Frage zur Architektenhaftpflicht

Diskutiere Frage zur Architektenhaftpflicht im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, der Architekt unseres Bauträgers ist sehr großspurig aufgetreten und hat darauf verwiesen, dass selbst wenn Mängel festgestellt...

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  1. #1 GWeberJ, 06.06.2014
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    Hallo zusammen,

    der Architekt unseres Bauträgers ist sehr großspurig aufgetreten und hat darauf verwiesen, dass selbst wenn Mängel festgestellt würden (die es aber selbstverständlich ohnehin nicht geben könne), seine Haftpflicht einspringt und ihn das nur 500 Euro Selbstbehalt kosten würde. Er hätte also gar keine Motivation, Mängel zu verleugnen oder zu begatellisieren.

    Nachdem die Bauaufsicht dann doch mal zu Potte kam, dürften nun bei unserem Bauträger die ersten größeren Rechnungen einschlagen.

    Ich würde nur gern aus Interesse wissen, was da nun auf den Architekten (sein Verschulden mal vorausgesetzt) zukommt. Ist das wie bei der KFZ-Haftpflicht, dass nach einem Schaden der Beitrag angehoben wird?

    Danke schön!
     
  2. rodopp

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    Mir hat ein Anwalt gesagt, dass dem so sei - falls die Versicherung etwas zahlen muss, wird sein Beitrag angehoben.
    Deshalb versucht der Architekt im laufenden Rechtstreit die Zeit unter fadenscheinigen Vorwänden in die Länge zu ziehen - bis das Gericht den Rechtsstreit entscheidet, ist der Architekt bereits Rentner und dann ist ihm ja (vermutlich) egal, ob seine Versicherungen zahlen musste oder nicht. Er braucht die Versicherung dann nicht mehr.
     
  3. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nee, müssen diese Kommentare sein?

    500 ¬ Selbstbehalt sind ein Wort. Keine Ahnung, was der für Prämien dann hat.

    Aber ohne die Vertragsdaten bleibts Stochern im Nebel.

    Dieses Rabatt-Schadenssystem gab es einmal. Ist nicht mehr so. Hat man zuviel Schäden nach Sicht der Versicherung, gibt es die Kündigung.
     
  4. #4 Gast036816, 07.06.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich habe seit 15 jahren keinen schaden durch die haftpflichtversicherung regulieren lassen müssen, schadensfreiheit mindert die beiträge auch nicht. es kommt auf den vertrag an, was genau vereinbart ist.

    @ Weber - wie weit war denn der architekt an dem wunderwerk beauftragt? phase 1 - 4 oder auch bis phase 5?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 07.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Und wieder mal paart sich Halbwissen mit Hörensagen und gebiert nichts als Unfug:

    1) Haften muss der Architekt nur für Mängel aus seiner Planung und für Handwerksmängel an Leistungen, die seiner Überwachung unterliegen!
    2) Die Haftung gilt gegenüber seinem Auftraggeber, nicht dessen Käufern
    3) Wie hoch der Selbstbehalt ist und ob sich ein Schaden rabattschädlich auswirkt, hängt einzig am Vertragswerk des Versicherers!
    4) Für eine Haftung muss auch noch eine (Mit)Schuld des Architekten festgestellt werden. Er selber darf sie - wie bei der Verkahrshaftpflicht - dem Anspruchsteller gegenüber nicht einräumen, da er damit den Versicherungsschutz einbüssen würde!
    5) Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung von Handwerker und Architekten, wodurch der Architekt bzw der Auftraggeber seinen Schaden aus Ausführungsmängeln auch beim verursachenden Handwerker anmelden kann!

    Liebe Laien - von Themen, die weit jenseits Eures Wissenshorizonts liegen, solltet Ihr einfach mal Abstand halten!
     
  6. Roth

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    Aus diesem Grund würde ich mich über eine fachlich fundierte Antwort auf folgende Zusatzfrage freuen:

    Wie ist es eigentlich bei grober Fahrlässigkeit des Architekten?
    Erstattet die Haftpflichtversicherung den Schaden und nimmt danach den Architekten in Regress?

    Danke!
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 07.06.2014
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    ÄÄÄhhh - ja! Gute Frage! Nächste Frage? ;)

    Da möge sich Herr Wortmann mal zu äussern. In meinem Vertrag kommt beim schnellen Überfliegen der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" nicht vor, dafür aber wird Deckung bei "pflichtwidrigem Verhalten" ausgeschlossen.
    Ob grobe Fahrlässigkeit = Pflichtwidrig ist = ????
     
