Nachbar verweigert Zustimmung bei Einsicht in Bauvohaben

Diskutiere Nachbar verweigert Zustimmung bei Einsicht in Bauvohaben im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wozu schreibt man in BW denn die Angrenzer an, wenn Sie doch ohnehin nichts zu melden haben? ABM?

  1. #41 Thomas B, 14.01.2014
    Thomas B

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    Wozu schreibt man in BW denn die Angrenzer an, wenn Sie doch ohnehin nichts zu melden haben? ABM?
     
  2. #42 Thomas B, 14.01.2014
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    Das ist doch in etwa so als wenn vor Nachbars Haus ein öffentlicher Parkplatz wäre. Man bekommt Besuch und dieser nutzt den Parkplatz. Alles im grünen Bereich. Parkscheibe ordentlich sichtbar abgelegt. Eingeparkt, daß es nicht szu meckern gibt.

    Polizei kommt vorbei um Faschparker rigoros zu maßregeln. Und was sieht sie? Den "Richtig-Parker", ist erfreut und geht nun zum Nachbarn um ihn darüber zu informieren, daß der dort vor seinem Grndstück Parkende dies korrekt und mit vollem Recht tut?????

    Ich versteh' das alles nicht so ganz....
     
  3. #43 Ralf Dühlmeyer, 14.01.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Die Pauschalbeteiligung kenne ich auch aus keinem anderen Bundesland.
    Schon gar nicht, wenn die Ablehnung droht.
     
  4. Neutal

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    Darum heißt es: Kauf Dir erst den Nachbarn, dann das Haus
     
  5. #45 feelfree, 14.01.2014
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    feelfree Gast

    Grundsätzlich finde ich die Nachbar-Anhörung eine gute Sache. Man erfährt frühzeitig von einem Umbauvorhaben und evtl vom neuen Nachbarn, kann evtl. Details an der gemeinsamen Grenze besprechen (vielleicht will ich da ja auch was umgestalten, ...).

    Aber so, wie das in unserer Stadt gehandhabt wird, ist es wirklich ziemlich irrwitzig. Man wird da angehört, BEVOR die Behörde den Bauantrag auch nur mal durchgeblättert hat... Aus diesem Grund kann das Amt bei der Anhörung auch gar keine Auskunft oder wenigstens Tendenz geben. Also erhebt man halt mal "vorsorglich" Einspruch, wenn die eigenen Interessen wie auch immer eingeschränkt werden könnten.
     
  6. #46 Corinna72, 14.01.2014
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    Bei unserem Neubau haben auch nicht alle Nachbarn unterschrieben.
    Probleme gab es trotzdem keine.
     
  7. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nun das ist inzwischen eine Nachbarinformation. Früher war das mit der Zustimmung, heute werden die Anlieger vom Baurechtsamt informiert, dass jmd. daneben bauen will und man bekommt mitgeteilt, dass man in den nä Wochen Einsicht in die Baueingabepläne nehmen kann.
    Eine Zustimmung wird nicht mehr gefordert.

    Tja was macht der geneigte Angrenzer, wenn er nun schon mal auf dem Amt ist und was loslassen dürfen darf?

    Aktueller Fall leicht verfremdet, um gegenüber lebenden Personen und so:
    Man erhebt Einspruch, weil eine Befreiung erfolgen Soll. Die Befreiung hat man selber vor Jahren schon erwirkt und gönnt sie dem Nachbarn nicht?
    Nö, es wurmt, dass nun die Aussicht aus dem Küchenfenster nicht mehr ist. wo doch so viele Jahre da keiner gebaut und man sich dran gewöhnt hat...

    Fürs Amt ist es ABM. Die müssen zu den Eingaben etwas verfassen. Kann man dann alles in der Baugenehmigung nachlesen. Wird drangehangen, Eingabe von wem und wozu, Stellungnahme vom Amt, ggf. Widerspruch und erneut usw. Kann lang werden.
     
