Lohnsteuererklärung Arbeitszimmer bei nebenberuflichen Gewerbe - ein paar Fragen...

Diskutiere Lohnsteuererklärung Arbeitszimmer bei nebenberuflichen Gewerbe - ein paar Fragen... im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich hoffe das diese Frage in diesem Bereich richtig ist. Und ich erwarte auch keine "Rechtsberatung" sondern mir reichen auch Laienerfahrungen...

  1. #1 Schnabelkerf, 02.12.2013
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    Ich hoffe das diese Frage in diesem Bereich richtig ist. Und ich erwarte auch keine "Rechtsberatung" sondern mir reichen auch Laienerfahrungen oder ein LInk zur richtigen Antwort den ich trotz wilder Googlesuche nicht gefunden habe.

    Da wir seit 2010 die Steuererklärung irgendwie :e_smiley_brille02: nicht mehr abgegeben hatten kam es dann jetzt zur mehrfach angedrohten (aber nicht ernst genommen) Steuerfeststellung für gleich drei Jahre. Diese sind für uns natürlich nicht sonderlich günstig.

    So pressiert es etwas mit der Abgabe der ja sowieo noch erforderlichen Einkommenssteuererklärung. Anfang 2011 sind wir ins neu gebaute Haus eingezogen und dieses hat auch endlich ein richtiges Arbeitszimmer bzw. sogar deren zwei. Diese würde ich natürlich gerne steuerlich geltend machen.

    Nun betreibe ich ein nebenberufliches Gewerbe bei dem ich diese Kosten geltend machen möchte. Dazu folgende Fragen:

    1. Ich habe zwei Arbeitszimmer. Ein "normales" für Bürokram mit 13 m², und ein kleines "PC Werkstattzimmer" mit 6 m². Zähle ich die Flächen also einfach zusammen? Beide erfüllen natürlich die sonstigen Bedingen (abgeschlossen, kein Durchgangszimmer, angemessene Größe zur Gesamtwohnfläche usw, keine Fenrseher oder Betten :) )

    2. ich lese immer wieder die Aussage: bei "normalen" Arbeitszimmer max. 1250 €/Jahr sind anrechenbar, anderseits lese ich aber bei Gewerbe auch immer das die GANZEN Kosten anrechenbar sind. Was gilt nu? Ich komme locker über die 1250 € rüber.

    3. Die anrechenbaren kosten setzten sich ja aus Strom, Müllgebphren, Zinsen, usw. und den 2% Abschreibung auf die Baukosten des Hauses (ohne Grundstückskosten) zusammen. Zählen zu den Baukosten dann auch die Nebenkosten für die Erschließung etc. dazu? Die sind ja keine Peanuts.

    4. Bei einem Umsatz von nur ~ 5000 €/Jahr und dank dem Arbeitszimmer schrumpft mein "Gewinn" nun rapide. In 2011 bei einem Umsatz von unter 4000 € ist es eher +- Null. Da ein Gewerbe aber eine Gewinnerzielungsabsicht haben soll weis ich nicht ob es nicht "negative" Folgen haben kann wenn ich meinen Gewinn jetzt so niedrig angebe. Für mich ist das Gewerbe eher eine sich selbst finanzierende Fortbildung/Herausfoderung aber ich weis nicht ob so etwas gewollt ist?
     
  2. R.B.

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  3. #3 Corinna72, 02.12.2013
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    Ein AZ geht sicher. Aber 2? Ich würd’s so probieren, aber auch beide AZ erwähnen. Falls es dem FA nicht passt, wird es schon entsprechend kürzen.

    Sofern das AZ den Mittelpunkt Deiner nebenberuflichen Tätigkeit darstellt, kannst Du die vollen Kosten ansetzen. Früher hieß es mal Mittelpunkt heißt 90% der Tätigkeit spielt sich da ab, inzwischen geht man davon aus, dass es lediglich über 50% sein müssen.
    Auch mal hier nachlesen:
    http://www.finanztip.de/haeusliches-arbeitszimmer

    Gebäudeversicherung kann auch anteilig angesetzt werden!