  8. BJ67

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    Es sei noch darauf hin zu weisen, dass Berufshaftpflichtversicherungen vorrangig die Schadensabwehr für ihre Klienten betreiben (ist bei der für Architekten sicher auch so), d.h. man darf sein Recht gegen die Versicherung durchsetzen. Also mit schnell mal eine Rechnung bezahlen dürfte es schlecht aussehen, auch wenn die rechnung berechtigt wäre.
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 08.06.2014
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    Nein, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zahlt die Berufshaftpflichtversicherung nicht und der Bauherr müsste sich, wenn er ein vollstreckbares Urteil hat, im Rahmen der Zwangsvollstreckung direkt an den Architekten halten. (Etwas genauer mit §§ gehts, wenn ich Dienstag wieder in der Kanzlei bin.)

    Deshalb ist es im Architektenprozess auf der Bauherrenseite für den RA auch stets ratsam, keine Sachverhalte vorzutragen (wenn vermeidbar), aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit des Architekten ergibt (die Versicherung liest mit).

    In Schriftsätzen allzu sehr vom Leder zu ziehen, nur um seine Mandanten zu beeindrucken, sieht für den Mandanten erstmal toll aus, schadet ihm aber. Das muss den Mandanten natürlich erklärt werden, wird aber stets verstanden.
     
  10. H.PF

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    zählt ein fehlendes Baugrundgutachten schon zu den groben Fahrlässigkeiten?
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 08.06.2014
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    In der Regel ja.
     
  12. Roth

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    Um Gottes Willen!

    Ich war der Meinung, dass die Architektenhaftpflichtversicherung so läuft wie die Kfz-Vers. Erstatten, bei
    grober Fahrlässigkeit dann in Regress nehmen.

    Danke, Herr Wortmann!
     
  13. rodopp

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    Und ist irgendwo ganz genau definiert, wann nun ein Architekt oder Bauleiter "grob fahrlässig" handelt, oder entscheidet das am Ende immer ein Gericht im konkreten Einzelfall?
     
  14. #14 GWeberJ, 08.06.2014
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    Da habe ich keinen Einblick.

    Ich weiß, dass das Haus von einem anderen Architekten entworfen wurde, als dem, der die Bauleitung und Feinplanung übernommen hat (ersterer ist recht renommiert und darum wohl auch etwas teurer). Letzterer meinte vor kurzem wörtlich, dass er keine Zeit habe, um während der Bauphase bauaufsichtliche Zulassungen zu kontrollieren. In jedem Fall kann ich sagen, dass dieser Architekt nun auch die Mängelanzeigen bearbeitet - und ich auf seiner Liste cooler Leute wohl recht weit unten stehe.

    Um das Feuer der Liebe zwischen Architekt und Bauträger tüchtig zu schüren, habe ich beiden dann dies hier geschickt, als die Anordnung zum Austausch der Tiefgragendämmung kam: http://www.cz-metallbau.de/PDF/BST_2011_winter.pdf (S. 53 anschauen)
     
  15. #15 Thomas B, 09.06.2014
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    War denn der Architekt überhaupt mit der Bauleitng betraut???? Oder hat der BT hier (kostensparend) selber gewerkelt?

    War er nicht in die Bauleitung involviert, wird man ihm kaum dafür haftbar machen können.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Jau - und die haben sich an einen Tisch gesetzt, die Seite draufgelegt und.....










    :mega_lol: :mega_lol:
    gemacht, weil sie das längst dem Unternehmer übergebügelt hatten!

    Du bist so verblendet in Deinem Wunsch, denen eins zu pricken, .......
     
  17. Eric

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    Der Versicherungsschutz des Archis ist nur ausgeschlossen bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens oder bewußter Pflichtwidrigkeit = erfordert nach BGH dolus directus, dolus eventualis reicht nicht aus. Versicherungsausschluß bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung gibt es nicht mehr.

    Siehe hier, Kapitel 5 mit Beispielen:

    http://www.vdi.de/uploads/media/GrenzenVersicherungsschutz.pdf

    Deswegen steht bei Ralf D. auch im Vertrag:

     
  18. #18 GWeberJ, 09.06.2014
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    Meines Wissens ja.

    Überraschen würde mich nach der Schwarzbau-Böschung allerdings gar nichts mehr.
     
  19. rodopp

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    @GWeberJ - und ist die Sache schon vor Gericht oder wann wird es so weit sein?
     
  20. #20 GWeberJ, 09.06.2014
    GWeberJ

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    Nein, ich hatte nur einige Vorgespräche mit einem Anwalt. Erstmal müsste Einigkeit in der Eigentümergemeinschaft hergestellt werden, was erstaunlich schwierig ist.

    Aber momentan arbeitet ja die Bauaufsicht in meinem Interesse.
     
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