Was ist sinnvoll bei Mieterhöhung und welche Erhöhungsklausel ?

Diskutiere Was ist sinnvoll bei Mieterhöhung und welche Erhöhungsklausel ? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo ich habe in den nähsten Tagen die Aufgabe ein Mietvertrag auszustellen. Habe schon ein Standart Mietvertrag . Meine Frage wäre was...

  1. #1 internetnihat, 18.03.2014
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    Hallo
    ich habe in den nähsten Tagen die Aufgabe ein Mietvertrag auszustellen.
    Habe schon ein Standart Mietvertrag .
    Meine Frage wäre was sinnvoll wäre mit der Mieterhöhung ,wieviel % ich einbauen soll oder was sollte ich damit machen ?
    Möchte auch etwas rausholen aus der Immobilie da ich schon eine Stange Geld reingesteckt hab.
    MFG
     
  2. #2 ThomasMD, 18.03.2014
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    Geh zu Jemanden, der sich auskennt (Anwalt, Haus & Grund etc.) und versuch nicht, mit Hilfe des Internets selbst einen Vertrag zu basteln, auch wenn Du dann nochmal Geld in die Hand nehmen musst.

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  3. #3 internetnihat, 18.03.2014
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    Hallo
    mein Nachbar hat mir die Mietverträge gegeben und er selber ist im Vermieterbund "Haus und Grund".
    Ich habe mal den Mietspiegel angesehen von der Stadt, er hat mich gefragt ob ich eine Mieterhöhung einbauen möchte oder so lassen soll.
    Da ich etwas verdienen möchte würde ich z.b. 1 % pro Jahr einbringen ,das entspricht 3,20 Euro .
    Ich habe das Haus neu Saniert so das ich später kein richtigen Grund hätte die Miete zu erhöhen.
    MFG
     
  4. #4 ThomasMD, 18.03.2014
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    Sorry, auch wenn es hart klingt:
    Deine Forumshistorie lässt den Schluß zu, dass Du nur bedingt in der Lage bist, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und die richtigen Schlüsse zu ziehen.
    Ich kann Dir nur nochmals raten, die Finger von Vertragsbasteleien, mit oder ohne Nachbarschaftshilfe, zu lassen und auf bezahlten Sachverstand zu setzen. PUNKT.

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  5. #5 internetnihat, 18.03.2014
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    Danke dir für dein Beitrag
    hier handelt sich um Standartverträge keine Bastelarbeit.
    Der Nachbar ist 65 Jahre und hat einige Häuser den er seit Jahrzehnte vermietet.
    Hier gehts es nur um die Mieterhöhung .
    MFG
     
  6. Julius

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    Ob Liegeartvertrag oder nicht:
    Das nennt man Staffelmiete.
    Aber Vorsicht, die ist nicht ohne Tücken!
    Und sie darf NICHT in prozentualer Form, sondern NUR in Absolutbeträgen angegeben werden.

    Übrigens:
    Kann man ein Haus auch "alt sanieren"...?
     
  7. #7 internetnihat, 19.03.2014
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    Guten morgen
    danke ich habe auch paar Sachen im Netz gelesen das man an bestimmte Staffelmieten halten muss .
    Max. erhöhung war glaube ich 20 % in 3 Jahren .
    Aber ich sage mal 3 Euro Pro jahr wäre ok oder ?
    Enstpricht ca.1 % der Kaltmiete.

    MFG
     
  8. #8 Corinna72, 19.03.2014
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    Auch empfehlenswert: Indexmiete. Dann ist die Erhöhung an den Index des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Es gilt dann auch nicht die Kappungsgrenze.
    Die Verträge von Haus und Grund sind sehr gut, da rechtssicher und vermieterfreundlich.
    Achte aber darauf, dass es ganz neue Verträge sind und ändere nichts darin, denn sowas kann ganz schnell nach hinten losgehen.
    Wenn es ein Haus ist, sollte hinzugefügt werden: vermietet zur Nutzung als Wohnung, Keller vermietet als Nutzfläche (also nicht zu Wohnzwecken, dies schreibt man aber natürlich nicht dazu, sonst wird der Mieter nur misstrauisch). Hintergrund ist, dass wenn dann Schimmel im Keller auftritt, man als Vermieter bessere Karten hat. Wir haben nämlich den Fehler gemacht, Keller auch zu Wohnzwecken zu vermieten. In der folgenden rechtlichen Auseinandersetzung war dies ein Nachteil für uns, der uns auch von einem öbuv SV so bestätigt wurde. Das nächste Mal sind wir schlauer.
     
  9. #9 Achim Kaiser, 19.03.2014
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    Seit wann ist das zulässig ?
    M.W. wurde diese Klausel immer verworfen, da es für den Mieter nicht absehbar ist welche Beträge sich in 3 oder 5 oder 10 Jahren ergeben.

    Zulässig waren Mietzinsanpassungen für die Zukunft in einem Vertrag als feste Beträge oder Prozentsätze aber nichts *variables* (Kopplung an Inflationsindex oder andere wie auch immer gearteten Indexe, könnte ja auch einer auf die Idee kommen den Börsenindex zu nehmen .... ).

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. Julius

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    Da bist Du nicht auf dem aktuellen Stand.
    Die Indexmiete ist bereits seit etlichen Jahren auch für Wohnraummietverhältnisse zulässig!
    Sogar die frühere Zustimmungspflicht (war wohl die Dt. Bundesbank zuständig) ist entfallen.

    Angabe von Staffelmiete in Prozenten ist hingegen nicht (mehr) zulässig.
    Vermutlich, da ein Gutteil der heutigen Mieter die Dreisatzrechnung nicht mehr beherrscht (war früher Grundschulstoff)...
     
  11. #11 Bauliesl, 19.03.2014
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    In den neusten Mietverträgen, die "Haus- und Grund" seinen Mitgliedern empfiehlt, steht Folgendes:

    Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557 b BGB
    Vorbemerkung:
    1. Eine Mietanpassungsvereinbarung bei Wohnraum aufgrund Indexänderung kann unabhängig von der
    Vertragslaufzeit erfolgen.
    2. Bei Gewerberaum gelten Indexklauseln als genehmigt, wenn der Mietvertrag über mindestens 10 Jahre
    abgeschlossen wurde oder nach 5-jähriger Laufzeit dem Mieter ein einseitiges Optionsrecht für weitere
    5 Jahre zusteht.
    3. Gem. § 557 b Abs. 2 BGB sind während der Geltungsdauer der Wertsicherungsklausel andere
    Mieterhöhungen ausgeschlossen. Lediglich aufgrund baulicher Veränderungen, die der Vermieter
    nicht zu vertreten hat, ist ein Modernisierungszuschlag möglich gem. § 559 Abs. 1 BGB.

    Scheint doch gängig zu sein.
    Gruß Liesl
     
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