    Mit der Gewinnerzielungsabsicht ist es so eine Sache. Das FA unterstellt gerne, dass man nur die Kosten seines Hobbys geltend machen will (besonders bei Fotografen und Malern). Üblicherweise akzeptiert das FA daher 3 Jahre lang Nullgewinne oder gar Verluste und unterstellt dann fehlende Gewinnerzielungsabsicht, was Dich dann verpflichten kann, die Steuerersparnis (bei Verlusten) zurückzuerstatten. Unfair ist das schon, denn wenn sich dann doch noch Gewinne, dann hält das FA sofort die Hand auf.
    Also schau drauf, dass sich im 4. Jahr Gewinne einstellen, dann sollte es passen.
     
  4. R.B.

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    Da wäre ich mir aber nicht so sicher. Steht auch in dem link:

    Bei einer Nebentätigkeit ist das wohl nicht erfüllt. Er verdient seine Brötchen ja in einem Hauptjob an einem anderen Ort und nicht in diesem Arbeitszimmer.

    Deswegen auch meine obige Frage mit dem angemeldeten Gewerbe und ob das Arbeitszimmer in´s Betriebsvermögen kommt, dann sieht das nämlich wieder anders aus.
     
  5. #5 Corinna72, 02.12.2013
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    Es gibt doch sicher eine eigene EÜR für das Nebengewerbe.
    Dort gehört dann das AZ rein. Für die Haupttätigkeit wird es natürlich nicht angesetzt.

    Die Formulierung bezieht sich doch auf die Tätigkeit und nicht auf die Person, würde ich jedenfall so interpretieren

    Sollte doch eigentlich klappen...
     
  6. #6 Schnabelkerf, 02.12.2013
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    Das Gewerbe ist seit 2004 offiziell angemeldet und wird seid dem auch in jeder Steuererklärung angegeben.

    Das mit dem Betriebsvermögen kann ich nicht beantworten... Ich war schon mächtig stolz das ich mal einen teuren Multifunktionslaserdrucker per AfA eingetragen bekommen habe in die EüR von Elster. Darüber hinaus ist meine "Buchführung" eine Calctabelle mit den Rechnungen die ich gestellt habe und die Anschaffungen fürs Gewerbe sammel ich mir dann nachträglich in einer anderen Tabelle zusammen. Also eher Chaos. Daher kommt für mich auch kein Steuerberater in frage. Dafür fehlen einfach die Vorrausetzunge :) Sollten die das mal prüfen wollen dann wirds lustig :) Die anteiligen Arbeitszimmerkosten habe ich ebenso in einer dritten Tabelle (deren vorlage ich irgendwo runtergeladen habe) erstellt.

    Das mit dem "Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit " ist mir auch mehrfach gelesen. Aber eigentlich muß sich das doch nur auf die Nebentätigkeit beziehen? Alles andere wäre doch irgendwie unfair.

    Die Frage mit den anrechenbaren Baukosten würde mich noch sehr interessieren. Alle Baukosten ausser den Grundstückskosten? Also auch für alle Anschlüße usw?

    und JA ich mache immer eine EüR in Elster. Wobei ich mir gar nicht so sicher bin ob ich die jemals abgegeben habe oder nur die eine Zahl in der Anlage "G" in der Hauptsteuererklärung. hmmm.
     
  7. #7 Corinna72, 02.12.2013
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    Dann pass auf, dass Du es mit der Absetzerei nicht übertreibst. Nach 3 Verlustjahren will das FA mal Gewinne sehen, z.B. im 4. Jahr eine schwarze Null und dann jedes Jahr ein bisschen mehr Gewinn. Zumindest in den ersten JAhren, dann erst ist die Sache fürs FA glaubwürdig. Später dürfen in der Regel dann auch mal wieder einzelne Verlustjahre auftreten, ohne dass gleich fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird, aber eben nicht dauerhaft am Anfang.
     
  8. #8 Schnabelkerf, 02.12.2013
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    Nochmal zur Gewinnerzielungsabsicht: Reichen also 10% vom Umsatz aus um das zu erfüllen? "Richtige" Großkonzerne machen ja auch nicht mehr oder?

