Alte Abstandsflächen stimmen nicht

Diskutiere Alte Abstandsflächen stimmen nicht im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe für einen Anbau ein Gebäude neu vermessen lassen. Die Original-Abstandsflächen stimmen nicht. An der Seite von meinem Anbau...

  1. #1 00Kubus00, 09.02.2015
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    Hallo,

    ich habe für einen Anbau ein Gebäude neu vermessen lassen.
    Die Original-Abstandsflächen stimmen nicht. An der Seite von meinem Anbau ist das kein Problem, da passt es immer, an einer anderen Seite passts aber nicht. Bzw. es passt nicht, so wie es der Architekt damals (1980) eingetragen hat. Aber nach heutiger Regelung mit den 2x h/2 würds schon wieder passen.
    Bin mir gerade unsicher, ob ich jetzt alle Abstandsflächen nach heutigem Stand neu eintrage, oder die alten einfach hinzeichne, mit einer Maßangabe die dann nicht ganz stimmt (also die Seite soo 4m sein, ist aber 3,80m, ich müsste dann also 3,80m zeichnen und 4 drüber schreiben).
    Mein Anbau iast eigentlich überhaupt nicht betroffen, aber ich muss jetzt alle Abstandsflächen eintragen (Auflage vom Landratsamt)...

    Achso, das Landratsamt möchte ich ungerne auf die Thematik aufmerksam machen...d.h. dort nachfragen ist keine Option.
     
  2. #2 planfix, 09.02.2015
    planfix

    planfix Gast

    was interssiert dich "damals"?

    du planst heute, und das was du heute planst muß passen!
    also die richtigen bestandsmaße und die richtigen abstandsflächen für den jetzigen anbau.

    falsche maße sind bestand, ob das damals rechtens war oder nicht hat mit dem anbau jetzt ja nur peripher was tun. du machst das, was du heute machen mußt.
     
  3. #3 Thomas B, 09.02.2015
    Thomas B

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    So isses.

    Mag sein, daß die damaligen Abstandsflächen "Bestandsschutz" genißen ( oder auch nicht und man ist gut beraten da nicht herumzustochern....); auf jeden Fall muß nun, wenn neu geplant wird, das Gebäude als Ganzes betrachtet werden. Es müssen also alle Abstandsflächen passen.
     
  4. Taipan

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    Passen oder passend gemacht werden. Dargestellt werden sollte auf jeden Fall die Wirklichkeit.

    Ich habe grade eine BG erwirkt, da liegt die Abstandsfläche des Giebels über der Straßenmitte (ich baue die andere Seite des Hauses um und lasse den Geibel von 162X, wie er ist).

    Das Bauamt wollte, dass ich für den Bauherren die Unterschrift des gegenüberliegenden Eigentümers wegen der Abstandsflächen einhole.

    Meine Antwort: 162X war die Abstandsfläche so i.o. und nun wird nichts geändert. Wenn sich zwischenzeitlich die Abstandsflächenregelungen geändert haben, dann ist nicht der jetzige Eigentümer verantwortlich einen rechten Zustand herzustellen. Die Abstandsflächen waren zur Zeit der Errichtung zulässig und haben nun Bestandsschutz. Außerdem erhält der Nachbar nicht die Adresse des Eigentümers, da es kein direkter Nachbar ist. Ein ausreichendes Interesse des Bauherren an den Daten des entspechenden Eigentümers wird bestritten.

    Ergebnis: BG ohne Auflagen erteilt. Ob die sich die Unterschrift des Nachbarn geholt haben oder nicht, weiss ich nicht. Im Kostenbeschid tauchts zumindest nicht auf.
     
  5. #5 Thomas B, 09.02.2015
    Thomas B

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    162X ist jetzt mit 1980 nicht so ganz zu vergleichen...finde ich.

    Die Frage ist doch was nicht paßt. Kann die "problematische" Abstandsfläche zB dadurch geheilt werden, daß man sie als H/2 ansetzt, verliert dadurch aber -wie ärgerlich- diese Privilegierung, die man ansonsten benötigt hätte (für den Anbau)....keine Ahnung wa sjetzt wie wo und warum ist. Aber: Anbau = das Gebäude wird als Ganzes betrachtet.
     
  6. Taipan

    Taipan

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    Hast ja recht ... liegen ja auch nur 350 Jahre dazwischen. Aber es wäre eine Möglichkeit zu argumentieren. Wäre die Abstandsfläche damals in der richtigen Größe zulässig und man fasst diesen Gebäudeteil nicht an: Bestandsschutz. Nur wenn an der kritischen Stelle Veränderungen vorgenommen werden sollen, dann ist die jetzige Regelung einzuhalten. Natürlich muss die Privilegierung leider dort verbrennen - bei uns gibt es die zum Glück nicht mehr. Reichts immer noch nicht, kann man über den Bestandsschutz argumentieren. Da ist es mMn unerheblich, ob die Abstandsfläche 50a oder 400a alt ist.

    Im E-Fall kann man immer noch auf die schlampige Prüfung 1980 abstellen. Hätte das BOA DAMALS richtig geprüft, wäre die Schlamperei aufgefallen ...
     
  7. #7 00Kubus00, 09.02.2015
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    Nein es passt ja trotzdem alles.

    Ich brauche h/2 für den Anbau, da waren vorher aber auch schon h/2 (an der kritischen Grenze zum Nachbarn).
    Ich kann aber die zweiten h/2 für die "Problem-Seiten" verwenden, die aber mit meinem Anbau überhaupt nichts zu tun hat.

    Um beim "Mittelalter-Beispiel" von oben zu bleiben:
    Hätte Taipan jetzt für die Giebelseite h/2 aktuell verwenden sollen (sofern er sie noch frei gehabt hätte, und das nehmen wir in meinem Beispiel jetzt mal an) und dann hätte alles gepasst?

    Ich zeichne jetzt die heutigen Abstandflächen ein, da passt bei mir alles, nur es ist eben anders als vorher....
    Ich finde es eben seltsam, dass ich jetzt nicht einfach die alten Abstandsflächen weiterverwenden darf, denn auch der Anbau (Erker) selbst liegt innerhalb der alten Abstandsfläche...
     
  8. Taipan

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    Wir haben in Sachsen keine Privilegierungen bei den Abstandsflächen.

    Es ist ja damals ein redaktioneller Fehler gewesen. Ich glaube nicht, dass die 20cm damals irgendwas gerettet hätten. Dass Du nun den Pfusch von damals korrigierst und nicht einfach übernimmst, ist ja löblich.
     
  9. #9 planfix, 09.02.2015
    planfix

    planfix Gast

    @taipan

    wenn die bauordnung von 19... anders war, ändert sich das für den bestand nicht, der wird nach der alten BO bewertet.

    alles was heute gemacht wird ist nach heute gültigen BO zu machen.

    sie darf also heute die Abstandsflächen von heute verwenden, wenn sie etwas an oder umbaut, das heute genehmigt wird.
    das kann auch zum vorteil sein, somal die privilligierten Abstandsflächen immer auf das gesamtgebäude betrachtet werden und nicht isoliert.

    wenn es darum geht was altes unberührt stehen zu lassen, darf sie die damaligen vorschriften anwenden.
    ... wenn damals mist gebaut wurde und das heute genehmigungsfähig ist, hat der bauherr damals glück gehabt, und ich würde das heute mal schön mit in den plan einzeichnen so wie es ist. ich gehe davon aus, daß kubus nicht für den altbestand verantwortlich ist.
     
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