  8. #48 Ebbi2000, 15.01.2014
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    vielen Dank für eure Antworten

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen und Tipps.

    Ich will an dieser Stelle nochmals einige Dinge zum Verständnis beitragen.

    1. Es ist mein Elternhaus und die Nachbarn wohnen eben auch 35 Jahre nebenan.

    2. Diese Nachbarn sind sehr scheu und bekommen eine Fluchtreaktion wenn sie im Garten sind und man ebenfalls seinen Garten betritt.

    3. Alle Nachbarn drumrum sind sehr sympatisch und wir helfen einander aus, wie das halt so ist. Deshalb war die Entscheidung wieder back to the roots auch relativ einfach, da dieser Nachbar auch eher auf der rückwertigen Grundstücksgrenze ist und seine Haustür auch zur rückwertigen Straße hin aufgeht. Dem lauf ich eh nicht über den Weg. Einziger Berührungspunkt ist der Garten.

    4.Dieser Nachbar hat ebenfalls einen Baklon direkt mit Sicht auf unsere Terasse. Dies war die letzten 35 Jahre für uns kein Problem. Die Nachbarin steht und stand schon immer gerne am Fenster dieses Balkons und hoffte, dass es was zu sehen gibt bei uns. Denke das ist auch der Grund, warum man bzw. "Frau Nachbarin"( Sie ist der eigentliche Drahtzieher und schickt Sohn usw. vor, um mit uns zu sprechen,bzw. Dinge die Ihr nicht gefallen anzusprechen) not amused ist, dass das jetzt auch umgekehrt sein könnte und man ja anderen auch das zutraut, wozu man selbst in der Lage ist. - aber egal. Ich werde mich mal zurücklehnen und abwarten.

    5. Die Frage zur Gaube betrifft die andere Hausseite, weil eben da das Bad ist und meine Mutter ja nicht jünger wird. Deshalb das Argument zwecks Pflege im Alter. Mein Architekt hat sich schon auf die Suche nach größeren Gauben gemacht. Die Gaubenregelung wurde, keine Ahnung wann, für diesen Bauabschnitt erlassen, da vorher nix im BP geregelt war. Ich bin halt auf der Suche nach Möglichkeiten die Gaube über die ganze Zimmerbreite laufen zu lassen. Sonst kann ich mir die Gaube sparen..... die soll ja ne Funktion erfüllen und nicht nur Geld kosten.
     
  9. Seev

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    Ja, es wird auch in der BG festgehalten, ob und von wem es Einsprüche oder Zustimmung gab. Das liest sich dann ganz nett ...

    Es wurde oben immer wieder von Kenntnisgabeverfahren geredet, ich sehe aber seitens TE keine Info dazu - oder hab ich was überlesen?

    Da ich auch genau so einen Fall hatte: meine wichtigste Lehre daraus: Gut dass wir KEIN KGV gemacht haben, sondern von Anfang an (freiwillig) das Genehmigungsverfahren gewählt haben, was ich dem TE sehr raten würde auch zu tun - sofern noch machbar(?). Die rechtlichen Unterschiede werden genau bei solchen Dingen interessant und lassen den BH doch deutlich besser schlafen! Wie schon geschrieben müsste (bei vorliegender Baugenehmigung!) auch das Amt verklagt werden. Bei KGV zittert man da mind. 10 Jahre lang, wenn ich recht informiert bin.

    Gruß
    Seev
     
  10. #50 Ebbi2000, 19.01.2014
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    Es kann der frömmste nicht in Frieden leben......

    Das Ganze Verfahren macht mein Architekt. Ich denke der wird das schon hinbekommen. Und mit den Nachbarn muss ich halt mal reden und hoffen, dass Sie nicht vollständig den Boden vergiften wollen.... Aber der Anbau kommt. Der Anwalt des Nachbarn hat zwar Dinge in der Planung bemängelt (Gaubenhöhe auf der anderen Hausseite etc. , jedoch nicht weltbewegendes und der Plan wird einfach geändert und gut ist. Ich werd laut Aussage meines Architekten auf jeden Fall die Baugenehmigung bekommen, wenn auch leichte Planänderungen erforderlich sind, da das Bauamt ja nun ganz genau prüft......
     
