Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet

Diskutiere Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Es sind sonstige Gewerbebetriebe in Mischgebieten zulässig. Im Gegensatz zu anderen Baugebieten, in denen die Wohnnutzung einen höheren Teil...

  1. #1 Carden. Mark, 26.04.2014
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    Es sind sonstige Gewerbebetriebe in Mischgebieten zulässig. Im Gegensatz zu anderen Baugebieten, in denen die Wohnnutzung einen höheren Teil ausmacht, besteht im Mischgebiet keine Beschränkung der Gewerbebetriebe auf solche nichtstörender Art. Das Mischgebiet dient nicht nur dem Wohnen, sondern lässt ebenfalls eine andere Nutzung zu. Aus diesem Grund wird der Wohnnutzung im Vergleich zu anderen Baugebieten ein geringerer Schutz gewährt.
    In Mischgebieten sind Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
    Aber was bedeutet dieses?

    Hintergrund.
    Unser Neues Lager (Bauunternehmen), in einem Mischgebiet hat u.a. auch 2 Außenbereiche.
    Eines davon richtet sich zu einem Nachbarn in einer Hintergrundbebauung. Seine Zufahrt geht ca. 25 m an unser Außenlager vorbei. Zudem grenzt sein Garten Rückseitig an die Außenlagerfläche.
    Nachdem wir alle Bäume, Sträucher und sonstiges Wildwuchs gefällt, alte Mülldeponien, Aufbauten und andere Ansammlungen zu seiner Begeisterung beseitigt haben, mag er anscheinend den Ausblick so gerne, dass es nicht auf lagernde Betriebsstoffe schauen möchte. Er hat sich also nun beim Bauamt beschwert.
    Wohl gemerkt, es geht hier offenbar nicht um befürchtete Geräuschimmessionen, sondern um den reinen Anblick eines Betriebsgeländes.
    Ich habe nächste Woche ein Termin mit dem Bauamt.
    Ich brauche ein wenig Futter.

    Das ganze ist in NRW.
     
  2. #2 Skeptiker, 26.04.2014
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    Klassische Störungen gehen aus vom Lieferverkehr (Ver- und Entsorgung), der gewerblichen Nutzung selbst (alle Arten der Emission) oder vom Kundenverkehr. Das alles scheint bei Dir nicht aufzutreten.

    mobil gesendet
     
  3. #3 Carden. Mark, 26.04.2014
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    Sehe ich vorerst auch so.
    Nur erwächst hieraus ein Rechtsanspruch?
    Kann das Bauamt für Lagermaterialien Grenzabstände festlegen?

    Fragen über Fragen.

    PS: hinter der Sache stecken wohl die späteren Erben der älteren Nachbarn (Tochter, der Mann) die einen Wertverlust bei der Verscherbelung des Hauses befürchten - sobald der Erbfall eintritt.
     
  4. #4 toxicmolotow, 26.04.2014
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    Sehr einseitig und voller Vorurteile gedacht, oder?

    Wer mag schon "plötzlich" neben einem Bauhof leben?

    Nachbarschaftliches Gespräch suchen und klären was ihn wie wann wo stört. Vielleicht freut ihn ja ein schöner Sichtschutz.

    Wo fängt "wesentlich stören" an und wo hört "nicht wesentlich stören" auf? Dazu kann man doch bestimmt Kommentare oder Urteile im Netz finden.

    Just my two cents
     
  5. #5 mastehr, 26.04.2014
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    Wer mag schon ein günstiges Grundstück im Mischgebiet kaufen?
    Den kann er sich ja gerne kaufen und auf seinem Grundstück aufstellen.
     
  6. #6 toxicmolotow, 26.04.2014
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  7. #7 Carden. Mark, 26.04.2014
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    Danke für den Link.
    Die Frage nach der Zulassung eines BU in dem Mischgebiet stellt sich nicht.
    Die Umnutzung ist durch.
    Durch einen Fehler ist leider die besagte Fläche nicht als Außenlager dargestellt.