    Also VOR 2011 (ohne Arbeitszimmer) hatte ich immer deutlichen Gewinn! Also eher mehr als 50% vom Umsatz! Da kann sich das FA wirklich nicht beschweren!
     
  9. #9 Corinna72, 02.12.2013
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    Da gibt es kein Gesetz für. Da haben die FA interne Anweisungen und an die kommt man nicht ran.
    Mach es so, dass es glaubwürdig ist, dass es dem gesunden Menschenverstand entspricht und dass Du dabei ein gutes Gewissen hast, natürlich muss es auch ehrlich sein, aber das ist ja eh klar.
     
  10. R.B.

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    Die erst Schwierigkeit ist die Unterscheidung ob es "nur" um ein häusliches Arbeitszimmer geht, oder um eine (klingt blöd, ich weiß) "Betriebsstätte".

    Deswegen hatte ich in meinen link auf Seite 9 verwiesen.

    Dann

    Hier kann wohl davon ausgegangen werden, dass in diesem Arbeitszimmer nur die nebenberufliche Tätigkeit ausgeführt wird.

    Für die nebenberufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Hier ist auch das Thema mit den 2 Zimmern angesprochen, also eine Vervielfachung ist nicht möglich, da es sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag handelt.

    Ich unterstelle jetzt, dass unter den obigen Bedingungen die 1.250,- € greifen.

    So, und jetzt kommt der Punkt warum ich an einen Steuerberater verweise.

    Wenn das angemeldete Nebengewerbe das Arbeitszimmer im Betriebsvermögen hat, dann sind alle anteiligen Kosten abzugsfähig. Eine Höchstgrenze gibt es nicht, aber nachdem in dem Haus ja auch privat gewohnt wird, muss man erst einmal eine Aufteilung vornehmen. Das ist aber noch nicht genug, denn man muss auch daran denken, was mit dem Arbeitszimmer passiert wenn der Gewerbebetrieb einmal aufgelöst wird. Da gibt es auch mehrere Möglichkeiten, die unter Umständen zu Steuernachforderungen führen können.

    Wenn alles so einfach wäre.......dann würden wir nicht in Deutschland leben.
     
  11. R.B.

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    Du kannst doch eine nebenberufliche Tätigkeit nicht mit einem Großkonzern vergleichen. Es gibt keine Vorgaben in der Art, dass ein Betrieb xx% an Gewinn erwirtschaften muss, Liebhaberei definiert das FA völlig anders.

    Hier geht es eher darum, ob der Nebenerwerb nach "allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" geführt wird. Dazu gehören so Dinge wie eine ordnungsgemäße Buchführung und eine auf längere Sicht betrachtete Absicht Gewinne zu erzielen. Wenn Du beispielsweise nur Verluste erzielst, die mit Deinem hauptberuflichen Einkommen ausgeglichen werden, dann wird man davon ausgehen, dass die nebenberufliche Tätigkeit nicht darauf angelegt ist Gewinne zu erwirtschaften.
    Bei der Gewinnerzielungsabsicht wird man auch überprüfen, ob die Nebentätigkeit überhaupt geeignet ist Gewinne zu erzielen. Solche Diskussionen kann man am besten entkräften indem man Gewinne ausweist. Kein Mensch wird Dir abnehmen, dass Du jeden Tag sagen wir mal durchschnittlich 2-3h Arbeit investierst, nur damit am Jahresende 500,- € Gewinn in den Büchern stehen. Investierst Du aber kaum Zeit in die Nebentätigkeit, dann ist eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso fraglich.

    d.h. es geht nicht um eine konkrete Zahl an Umsatz oder Gewinn, sondern auch da drumherum muss passen.

    Gruß
    Ralf
     
  12. #12 toxicmolotow, 02.12.2013
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    Am Rande: Eine Betriebsstätte ruft auch die GEZ auf den Plan wenn man Pech hat.
     
  13. R.B.

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    Ist es nach der Neuregelung nicht so, dass das "Büro" im eigengenutzten Haus grundsätzlich gebührenfrei bleibt? RBSTV §5 Abs. 5

     
  14. #14 Der Bauamateur, 02.12.2013
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    :mega_lol: Richtige Großkonzerne bezahlen hundert tausende für Ihre kleine "Privat-Armee" an Steuerberatern, die man bei Bedarf auf die Finanzverwaltung hetzen kann.