  11. #51 Ebbi2000, 19.01.2014
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    Noch ne Frage zum Schluss:

    Mein Architekt hat mir für die bisherige Planungsleistung schon ne Rechnung zukommen lassen.... zahl ich die vor dem roten Punkt? Leistungsphase 1-4
    Genehmigungsplanung und Entwässerungsantrag zum Baugesuch sind die letzten Dinge vor der 1. Zahlung laut Vertrag.

    Wann soll ich bezahlen? Wenn ich keine Genehmigung bekomme, hat der Architekt dann trotzdem sein Geld verdient? bzw. muss bezahlt werden?

    Danke für eure Tipps
     
  12. #52 Friedl1953, 19.01.2014
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    Wann Du zu zahlen hast sagt Dir der AN und das wird im Vertrag festgelegt.:mauer
     
  13. H.PF

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    Dein Architekt schuldet dir eine genehmigungsfähige Planung. Wird sie nicht genehmigt: Leistung nicht erfüllt, ergo kein Geld sondern Nachbesserung...
     
  14. #54 Ebbi2000, 19.01.2014
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    ok.... Danke für die Rückmeldung

    Danke für diese hochqualifizierte Antwort. :respekt
     
  15. #55 Friedl1953, 19.01.2014
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  16. Seev

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    Auch wenn Dein Archtitekt alles macht: Was hast Du bei ihm bestellt: die Beantragung einer Baugenehmigung oder eine "Baukenntnisgabe" an die Gemeinde?

    In beiden Fällen ist die Leistung des Architekten m.E. erst vollständig erbracht, wenn das Amt positiven Bescheid signalisiert hat. Vor Erbringung keine Abnahme, vor Abnahme keine Fälligkeit der Rechnung, ... wenn´s ein Werkvertrag ist.
     
  17. Taipan

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    Wobei Abschlagzahlungen regelmäßig zulässig, und grade bei langwierigen Verfahren für den AN sogar lebensnotwendig sind.
     
  18. #58 Thomas B, 19.01.2014
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    In der Regel Ja, aber eben nicht immer!

    Es gibt ja durchaus Fälle, die strittig sind, die Genehmigungsfähigkeit kann nicht vorab beurteilet werden. Sagt der BH "Laß es uns trotzdem versuchen. Versuch macht kluch..." und es gibt ein "Nein", so hat der A. dennoch sein Honorar verdient!

    Oder: Architekt sagt "sieht schlecht aus, wird kaum gehen", BH will's aber "wissen", dann kostet dieses wissen eben auch.
     
  19. #59 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Fälligkeitsvoraussetzung ist nicht dier Genehmigung, sondern die Genehmigungsfähigkeit.
    Da sitzt ein spinnerter Beamter oder wie hier ein Nachbar und blockiert, das ganze muss gerichtlich geklärt werden und der Planer wartet dann 10 Jahre auf sein Geld???
    Nene!
     
  20. #60 Friedl1953, 20.01.2014
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    Diese Fälligkeitsvoraussetzung kann aber auch nur auf die Schlussrechnung zutreffen. Bei einem langdauernden Auftrag (was eine Architektenleistung bestimmt auch ist) muss es auch Abschlagszahlungen geben. Seine Frage habe ich aber so verstanden, dass er gar nichts bezahlen wollte.

    "Mein Architekt hat mir für die bisherige Planungsleistung schon ne Rechnung zukommen lassen.... zahl ich die vor dem roten Punkt? Leistungsphase 1-4
    Genehmigungsplanung und Entwässerungsantrag zum Baugesuch sind die letzten Dinge vor der 1. Zahlung laut Vertrag."

    Ich glaube es gibt keine weitere Branche als die Baubranche in der die Auftragnehmer so um die Bezahlung Ihrer Leistungen kämpfen müssen.
     
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