Problem mit Architekt

Diskutiere Problem mit Architekt im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir sanieren gerade unser Haus. Das haben wir zusammen mit einem Architekten angefangen . Wir haben damals mit ihm dem Vertrag...

  1. Koempy

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    Hallo,

    wir sanieren gerade unser Haus. Das haben wir zusammen mit einem Architekten angefangen .
    Wir haben damals mit ihm dem Vertrag unterschrieben, da war er noch Angestellter und Geschäftsführer einer Baufirma. Also kein freier Architekt. Das ist uns erst hinterher klar geworden.
    Wir haben mit ihm ein Pauschalhonorar vereinbart.
    Es ist viel schiefgelaufen. Vor allen Dingen in der Koordination und in der Kostenplanung.
    Für die Sanierung waren 120.000 Euro veranschlagt. Davon waren 15.000 für ein Carport geplant und 15.000 als Reserve. Nun ist der Bau fast durch. Das Geld für die Reserve ist verbraucht und für das Carport.
    Wir müssen jetzt noch ca. 20.000 Euro drauflegen, damit alles fertig ist. Das Carport haben wir dann allerdings auch noch nicht.

    Das Problem was wir aber nun haben ist, dass unser Architekt nun anscheinend Anfang des Jahres seine Geschäftsform gewechselt hat und nun ein freier Architekt wird.

    Er hat uns nun einen neuen Vertrag vorgelegt, wo im Vorwort folgendes steht:

    Der Vertrag vom XX.XX.2014 wird hiermit aufgelöst. Ich bin nicht mehr
    Geschäftsführer der XXXX GmbH. Daher ist ein neuer Vertrag notwendig.
    Ich stehe der XXXX GmbH nur als angestellter Berater u. Architekt zur Verfügung.

    In den anderen Paragraphen steht, dass der Inhalt des alten Vertrags bleibt erhalten.

    Was ist nun mit seinen Rechten und Pflichten aus dem alten Vertrag. Bleiben die Trotzdem noch erhalten?
    Besteht irgendein Risiko? Oder haben wir ein Problem damit. Für welche Fehler haftet ein Architekt?

    Der Estrich ist drin, die Fußbodenheizung läuft. Es müssen nur noch die Treppe, Bodenbeläge und Sanitärgestände eingebaut werden und ein paar kleine Restarbeiten. Aufgrund der Fehler in der Vergangenheit wollen wir eigentlich nicht mehr, dass er das Thema begleitet. Aber wir fürchten, dass es nicht viel bringt ihm zu kündigen. Da wir sowieso das ganze oder den größten Teil des Honorars zahlen müssen.
    Das Carport wollen wir definitiv nicht mehr von ihm Planen lassen.

    Kurz gesagt: Bringt es uns etwas wenn wir ihn kündigen oder haben wir dadurch nur mehr Probleme oder entlassen wir ihn dadurch aus seiner Haftung für evtl Planungs und Koordinierungsfehler?
     
  2. #2 Bauliesl, 27.02.2015
    Bauliesl

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    Bevor Ihr kündigt, müsst Ihr das unbedingt von einem Fachanwalt klären lassen.
    Es ist gar nicht klar, mit wem Ihr einen Vertrag habt. Wenn er vorher nur angestellt war, was für einen Vertrag habt Ihr dann mit ihm? Sicher mit ihm? Oder mit der Baufirma bei der er angestellt war?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 27.02.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Hallo???? Was wird das denn???

    Ihr habt einen rechtsgültigen (davon gehe ich aus) Vertrag mit Fa. XY. Der ist weder von Euch noch von XY gekündigt, XY ist nicht insolvent oder sonstwie "weg".
    Wenn Ihr jetzt den Vertrag mit XY kündigt, hat XY Anspruch auf das vertragliche Entgeld. UNterschreibt Ihr dann noch den neuen Vertrag, zahlt Ihr ggf. sogar doppelt.

    Alle Stifte ausser Reichweite legen, Papier in den Safe packen und erstmal die Rechtslage eruieren!

