Haftpflichtversicherung Architekten

Diskutiere Haftpflichtversicherung Architekten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Die Kammer hat ihm offensichtlich klar gemacht, dass er uns die Versicherung nennen muss. Jedenfalls hat er unserem Anwalt die Versicherung...

  1. #21 AJ04060204, 26.07.2014
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    Die Kammer hat ihm offensichtlich klar gemacht, dass er uns die Versicherung nennen muss.

    Jedenfalls hat er unserem Anwalt die Versicherung mitgeteilt (nicht ohne mich noch mal im Text zu beschimpfen) :-)
     
  2. H.PF

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    Sehr klasse :)
     
  3. #23 StefanMeier, 13.08.2014
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    nun gibt es ja schon das urteil gegen den architekten, mit dem die haftpflicht versicherung ja vielleicht gar nicht einverstanden ist. wie geht es dann weiter?
     
  4. Julius

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    Du könntest z.B. Deinen Anwalt verklagen - wegen Untätigkeit...

    Im Ernst:
    Vielleicht die Forderung bei der Versicherung geltend machen?
     
  5. #25 Ralf Dühlmeyer, 13.08.2014
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    Häää - wer soll hier seinen Anwalt verklagen?? Und warum war der untätig??
     
  6. #26 Ralf Wortmann, 13.08.2014
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    Die Architektenkammer (sofern noch nicht bekannt) fristsetzend zur Auskunftserteilung auffordern, ob es nach deren Unterlagen in der Berufshaftpflichtversicherung des Betreffenden Architekten Lücken gegeben hat und ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt ein Schreiben der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mitteilung zur Beendigung des Versicherungsschutzes eingegangen sind.

    Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat mir in einem vergleichbaren Fall (nach anfänglichem Zögern) bereitwillig und umfassend Auskunft erteilt.

    Parallel dazu auf Basis der fruchtlosen Zwangsvollstreckung jetzt Insolvenzantrag stellen.

    Erst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, lebt der Direktanspruch des TE nach § 115 VVG auf und er kann seine Ansprüche (notfalls gerichtlich) direkt gegenüber der Versicherung geltend machen.

    Zu der sehr interessanten Frage, ob die Versicherung dann das Urteil gegen sich gelten lassen muss, oder ob sich die Versicherung mit sachlichen Gründen gegen den Anspruch so verteidigen darf, wie dies der Architekt auch hätte tun können, habe ich kein Urteil gefunden. Die Konstellation rechtskräftiges Urteil und Direktanspruch nach § 115 VVG scheint relativ zu selten zu sein.

    Auf jeden Fall hätte der TE sodann (so oder so) bezüglich seiner Forderung einen absolut solventen Prozessgegner.
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 13.08.2014
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    Dieser Satz entbehrt nicht einer gewissen Zweideutigkeit.
    Sovent genug, um zu zahlen, aber auch solvent genug, um sich durch alle Instanzen gegen das Zahlen zu wehren.
    ;)
    Denn betriebswirtschaftliche Risikobewertung ist bei manchen Versicherern nicht vorgesehen. Dort wird vorher der finanzielle Atmen der gegenseite bewertet und danach dann Chancen des Durchhaltens.
     
  8. #28 StefanMeier, 13.08.2014
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    danke ralf w für die gute erläuterung. genau das hatte ich mich gefragt. weil der architekt ja sicher mit weniger elan im prozess vertreten war wie ggf die versicherungsgesellschaft.
     
  9. #29 Ralf Wortmann, 13.08.2014
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    Das kann ich so nicht bestätigen. Ich arbeite selbst oft für eine große überregionale Versicherung in Architektenrechtssachen.

    Versicherungen entscheiden danach, wie die Beweise aussehen und wie sicher es feststeht, dass der Architekt Haftpflichtschäden verursacht hat und ob die Höhe der Mängelbeseitigungskosten feststeht. Dass spekuliert wird, dass der Prozessgegner vielleicht aus finanziellen Gründen die nächste Instanz nicht überstehen wird, habe ich bislang weder auf Klägerseite, noch auf Beklagtenseite erlebt.

    In den meisten Fällen ist nach der ersten Instanz "Schluss", zumindest dann, wenn das Gericht ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten eingeholt hat und die Versicherung alle erforderlichen Streitverkündungen gegen ggf. gesamtschuldnerisch haftende baubeteiligte Firmen ausgebracht hat, sodass etwaige Regressansprüche gesichert sind.
     
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