Arbeitsstätte: Novellierung ASR nach Baugenehmigung aber vor bauaufsichtl. Abnahme

Diskutiere Arbeitsstätte: Novellierung ASR nach Baugenehmigung aber vor bauaufsichtl. Abnahme im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Nur durch eine Zufall ist mir gerade aufgefallen, dass in einem von mir bearbeiteten Projekt die zwischen Baugenehmigung und öffentlich...

  1. #1 Skeptiker, 18.09.2013
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    Nur durch eine Zufall ist mir gerade aufgefallen, dass in einem von mir bearbeiteten Projekt die zwischen Baugenehmigung und öffentlich rechtlicher Abnahme erfolgte Novellierung der ASR (neu: 1.8 "Verkehrswege", alt: 17 1-2 "Verkehrswege") eine erhebliche Verschärfung gebracht hat: In Treppengeländern sind jetzt maximale Füllstababstände von 18 cm zulässig, vorher gab es keine maßliche Vorgabe. Da das Objekt in Bayern steht, gibt es seitens der BauO keine entsprechende Vorgabe.

    Ich suche eine eindeutige rechtliche Aussage dazu, welcher Stand der ASR der (noch bevorstehenden) ö.-r. Abnahme zugrundezulegen ist.

    (Auch schön: Zu WCs gibt's momentan für Arbeitsstätten keine besonderen rechtlichen Anforderungen! Ob's bis zu Abnahme so bleibt?)
     
  2. #3 Skeptiker, 18.09.2013
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    Danke, aber die auf BAUA stehenden Regeln sind mir bekannt, die Vorgänger auch. Die stehen sogar gedruckt und gebunden im Regal hinter mir. :winken

    Meine Frage ist nur die nach einer eindeutigen rechtlichen Aussage dazu, welcher Stand der ASR der (noch bevorstehenden) ö.-r. Abnahme zu Grunde zu legen ist.
     
  3. Taipan

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    Mir wurde mal von einem BG-Menschen glaubhaft vermittelt, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die von Interresse ist. Von dieser Seite wirds dann eh noch eine auf'n Deckel geben. Hier ist aber die Frage zu stellen, ob die untere Bauaufsichtsbehörde die Regelungen nach ASR überhaupt zu prüfen hat, was aber unerheblich ist, da die BG eh rummotzt. Ansonsten hat die Untere nur die allgemeine Verkehrssicherheit zu prüfen, sa sollte aus meiner Sicht die neue ASR wurscht sein.

    Fag aber einfach Eric, der sollte es wissen.
     
  4. #5 Skeptiker, 18.09.2013
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    Mit dem Schlag auf den Deckel kann ich leben, aber ein erforderlicher Umbau wäre für den Bauherrn mindestens "ziemlich blöd".

    Naja, die Einhaltung der ArbeitsstättenVO obliegt den Bundesländern, in Bayern der Gewerbeaufsicht. Die entsprechenden Leute habe ich in Berlin (hier heißen die LaGeTSi) auch schon persönlich als Beteiligte bei der Abnahme erlebt und die müssen halt auch unterschreiben. In Bayern habe ich keine Erfahrung, gehe wegen der Größe des Objektes aber auch von pers. Beteiligung aus - genau wie von der Feuerwehr.

    stimmt, an den hatte ich noch nicht gedacht, mal sehen, vielleicht meldet er sich ja dazu. :winken huhu!
     
  5. PeterB

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    In Deutschland ist es eigentlich immer so, daß Gesetze und Verordnungen nicht rückwirkende Gültigkeit haben dürfen!!
    Für Dein Bauvorhaben sollte also die zum Zeitpunkt der Ausführung gültige ASR abnahmerelevant sein.
    Wie sollst Du auch im Voraus wissen, was im neuen Text steht.
    Im Baurecht/ENEV usw. gilt ja auch immer die Vorschrift zum Zeitpunkt der Genehmigung, nicht zum Zeitpunkt der Abnahme.
     
  6. #7 Skeptiker, 18.09.2013
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    Da würde es schon spannend, denn die betreffende Richtlinie wurde nach Planung und Beauftragung aber vor Beginn der Fertigung durch den Schlosser geändert.

    Klar, aber es gibt auch Fachmedien, die zum Beispiel schon länger darüber berichten, wie die ENEV 2013 aussehen wird.

    Bei den Bauordnungen steht das i.d.R. in den Übergangsvorschriften, aber zu den ASR kenne ich genau sowas (Übergangsvorschrift) eben nicht gefunden.

    Aber etwas anderes habe ich noch entdeckt: Nach ASR A2-1 (neu) dürfen auch weiterhin Knieleistengeländer mit einem vertikalen Abstand von bis zu 50 cm zwischen den Leisten ausgeführt werden, demnach aber auch mit mehr als 18 cm. Bei mir sind es 22 cm. Uns siehe da, in ASR-A1-8-2 steht unter 4.5 wörtlich:

    "(9) Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen
    können. Das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben ist dem
    Knieleistengeländer vorzuziehen. Der lichte Abstand zwischen den Füllstäben darf dabei nicht mehr als 18 cm betragen (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“)."

    Ich habe aber kein Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben, sondern eines Knieleistengeländer mit zusätzlichen (schrägen) Leisten, dass alle anderen Vorgaben erfüllt. habe ich mithin gar kein Problem?
     
  7. #8 Thomas Traut, 18.09.2013
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    Kann dieser Satz bedeuten, dass ein Knieleistengeländer unzulässig ist?

    Da ist alles einfacher, vor allem wenn man LaGeTSi rückwärts liest...:bounce:
     
  8. #9 Skeptiker, 18.09.2013
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    Nein, für mich als einfachen juristischen Laien steht da "vorzuziehen", nicht "zulässig nur als" o.ä.. Also wird's nicht gern gesehen, ist aber erlaubt. Bei den Umwehrungen steht's soagr ausdrücklich drin wie die als Knieleistengeländer auszusehen haben.
    Ein Schelm ... :mega_lol:

    Aber mir auch schon 'mal einer von denen gesagt: "Ist mir völlig egal, was in der Bauordnung steht, mich interessiert nur die ArbStättVO und außerdem bricht Bundesrecht Landesrecht. Also, was wollen Sie jetzt?" Und ohne die Unterschrift von denen darfst Du in B nicht nutzen (sofern Arbeitnehmer dort tätig sein werden), also lieber nicht rückwärts lesen, sondern vorher Gesetzesauslegung betreiben. :hammer:
     
  9. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Wenn keine Übergangsvorschriften oder In kraft Treten angegeben ist, gilt es ab jetzt.
    Das ist leider so bei einigen Themen. Nicht ohne Grund jammert man bei größeren Projekten, dass man die Planung auf aktuelle Vorschriften anpassen muss.
    Und außerhalb dem Wohnungsbau man auch noch später nachrüsten muss.
     
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