    Ruf mal hier an
    http://www.aknds.de/bauherren_schlichtung.html

    Ich weiß nicht, wie Herr Prause erreichbar ist, aber im Zweifel landest Du im Sekretariat und die können es Dir sagen.
    Die Rechtsberatung gibt zwar keine Einzelfallhilfe, kann Dir aber vielleicht schon mal ein grundsätzliche Tipps geben.

    An sonsten am zum Anwalt für Bau- und Architektenrecht.

    Ausserdem hier
    http://www.aknds.de/architektensuche.html
    mal schauen, ob der "Kollege" überhaupt in der Kammerliste eingetragen ist und wenn, in welcher Arbeitsform.
    Ist der Kollege nicht eingetragen, darf er sich gar nicht "Architekt" nennen.
     
  4. Koempy

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    In beiden Fällen steht Architektenvertrag drin. Der Auftragnehmer ist jeweils der Architekt selber.
    Eingetragen ist er in der Architektenkammer.
     
  5. #5 Bauliesl, 27.02.2015
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    Ist er auch eingetragen als freier Architekt? Hat er Euch einen Nachweis über seine Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt?
    Befolgt Ralfs Rat: Holt Euch Rat bei der Kammer (unsere Rechtsberatung hier in BW ist wirklich super) und auf jeden Fall beim Fachanwalt!
     
  6. Koempy

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    Ich hab auf der Seite von der Architektenkammer geschaut. Also dort ist er momentan baugewerblich tätig eingetragen.
    Er hat gesagt, dass sein Steuerberater im dazu gedrängt hat ein freier Architekt zu werden.
    Die Baufirma hatte auch ein Planungsbüro. Das hat er betrieben und war Geschäftsführer von der Baufirma.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 27.02.2015
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    Das
    passt nicht dazu:
    Entweder ist er auch im bestehenden Vertrag schon Euer Vertragspartner, dann ändert sich nichts, da er ja vorher quasi als Nebentätigkeit gearbeitet hat.

    Oder die XXX GmbH ist Vertragspartner. Dann kann er aber als Ex-Geschäftsführer nicht einfach Aufträge "umleiten".
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 27.02.2015
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    OK - könnte nich umgetragen sein. Anrufen, klären!
    Das klingt irgendwie nach: Die Ratten verlassen das sinkende Schiff

    Insgesamt alles sehr undurchschaubar!!!!
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 27.02.2015
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    Ändert sich nichts meint: Es braucht keinen neuen Vertrag!!!
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 27.02.2015
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    Bist du sicher? Der Vertrag selbst klingt mir aber doch so, als hättet ihr einen Vertrag mit der GmbH, sonst gäbe das Ganze zumindest keinen Sinn. Habt ihr schon Abschlagsrechnungen erhalten? Von wem, von ihm oder von der GmbH?

    Grundsätzlich solltet ihr ohne genaue Prüfung weder den bestehenden Vertrag kündigen, noch dieses Schriftstück unterschreiben.

    Der Satz: „Ich bin nicht mehr Geschäftsführer der XXXX GmbH. Daher ist ein neuer Vertrag notwendig“ ist auf jeden Fall unrichtig.

    Wenn ihr den Vertrag mit der GmbH habt, hätte diese ihn auch zu Ende zu erfüllen. Das ist nicht an die Person des Geschäftsführers gebunden. Geschäftsführer sind austauschbar. Die GmbH muss dann sehen, dass sie eine qualifizierte Person beauftragt, die die vereinbarte Leistung zu Ende bringt.
    Wenn ihr den Vertrag mit ihm persönlich habt, ist es ohnehin egal, was er nebenbei sonst noch alles war.

    Zudem könnte man einen ggf. mit der GmbH bestehenden Vertrag nicht einfach durch einen 2-seitigen Vertrag mit einer außenstehenden Person ändern. Wenn, dann müsste es ein 3-seitiger Vertrag sein, den auch der nun aktuelle vertretungsberechtigte GF der GmbH als dritte Partei mit unterschreibt. Bei eurer Version (ohne Beteiligung der GmbH) könnte die GmbH noch weiter ihr restliches Honorar fordern und euren neuen Vertragspartner müsst ihr zusätzlich bezahlen.

