der Bauträger trotzden das Recht den Termin in April zu schieben (8 Wochen + 13 Tage)?

    Haben wir das Recht, eine Auflistung aller ausstehenden Arbeiten mit voraussichtlichen Fertigstellungsterminen vom Bauträger zu fordern? Genauer gesagt, ist es rechtens, daß er uns diese Auskunft mehr oder weniger verweigert?
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Rechtsberatungen dürfen nur Anwälte machen.
     
  3. #3 Stroitel, 27.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Danke für din Hinweis. Daß die Beiträge in Diskussionsforen keine Rechtsberatung ersetzen bzw. keine Rechtsberatung sein können, erscheint mir als selbstverständlich. Wenn es nicht so ist, können Sie mich korrigieren.
    Das hier alle Angaben ohne Gewähr sind, ist doch auch klar? Oder etwa nicht? Trotzdem ist es nicht verboten, das Thema im Forum zu diskutieren.
     
  4. Lebski

    Lebski Gast

    Ein Anwalt kann den Forenbetreiber kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen. So weit muss es ja wohl nicht kommen, zumal alle gestellte Fragen eindeutig um Vertragsrecht gehen.

    Ohne Anwalt können Sie bei der Ausgangslage nur verlieren.
     
  5. KlausK

    KlausK Gast

    Das Haus ist dicht und wir beheizt?
     
  6. #6 Stroitel, 27.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Ja. Der Estrich wurde Anfang Oktober verlegt und Anfang November zum ersten Mal beheizt. Die Bodenheizung läuft seit Anfang November. Der Blower-Door-Test sollte auch in den letzten Tagen bereits durchgeführt worden sein. Die Fassade schon seit Oktober komplett gedämmt, verputzt, gestrichen.
     
  7. #7 Stroitel, 27.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Abmahnen? Für welches Vergehen?
    Unterlassung verlangen? Unterlasung wovon? Von Angaben ohne Gewähr?
     
  8. #8 Gast036816, 27.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    z. b. wegen falscher rechtsberatung.
     
  9. #9 Stroitel, 28.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast


    Tja... Als Laie kann ich nicht beurteilen, was die Rechtsberatung ist und was nicht und wer befugt ist, diese Beratungen zu machen. Ihre Beiträge sehen für mich als Laien auch schon nach Rechtsberatung aus.
     
  10. #10 Gast036816, 28.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    natürlich ist der hinweis, bei vertragsfragen sich an einen anwalt zu wenden, eine ´rechtsberatung´. zu klären wäre dabei, ist das eine falsche beratung.
     
  11. #11 Stroitel, 28.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    So wie ich das sehe, erstens ist es unerheblich, ob die Beratung hier im Forum richtig oder falsch ist, da die Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Beiträge per Nutzungsbedingungen des Forums ausgeschlossen ist.

    Die andere Frage ist, wer überhaupt eine Rechtsberatung machen darf. Denn in D., so viel es weiß, ist per Gesetz geregelt, wer die Rechtsberatung geben darf.



    Und die Aussagen wie
    oder
    deute ich nicht, als
    Und wenn es doch um die Richtigkeit gehen sollte, so erscheint mir der beiden letzten Zitate fragwürdig. Weiß heißt "nur Anwälte" oder "eindeutig um Vertragsrecht"? Wirklich "nur" und wirklich "eindeutig"? Vielleicht sollte man gleich den Forum "Bauvertrag" einstellen?

    Ärgerlich ist, dass das eigentliche Thema des Threads komplett untergegangen ist. Technische Einschätzungen oder Erfahrungsberichte wären willkommen, aber nun kommt wohl kaum was.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 28.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Wen interessiert, was irgendein Bauleiter irgendeines GÜs/BTs sagt??

    WEG = Verwalter! Und da Ihr Eure Wohnung nicht alleine abnehmen könnt (oder besser dieses auf keinen Fall solltet), da diese in 99,999% auch Gemeinschaftseigentum umfasst, bestimmt der Verwalter den Abnahmetermin des Gemeinschaftseigentums. In dem Zuge oder danach kann die Abnahme des Sondereigentums erfolgen.
    Niemals umgekehrt, wenn Ihr nicht haftbar für Mängel am Gemeinschaftseigentum werden wollt!