    Steuererklärungen nicht abzugeben, trotz Aufforderung + kein Steuerberater = leichte Beute für's FA ... Naja, irgendwoher müssen ja die Rekordeinnahmen des Fiskus herkommen. Sei mir nicht böse, aber mit solchen Ideen, den Gewinn irgendwie "hinzubiegen" läufst Du direkt auf diverse Steuervergehen zu. Geh' zum Steuerberater (einer reicht schon) oder zahl' das Lehrgeld irgendwann mal ans Finanzamt. Das Rumgestochere im Nebel hier wird Dir nicht weiterhelfen.

    Nur mal so als kleiner Hinweis: Steuernachzahlungen die eine BP feststellt, werden mit 6% p.a. bzw. 0,5% p.m. verzinst.

    Zu guter Letzt, weil's doch gerne mal vergessen wird: Schon Einspruch eingelegt? Wenn die Monatsfrist für Rechtsmittel abgelaufen ist, wird nämlich auch bei einem Schätzungsbescheid die Luft dünn; da kann man sich vielleicht noch über den Vorbehalt der Nachprüfung retten - wenn der drin steht. Und wenn der nicht einfach aufgehoben wird, bevor die "korrekte" Steuererklärung abgegeben wurde.
     
  15. #15 berlinerbauer, 02.12.2013
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    Ja.
    War auch vorher so, da allerdings nur per Gerichtsentscheid.
     
  16. R.B.

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    Das Wort "fair" im Zusammenhang mit Steuern. :D

    Ach, lustig würde ich das nicht nennen. Der Prüfer wird sich freuen, dass er Nachmittags schon wieder zuhause ist, aber für Dich beginnt der Spaß wenn die neuen bzw. geänderten Bescheide in´s Haus flattern. Du glaubst gar nicht wieviel Humor die haben wenn sie solche Fälle bearbeiten (müssen). Da steigt mit jedem Lacher die Zahl unter´m Strich, und wenn er ganz viel Humor hat, dann macht er auch noch alte Jahrgänge auf, die vor den üblichen 3 Jahren liegen. Spätestens dann solltest Du gut bei Kasse sein.

    Selbständigkeit, egal ob freiberuflich oder Gewerbe, und egal ob haupt- oder nebenberuflich, ist kein Spiel. Eine ordentliche Buchhaltung ist das A und O. Diese muss bei einer Prüfung nachvollziehbar sein, dazu bist Du verpflichtet. Unten habe ich von "allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" geschrieben die ein Gewerbe von einem Hobby unterscheiden. Auch solche Details machen den Unterschied ob das FA eine nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anerkennt, oder diese als Hobby einstuft.

    Wenn bereits die letzten 3 Erklärungen beim FA nicht vorliegen, dann solltest Du Dich beeilen, denn 2013 ist auch bald vorüber. Die Tatsache dass bereits ein Bescheid ergangen ist, auch wenn es "nur" eine Schätzung war, ist gar nicht gut. Da brennt die Hütte, denn auch eine Schätzung wird rechtskräftig, und Dir bleibt nur zu zahlen. Ich möchte gar nicht wissen, was da zwischenzeitlich an Zinsen und Säumniszuschlägen aufgelaufen ist, und dieses Geld (Säumniszuschlag) ist weg, selbst wenn nachträglich doch noch zu Deinen Gunsten geändert würde.

    Also hinsetzen und eine ordentliche Buchhaltung machen. Bei so einem kleinen Umfang ist das in 1-2 Tagen problemlos gebucht. Wenn Du das nicht kannst, dann ab zum Steuerberater. Der wird gleich sehen was Sache ist und sich bei Bedarf mit dem FA in Verbindung setzen.

    Noch ein Tipp, wenn "Briefe" vom FA kommen, dann nicht nur die erste Seite und die Zahl rechts unten lesen, sondern vor allen Dingen auch das Kleingedruckte das danach kommt. ;)
     
  17. R.B.

    R.B.