    Das Ganze klingt für mich eher so, als ob sich der Architekt jetzt nachträglich die Vergütung für etwas sichern will, was eigentlich die GmbH beanspruchen kann. Ist es so? Sowas solltet ihr auf keinen Fall mitmachen, insbesondere nicht ohne vorherige juristische Prüfung der Vertragslage.

    Den Vertrag zu kündigen ist auch eine ganz schlechte Idee. Durch eine so genannte „freie Kündigung“ erspart ihr euch bei einem Architektenvertrag fast gar nichts. Euer Vertragspartner kann dann trotzdem den gesamten vereinbarten restbetrag einfordern und muss sich für die infolge der Kündigung nicht erbrachten Restleistungen nur die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das sind i.d.R. nur wenige Prozent.


    Ganz besonders wichtig ist, zu prüfen, wer hier überhaupt eine Berufshaftpflichtversicherung besitzt und ab wann für wen diese gilt. Auch aus diesem Grund solltet ihr auf keinen Fall voreilig einen Vertragsübernahmevertrag schließen, da eine etwaige neue Versicherung dann nicht für die zuvor ggf. begangenen Fehler haftet.

    Wenn er seinerzeit vielleicht keine Berufshaftpflichtversicherung hatte, wäre das evtl. ein Kündigungsgrund, aber auch das müsste zuvor sorgfältig abgewogen werden.
     
  11. #11 Gast036816, 27.02.2015
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    Gast036816 Gast

    habt ihr einen nachweis über eine bestehende berufshaftpflicht? bitte ganz schnell klären, ist wichtig. einen neuen vertrag müsst ihr nicht unterschreiben.
     
  12. Koempy

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    Also die Abschlagsrechnung kam von dem Baugeschäft.
    Aber in den Verträgen steht eindeutig folgendes:

    Vertrag 1:
    Aufgeber: Meine Freundin und ich
    Auftragnehmer: Architekt
    (Baufirma ist nur als Logo und Anschrift im Header der ersten Seite)

    neuer Vertrag:
    Auftrag: meine Freundin und ich
    Auftragnehmer: Architekt

    Wir haben mit dem Vertragsvorschlag eine Abschlagsrechnung erhalten. Dort steht 1. Abschlagsrechnung.
    In dem neuen Vertrag hat er die alten Abschläge schon berücksichtig.
    Diese neue Abschlagsrechnung haben wir noch nicht bezahlt. Da wir Angst haben, dass wir dadurch stillschweigend den Vertrag akzeptiert haben.

    Aber wir werden diesen Vertrag erstmal nicht unterschreiben.

    Ich warte gerade auf den Rückruf der Rechtsberatung der Architektenkammer.

    Einen Nachweis über seine Berufshaftplicht haben wir nicht. Habe ich bis jetzt auch noch nicht gefragt. Es ist für mich auch noch nicht klar, ob er nun jetzt schon ein freier Architekt ist oder nicht. Aber laut seinem neuen Anschreiben und seiner neum Abschlagsrechnung scheint er das schon zu sein oder gerade vorzubereiten.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 27.02.2015
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    Da er lt Koempy als "Baugewerblich" in die Kammerliste eingetragen ist, muss er (noch) keine Berufshaftplichtversicherung haben. Er kann natürlich trotzdem eine haben!

    Hier mal die entsprechende Seite der AK
    http://www.aknds.de/mitglieder_eintragung-liste.html

    Berufshaftpflicht -> einfach runterscrollen.
     
  14. #14 Ralf Wortmann, 28.02.2015
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    Das Hauptproblem wird für euch bei der Frage der Berufshaftpflichtversicherung liegen und für den Architekten wohl zusätzlich bei Fragen des Steuerrechts, denn er hatte als bloßer angestellter Geschäftsführer vielleicht gar keine Steuernummer für eine nebenher betriebene freiberufliche Tätigkeit.

