Baulast auch nach Abriss gültig?

Diskutiere Baulast auch nach Abriss gültig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; dass ihr euch immer noch die mühe macht , diesem besserwisser die welt zu erklären ... :shadesNe Josef. Ich weiß, wann es sinnlos ist. Nur ist...

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  1. #61 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ne Josef. Ich weiß, wann es sinnlos ist.
    Nur ist das hier halt eben kein Hinterzimmer einer Kneipe, in dem man Irrglauben einfach ignorieren kann. Es ist öffentlich. Ich schreibe nicht für die Erhellung des Bowman, sondern der anderen Leser, die seinen Standpunkt übernehmen könnte, bliebe er stehen.
     
  2. PeterB

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    Der User Bowman will einfach nicht verstehen, daß eine Baulast kein mathematisches Faktum wie 1+1=2 ist sondern in sehr, sehr vielen Ausprägungen vorliegen kann.
    Sein Fall scheint behördlich geklärt. Sein Fehler ist seinen Fall auf alle anderen zu projezieren.
    Im Fall des TE scheinen auch deutliche Ungereimtheiten vorzuliegen: Eine Baulast von 6 m auf einem Grundstück, das so nicht mehr existiert?
    Der einzige Weg um hier Klarheit zu bekommen ist eine Bauvoranfrage. Danach kann man noch entscheiden, ob der im Abstandsflächenbereich stehende Gebäudeteil in die neue Maßnahme - siehe Sandsteinwand in No. 49 - integriert werden muß. Da sich die Baulast heute auf zwei(?) Garagengrundstücke bezieht, sofern dort über haupt real geteilt wurde, gibt es vielleicht sogar gute Chancen auf ein weiteres Fortbestehen.
     
  3. Bowman

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    wie sich hier der ball zugespielt wird, schon witzig...................... aber wo sind die quellen !?!
    im persönlich werden seit ihr alle weit vorne "generell unfug" , "runterbrabbeln", besserwesser" , "irrglauben die man nicht ignorieren kann". und ich sammel die verwarungen.. ist klar:)

    Der Kollege Ralf sagte ursprünglich ja u.a. der Nachbar kann die Baulast löschen lassen, wenn er schnell genug ist, ansonsten bliebe sie bestehen. Inzwischen differenziert er das ! Und warum? Weil der Nachbar zwar Anträge stellen kann, aber die BEhörde allein entscheidet. Der nachbar ist also faktisch egal bei der Sache!
    der kann nur hinweie liefern oder wünsche äußern.
    man muss also festhalten die aussage war wohl falsch in dem Kontext ????
    Ob meine Aussage richtig oder falsch ist , ob nur einzelfallbezogen oder allgemeingültig. das ist noch immer nicht geklärt

    Ich habe gesagt. Die Baulast entfällt automatisch weil die Behörde zum prüfen verpflichtet ist.
    Dazu habe ich ja Quellen genannt wie
    Landkreis Diepholz
    "Ein öffentliches Interesse an einer Baulast besteht dann nicht mehr, wenn sich entweder die Rechtslage ändert oder sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. bei Abbruch eines Gebäudes, dass im Grenzbereich errichtet worden war und hierfür eine Baulast auf dem Nachbargrundstück eingetragen wurde)."
    oder Kreis Wesel
    "Sie bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Über die Löschung entscheidet die Bauaufsicht."

    Ich würde selbst zugeben, daraus einen Automatismus abzuleiten "das dann immer gelöscht" wird geht in der Tat zuweit, und somit würde ich da dem PeterB rechtgeben dass man es differenzierter sehen muss. Aber es ist halt zu klären, inwieweit Baulasten differenziert werden können zum ursprünflichem Problem.

    Aufjedenfall sind meine beiträge qualitativ hochwertiger als quellenlose behauptungen und beleidigungen. und damit ist es doch höchstfragwürdig mich direkt im ersten beitrag so anzugehen und hier im folgenden als gruppe so aufzutreten.
    auch die letzten beiträge beinhalten nur persönliche anfeindungen und behauptungen, aber nichts konkretes zum sachverhalt

    ich habe quellen benannt, die auch wenn man mich unsympathisch findet , nicht einfach ignoriert werden können, da sie meine Meinung "Baulast wird nach Abriss gelöscht" untermauern. Das ist leider so

    Auf quellen die den Fortbestand von Baulasten auch NACH gebäudeabriss UND Neubau beinhalten, warte ich halt leider immer noch während ich hier verhöhnt werde :)
     
  4. #64 Gast036816, 04.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    jaaaaah bogenmann, die erde ist eine scheibe, um die sich alle anderen planeten drehen!
     