    Zur Beruhigung:
    Es werden hier nur Güter gelagert die nicht tagtäglich auf- Abgeladen werden.
    Ein paar hundert Meter Bäuzaune, Gerüste, Bauwagen - Container.
    Langgüter eingelagert (Bohlen, Kanthölzer), die die täglich Verwendung finden stehen mit den anderen Sachen in der 750 qm Halle und dem vorderen Außenlager.
    Die Fläche ist piekfein aufgeräumt, die Sachen sind alle ordentlich und Sauber.

    Kein Vergleich mit der Vormaligen Brache.

    Des Weiteren hatten wir dem Nachbarn VOR dem jetzigen Streifall schon einen Sichtschutz + einen komplett neuen Zaun auf unsere Kosten angeboten. Der alte ist durchgerostet. Zudem wollten wir den Zaun 50 cm auf unser Grundstück zurücksetzen, da für den älteren Herrn seine Einfahrt zu schmal ist.
    Ich denke, viel mehr kann er nicht verlangen.
    Es ist und bleibt ein Mischgebiet mit weiteren Gewerbebetrieben in der Straße.
     
  8. #8 Stolzenberg, 27.04.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Über die Bäume, Sträucher und den Wildwuchs darf er sich gerne freuen aber einen echten und wirkungsvollen Ansatzpunkt hätte er nur über den "wilden Müll" gehabt!

    Bis zu einer Lagerfläche von 300 m² solltest Du nach §65(1)26cin einem Mischgebiet keine Probleme zu erwarten haben! Sinnvoll wäre dann diesen Lagerbereich strukturell abzugrenzen um für klare Verhältnisse zu sorgen. Im Bereich der Grundstücksgrenzen solltest Du eigentlich frei agieren dürfen, da die Regelungen des §31 "Aufschichtungen und sonstige Anlagen" im Nachbarrechtsgesetz für gewerbliche Lagerplätze nicht gelten!

    Aufpassen solltest Du allerdings wenn Du planst dort ein Zwischenlager für Kleinmengen Deiner Baustellenabfälle einzurichten (gilt auch für Container zur Bereitstellung einer transportfähigen Charge). - Wenn geplant bitte nochmal melden!

    LG aus dem Harz!
     
  9. #9 OLger MD, 27.04.2014
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    Möglicherweise könnte sich das Bauamt an dem Formular "Betriebsbeschreibung" orientieren und z.B. nach Art des Lagergutes, Betriebszeiten, Immissionen (Staub, Lärm, Aerosole, Gerüche aus Farben o.ä. etc) und nach möglichen Brandlasten (weg. der Abstände) fragen. Wenn sie sonst nichts finden kann die Frage nach der Zugänglichkeit für die Feuerwehr kommen. Bisher im Plan nicht verwendete freie Fläche wird jetzt (z.T.) Lager. Wird es eine optische Abgrenzung geben - z.B. Markierungen auf dem Boden? Sichtschutz hast Du ja schon angeboten. Wäre auch eine dichte Hecke denkbar? Wegen der "Optik".
    Könnte mir vorstellen, dass es ggf. Einschränkungen des Verladens gibt, wenn diese außerhalb der Ruhezeiten lt. Stadtordnung o.ä. liegen sollten.
    Ich würde Antworten vorbereiten zum Lagergut, Verladezeiten, (Lagergut)Umsatz, warum Lagererweiterung,...