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    Aber damals gab es noch die Sache mit dem KFZ wenn betrieblich genutzt. Heute ist es anscheinend so, dass 1 KFZ frei ist.
     
  18. #18 Schnabelkerf, 02.12.2013
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    "Vorbehalt der Nachprüfung steht drin". Ich habe auch mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert und sie meinte wenn wir schnell abgeben ergeht der richtige Bescheid rechtzeitig vor dem Termin an dem wir den Schätzbetrag zahlen müßten.

    Der Verspätungszuschlag ist schon heftig. Besonders da er sich mit 10% an der Gesamtsteuer bemißt und nicht etwa an dem kleinen Teil den man nocht nicht über den Abzug vom Lohn bezahlt hat (bzw. was das FA vermutet was man noch zahlen muß). Das finde ich echt eine Frechheit. Aber auch da sagte mir die Frau vom Amt da der wohl auf eine kleine symbolische Summe reduziert wird wenn wir gar nichts nachzahlen müßen sondern im Gegenteil was wiederbekommen. Und das sagt die Schätzung in Elster vorraus. Das wir nichts zahlen müssen sondern was wiederbekommen werden. Also sieht es gar nicht so übel aus.
     
  19. R.B.

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    Der Säumniszuschlag kann nur nachträglich entfallen wenn zwischenzeitlich die Erklärungen abgegeben wurden. Das wird für 2010 und 2011 wohl kaum möglich sein. Vermutlich hast Du diesen Zuschlag auch schon bezahlt, denn die Abgabetermine für diese Erklärungen sind schon längst verstrichen, und es wurde sicherlich schon mehrfach angemahnt. Bevor es zu einer Schätzung kommt ergeht ja ein kompletter Mahnlauf mit allem drum und dran. Erfolgt die Abgabe der Erklärungen nicht vor Fälligkeit des Säumniszuschlags, dann wird dieser normalerweise nicht mehr reduziert. Was sich reduziert sind die Zinsen, die ja auch noch hinzugerechnet wurden. Der zu zahlende Betrag besteht also nicht nur aus der Steuerschuld, sondern auch aus Zinsen und Säumniszuschlag.

    Was auch gerne vergessen wird, es können auch entsprechende Vorauszahlungen festgesetzt werden. Das ist besonders ärgerlich wenn man dann einmal Jahre mit weniger oder gar keinem Gewinn hat, denn bis dieser Vorauszahlungsbescheid korrigiert wird, dauert´s auch seine Zeit und einiges an Schriftwechsel. Sind die Vorauszahlungen festgesetzt, dann bleibt einem nichts anderes übrig als erst einmal zum Fälligkeitstermin zu zahlen, und bis man das Geld wieder sieht, kann es dauern.
     
  20. #20 Schnabelkerf, 03.12.2013
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    Dann hat mich die Sachbearbeiterin also angelogen? Was ich weis ist das die Höhe des Verspätungszuschlags (So steht es genau auf dem Bescheid) eine Ermessenssache des FA ist und nicht höher sein darf als 10% der Gesamtsteuerschuld.

    Die Steuerfestsetzung für 2010 haben wir vor ca. 2 Wochen bekommen, die Steuererklärung vor einer Woche abgegeben und Zahlungstermin ist in ca. 2 Wochen. Also haben wir noch nichts bezahlt und hoffen weiter das der richtige Steuerbescheid dann vorher kommt und der Verspätungszuschlag stark reduziert ist. Da hat die Sachbearbeiterin gesagt das sie sich bemüht die Steuererklärung vor dem Zahlungstermin fertigzustellen.

    Für 2011 und 2012 haben wir die Festsetzung vor einer Woche bekommen und werden die Tage die Steuererklärung abgeben. Daher auch die Fragen hier bevor ich abgebe. Zahlungfrist ist dann Ende Dezember. Auch da wieder die Hoffung das der Verspätungszuschlag stark reduziert wird (oder entfällt) da wir ja für beide Jahre eine Erstattung bekommen. Eine Strafe dafür das wir Jahrelang auf das Geld vom FA verzichtet haben erscheint mir widersinnig....
     
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