  5. Bowman

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    wie ist das gemeint?
    gibt es auf der scheibe nur wesel und diepholz ?
     
  6. #66 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Und ich warte weiter auf Ihre ladungsfähige Anschrift!

    Dann könnte das Gericht auch klären, wer von uns den Recht hat!
     
  7. #67 feelfree, 04.03.2014
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    Was für ein Kindergarten hier. Don't feed the Troll!
     
  8. #68 driver55, 04.03.2014
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    Muss am Restalkohol liegen...:)

    Mobil gesendet...
     
  9. Bowman

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    Privates Interesse am Fortbestand einer Baulast im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 NBauO ist nicht jedes beliebige, sondern nur ein schutzwürdiges Interesse. Ein langfristiges "Vorratsinteresse" reicht nicht aus; die "baurechtliche Relevanz" muss fortbestehen.
    .
    .
    .
    Sie kann sich schon daraus ergeben, dass eine Baulast "vorhabenbezogen" bewilligt und eingetragen wird (vgl. Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 92 Rdnr. 19). Geschieht dies ausdrücklich, wird damit das nach § 92 Abs. 3 NBauO maßgebliche Interesse abschließend bestimmt. Ob sich der Bezug (nur) zu einem bestimmten Vorhaben auch konkludent ergeben kann, ist umstritten (nach OVG Münster, Beschl. v. 10.10.1997 - 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228 im Regelfall; nach VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, BauR 2001, 759 regelmäßig nicht; nach OVG Hamburg, Urt. v. 24.4.2002 - 2 Bf 701/98 -, BRS 66 Nr. 140 Sache der Auslegung). Für sie kann der enge Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben sprechen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Baulast über dieses Vorhaben hinausgreifen sollte (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 2.7.1991 - 6 L 132/89 -, BRS 52 Nr. 164).
    .
    .
    .
    Will sich ein Bauherr in diesem Sinne langfristig Bebauungsoptionen für sein eigenes Grundstück "auf Kosten" eines Nachbargrundstücks sichern, stehen ihm hierfür zuvörderst zivilrechtliche Mittel zu Gebote. Es kann - gegen entsprechende Gegenleistung - einen darauf abzielenden Vertrag mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks schließen, auf dieser Grundlage eine entsprechende Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen lassen und auch vertraglich regeln, dass zu einem geeigneten Zeitpunkt die Eintragung einer Baulast beantragt wird. Damit ist seinen privaten Interessen im Regelfall (jedenfalls vorbehaltlich einer Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks) hinreichend Rechnung getragen. Auch für den Fortbestand einer bereits eingetragenen Baulast reicht deshalb ein bloßes - privates - "Vorratsinteresse" nicht aus. Eigentumsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht, weil es der Baulastbegünstigte selbst in der Hand hat, für eine ausreichende zivilrechtliche Absicherung der Inanspruchnahme des anderen Grundstücks zu sorgen. Die Instrumente des öffentlich-rechtlichen Baurechts dienen nicht dazu, insoweit eingetretene Versäumnisse auszugleichen.
    Auch ein privates Interesse im Sinne des § 92 Abs. 3 NBauO kann deshalb einem Verzicht nur dann erfolgreich entgegen gehalten werden, wenn zumindest eine fortdauernde "baurechtliche Relevanz" der Baulast dargelegt wird (vgl. zu diesem Begriff Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 92 Rdnrn. 13 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht dazu, dass für die Annahme eines privaten Interesses unabhängig vom öffentlichen Interesse kein Raum mehr bliebe. Die Beklagte hat hervorgehoben, schon im Gesetzgebungsverfahren sei als Beispiel angeführt worden, dass nach dem Abbrennen eines Gebäudes ein öffentliches Interesse an einer hierfür erteilten Abstandsbaulast nicht mehr bestehe, wohl aber - im Hinblick auf den Wiederaufbau - ein schutzwürdiges privates Interesse.
    .
    .
    .
     
  10. #70 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2014
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    Na seheh Sie - jetzt fehlt nur noch die Entschuldigung. Denn ein "langfristiges Vorratsinteresse" hat der TE ja nicht. Er möchte abreissen und neu bauen.
    Was ja auch eine "fortdauernde baurechtliche Relevanz der Baulast" beinhaltet!
    Damit wäre der Bestand schutzwürdig, die Baulast nicht zu löschen!
     