    Gruß
    Holger
     
  10. #10 Carden. Mark, 27.04.2014
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    300 qm sind nicht soooooviiiiiiiel.
    Feuerwehrzufahrt nach hinten zu einem weiteren Tor, über die nun beanstandete Lagerfläche ist lt. Bauamt nicht das Problem. O-Ton Umfahrt wäre OK. Feuerwehrzufahrt ist somit gegeben, wenn auch vom Amt nicht verlangt.
    Sichtschutz, Hecke auf dem seinen Grundstück (von uns bezahlt) wäre alles denkbar. Ich tue mich nur zunehmend schwer damit. Man ist auch nur ein Mensch.
    Verladezeiten, Emissionen ist alles schon im Umnutzungsplan angegeben. Das einzig brennbare was wir als BU haben ist Holz (nun gut, auch die Maschinen können brennen). Das lagert aber nicht an der Grenze und soll hier auch nicht lagern. Das soll unter Dach. Markierungen auf dem Boden wird schwer - ist eine wasserdurchlässig, geschotterte Fläche.
     
  11. #11 wasweissich, 27.04.2014
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    wasweissich Gast

    könnte z.b. mit verschiedenfarbigen splitt markiert werden . wäre ein überschaubarer aufwand . basalt//kalkstein/gebrochener quarzkies
     
  12. #12 gunther1948, 27.04.2014
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    hallo
    das haus des nachbarn steht in einem mischgebiet und der hat mit vollem wissen über die mögliche nutzung der angrenzenden grundstücke dahin gebaut.
    entspannt dem termin entgegen sehen und warten wie das ba reagiert- wäre mein vorschlag- und keine kostenträchtigen und nutzungsgehinderten vorschläge machen die nicht explizit gefordert werden.
    im gespräch erklären was ihr da vor habt und wie die nutzung aussehen soll.

    gruss aus de pfalz
     
  13. #13 Carden. Mark, 27.04.2014
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    Na so etwas,

    ich habe gerade in den Plan der Gesamtfläche die Umfahrt und die Zufahrt eingezeichnet und deren Fläche dann abgezogen.
    Und siehe da - 287,78 qm
     
  14. #14 Stolzenberg, 27.04.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    BINGO!

    War trotzdem ein Schreibfehler drin! Ist natürlich nicht "§65(1)26cin" sondern BauONRW §65 (1) 26! Schreibfehler darfst Du aber behalten...

    Aber 300m² als Lagerplatz sind eigentlich echt wenig!!!

    LG Christian
     
  15. #15 StefanMeier, 01.05.2014
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    habt ihr denn überhaupt eine Genehmigung gehabt die bäume zu fällen?
     
  16. #16 wasweissich, 01.05.2014
    wasweissich

    wasweissich Gast

    solche spontanwegetation auf gewerbe/industriebrachen hat selten den schutz übereifriger körnerliebhaber im öfentlichen diensten verdient um nicht zu sagen nie (weiden/birken/haseln/holunder und sonstiges gelumpe ...)
     
  17. #17 Carden. Mark, 01.05.2014
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    Ja - von mir selber.
     
  18. #18 StefanMeier, 02.05.2014
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    und was sagt die örtliche baumschutzsatzung dazu?

    wenn der nachbar sich jetzt provoziert fühlt, geht er ggf zum umweltamt.
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 02.05.2014
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    Woher wollen Sie wissen, dass es die dort überhaupt gibt. Es gibt in diesem Land immer noch ein paar gallische Dörfer, die dem Schutzwahn der Baumstreichler widerstehen konnten!

    Nur damits nicht falsch verstanden wird - nix gegen Naturschutz, aber viele Baumschutzsatzungen schützen zwar bestehende 20 m hohe Tannen und 3 m hohe Tujahecken in Reihenhaussiedlungen, sorgen aber gleichzeitig für reichlich Fällungen von Baum&Strauch aus nur einem Grund - die Dinger weghaben, bevor sie unter den Schutz fallen und dann nicht mehr gefällt werden könnten.

    Viele Bäume und Sträucher würden ohne solche Satzungen viel länger leben.
     
  20. #20 wasweissich, 02.05.2014
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    wasweissich Gast

    so sieht es aus .

    bei uns in der gegend sind die meisten baumschutzhauwegbevorerzugrossistsatzungen schonwieder ausser kraft gesetzt ...
     
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