    Wie kann man sich ein jur.so kompliziertes Gebilde wie eine WEG antun und keine Rechtsberatung haben - schon VOR Vertragsunterzeichnung!!!
     
  13. #13 Baufuchs, 28.01.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Du gehst zu Anwalt und stellst dem folgende Fragen:

    - muss bei "Bezugsfertigkeit" der Mutterbodenauftrag erfolgt sein, oder ist es richtig, dass ein Haus dann bezugsfertig ist, "wenn dem Bauherren der Bezug zugemutet werden kann"?
    - ist es richtig, dass, wenn vertraglich so geregelt "fertig im Januar + 8 Wochen" der BT erst am 31.03. in Verzug gerät?
    - ist es richtig, dass Schlechtwetter die Frist nicht verlängert, wenn es um Fertigstellung von Innenarbeiten geht?
    - kann ich dem BT schreiben, dass ich seiner Terminverschiebung nicht zustimme, da die Aussenanlage (Mutterboden) für die Bezugsfertigkeit unerheblich ist?

    So, nun mach was draus.
     
  14. #14 Stroitel, 28.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Für die Frage brauche ich keinen Anwalten, da die Bezugsfertigkeit im Vertrag klar definiert ist. Der Mutterbodenauftrag muss nicht erfolgt sein.

    Verstehe ich Ihren Rat richtig, daß Sie der Meinung sind, es machet keinen Sinn, sich auf die Aussagen des Bauleiters zu verlassen bzw. sei es nicht sinnvoll, auf Verdacht den Mietvertrag zu verlängern, und aus Ihrer Sicht der Weg zum Anwalt die einzige Alternative sei?
     
  15. #15 Baufuchs, 28.01.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es gibt hier keine Rechtsberatung. Vor diesem Hintergrund #13 noch mal lesen und verstehen.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 28.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Sag mal, ich schrieb zwar oben von WEG, weil Du von Aussenanlage usw. schriebst, aber beim Lesen Deiner alten Beiträge kriege ich da Zweifel, daher die (wesentliche) Frage:
    Haus vom Bauträger auf eigenem Flurstück oder Haus als Teil einer WEG auf einem ungeteilten grossen Flurstück???

    Wenn ersteres, dann könnt Ihr nach Eurem Ermessen und dem Rat Eures Sachverständigen abnehmen. Wenn zweiteres, siehe #12.

    In beiden Fällen kann Euch nur ein RA mit entsprechenden Schreiben Terminsicherheit verschaffen! Auch wenn Du das nicht glauben willst (wie schon so vieles anderes vorher)
     
  17. #17 Stroitel, 28.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Das ist eine DHH auf eigenem Flurstück, keine WEG.

    Die Meldung über den Verzug aufgrund des schlechten Wetter ging übrigens an alle Nachbarnhäuser unabhängig von Baustand. z.B. stand im Schreiben auch, daß es am Bodenbelag der Dachterrassen nicht gearbeitet werden konnte. Dabei ist unsere Dachterrasse schon seit Dezember fertig.
     
  18. #18 Gast036816, 28.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    um technische einschätzungen geht es nicht, sondern rein um juristische tatsachen. da hier niemand den vertrag kennt, wird auch niemand eine einschätzung geben können. die bezugsfertigkeit kann nur im vertrag geregelt sein, ist sie dort nicht oder nicht definitiv verankert, ist es eine auslegungssache.
    du kannst auch mit deinem auftragnehmer eine individualvereinbarung treffen, was zur bezugsfertigkeit erstellt wird und du einziehen kannst, wenn dir der gang zum anwalt zu mühsam ist.
     
  19. #19 Stroitel, 28.01.2013
    Stroitel

    Stroitel Gast

    Können Sie denn als Laie überhaupt bewerten, was als Rechtsberatung einzustufen ist?

    Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung...
     
  20. #20 Gast036816, 28.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Stroitel - jetzt übertreibst du. die aussagen waren eindeutig und verständlich.
     
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