  11. Bowman

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    aus OVG Lüneburg 1. Senat, Urteil vom 16.01.2012, 1 LB 219/09 § 92 Abs 3 BauO ND
     
  12. Bowman

    Bowman

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    ja nur das die barechtliche Relevanz leider nicht fortbesteht nach dem abriss (siehe dazu abschnitt 2 (wobei in der rechtsprechung uimstreitten, daher mehere urteile rezitiert) ) denn gerade dafür empfiehlt sich ja (siehe Abschnitt 3) die Absicherung mit einer Grunddienstbarkeit, denn die beklagte hebt hervor, " schon im Gesetzgebungsverfahren sei als Beispiel angeführt worden, dass nach dem Abbrennen eines Gebäudes ein öffentliches Interesse an einer hierfür erteilten Abstandsbaulast nicht mehr bestehe...

    siehe dazu Fiktion 1 hier im thread
     
  13. Bowman

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    umstritten "ob sich der Bezug (nur) zu einem bestimmten Vorhaben auch konkludent ergeben kann, ist umstritten (nach OVG Münster, Beschl. v. 10.10.1997 - 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228 im Regelfall; nach VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, BauR 2001, 759 regelmäßig nicht; nach OVG Hamburg, Urt. v. 24.4.2002 - 2 Bf 701/98 -, BRS 66 Nr. 140 Sache der Auslegung)."
     
  14. Bowman

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    ich finde auch das "fortdauernde" schon logisch recht schwierig anzuwenden ist im Kontext "von etwas abreißen" und dann "was anderes wiederaufbauen"
    aber das ist jetzt nur meine persönliche meinung zum deutsdchen sprachgebrauch
     
  15. #75 Gast vS, 04.03.2014
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    Das lasse ich so nicht gelten (wissentlich, dass es nicht so richtig wichtig ist, was ich gelten lassen würde):

    Du - u.a. - hättest die Möglichkeit fachlich nicht korrekte Kommentare zu löschen und so die Nachwelt zu schützen. Dafür braucht es keine Disskusion und Bühne.

    Ich gebe gerne zu, dass ich von dem Thema 0,00 Ahnung habe, aber ... so ein wenig: Mein Förmchen ist WOHL viiieeel schöner, ist bei manchen (kann, muss sich keiner angesprochen fühlen) doch durchaus zu spüren.

    Also, kommt wieder zur Ruhe und nicht mit Sand in die Augen werfen ....
     
  16. #76 gunther1948, 05.03.2014
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    hallo
    ich glaub da läuft was total falsch und hier muss mal zwischen einer wohnflächen-baulast und einer abstandsbaulast unterschieden werden. alte wohnflächenbaulast mit 7,5 m gibts heute nicht mehr.
    (7,5m Abstand zur Wahrung des wohnfriedens bei anordnung von fenstern auf der Grenzseite)
    heute gilt abstandsbaulast mit 3,00 m.
    wf-baulast kann nicht in abstandsbaulast gewandelt werden.
    gilt für rlp für andere bundesländer null ahnung.

    gruss aus de pfalz
     
  17. Bowman

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    Wobei natürlich gerade klar ist, wer hier derzeit das größte Förmchen am Start hat
    Ich sehe mich quasi in dieser Position http://bilder.t-online.de/b/62/71/7...-selbst-bauen-mit-diesen-tipps-klappt-es-.jpg

    Gentlemen, wie auch immer, ich bedanke mich fürs kurzweilige Matchup, dass ich, trotz einer recht fragwürdigen Schriedrichterleistung, durch technischen K.O. in der 5ten Runde für mich entscheiden konnte

    Stay tuned.. denn vielleicht schon bald heißt es wieder .... live hier im Forum: Bowman knows it better!

    Bis dahin: http://www.google.de/intl/de/help/basics.html
     
  18. #78 Ralf Dühlmeyer, 05.03.2014
    Ralf Dühlmeyer

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  19. Bowman

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    also bitte... als ehrenmann gebe ich eh immer die möglichkeit zu rematches
    ich habe doch die nehmerqualitäten für noch zahlreiche runden und außerdem halte ich es wie otto rehhagel .. was auf dem platz gesagt wird, ist nach dem spiel vergessen. ihr werdet also eure faire chance bekommen mich unter umständen auch mal in bedrängnis zu bringen bei einem anderen thema....allerdings nicht vergessen: quellen mitbringen
     
  20. #80 gunther1948, 05.03.2014
    gunther1948

    gunther1948

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    hallo bowmann
    du hast ja garnicht gewusst über was und für was du da ein fass aufmachst.
    grenzbaulast mit 6,00 m,insgesamt 7,5 m gibts nicht. das ist eine baulast zur wahrung des wohnfriedens aus uralt zeiten und die gilt bei abbruch des bauwerks nicht mehr und kann auch nicht in eine abstandsbaulast gewandelt werden.
    streit um des kaisersbart und um nichts. sogenanter doppel-knockout.

    gruss aus de pfalz
     
Thema: Baulast auch nach Abriss gültig?
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