    Falls die GmbH selbst als juristische Person keine eigene Berufshaftpflichtversicherung für Architekten hatte und der Architekt – wenn überhaupt – vielleicht nur eine solche, die seine Tätigkeit als Angestellter der GmbH für die GmbH abdeckt, könnte es im schlimmsten Falle sein, dass euer Projekt über keine Versicherung abgedeckt war. Daraus ergeben sich bejahendenfalls evtl. Kündigungsmöglichkeiten:
    ===============================================
    BGH, Urteil vom 16. September 1993 – VII ZR 120/92 –, juris

    Auszug aus den Gründen:

    Ausreichend für eine Kündigung aus wichtigem Grund wäre die fehlende Haftpflichtversicherung.
    ===============================================

    Ob eine etwaige Kündigung des Architektenvertrag allerdings für euch tatsächliche finanzielle Vorteile bringt, ist eine andere Frage und hängt z.B. davon ab, ob im vereinbarten Preis eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAi lag und letztlich evtl. auch davon, welche Leistungen er bislang erbracht hat, ob die Leistungen nutzbar waren und in welchem Umfang sich diese Leistungen in eurem Projekt verwirklicht haben.

    Bezüglich der neuen, unbezahlten Abschlagsrechnung des Architekten solltet ihr prüfen, ob sie nach der HOAI überhaupt prüffähig ist (das sind sie oft nicht). Wenn nicht, könntet ihr (schriftlich und detailliert begründet binnen 2 Monaten, besser binnen eines Monats) Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erheben, sodass die Rechnung nicht fällig wird und dadurch Zeit zur weiteren Klärung des Sachverhalts gewinnen.

    Wegen des Wortlauts des Vertrags ist nur der Architekt persönlich euer Vertragspartner. Ihr hättet die Rechnung der GmbH nicht bezahlen müssen. Auch steuerrechtlich ist das für die GmbH und den Architekten problematisch.

    Aus dem einmaligen Bezahlen einer solchen Rechnung ergibt sich aber noch keine Vertragsübernahme, insbesondere dann nicht, wenn ihr dies nun zeitnah der GmbH als Irrtum mitteilt. Grundsätzlich kann man darüber nachdenken, die Bezahlung schriftlich gegenüber der GmbH als Irrtum aus rechtlicher Unkenntnis heraus zu kommunizieren und den gezahlten Betrag von der GmbH wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückzuverlangen.
     
  15. Koempy

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    Danke für die Antworten.

    So ich habe am Freitag noch mit der Architektenkammer telefoniert. Die raten quasi auch zu den gleichen Schritten.

    Ich habe heute auch noch mit dem Architekten telefoniert. Er hatte vergessen uns den Auflösungsvertrag mit die GmbH zu schicken. So dass es theoretisch sauber geregelt wird. Er drängt nun auf die Zahlung.

    Er hat uns auch mitgeteilt, dass der 1. Vertrag mit der GmbH geschlossen wurde und nicht mit ihm.

    Da er gemerkt hat, dass wir unzufrieden sind, hat er mir heute auch gleich einen Auflösungvertrag zugeschickt.

    Die Frage ist, was wir davon zu halten haben.

    "Beendigung des Architektenvertrages
    Der Architektenvertrag vom XX.XX.2014 wird hiermit schriftlich aufgelöst.

    § 2 Vergütung
    Die Vergütung wurde am XX.XX.2014 im Paragraph X geregelt. Die restliche
    Vergütung und Übernahme dieser Summe wird im neuen Vertrag geregelt.
    Vorherige Abschläge werden angerechnet und übernommen.

    § 3 Restleistungen
    Die Restleistungen werden wie folgt gelistet:
    1. Überwachung und Leitung Fliesenarbeiten, Putzarbeiten außen und Treppenarbeiten innen.
    2. Überwachung der Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzl. Gewährleistung
    3. Übergabe der neuen Grundrisse EG und KG, sowie der neue Ansichten.

    Die Überwachung und Ausschreibung der Arbeiten am Carport werden nicht mehr seitens der Bauherrschaft gewünscht."
     
  16. Koempy

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    der Auflösungsvertrag ist schon für den neuen Vertrag, den wir natürlich noch nicht unterschrieben haben.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 02.03.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Nichts ohne Baurechtsanwalt machen
     
  18. uban

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    Mach es dir nicht so schwer, sag dem Architekten dass die Verträge bei deiner Rechtsberatung liegen und du erst nach erfolgter Rechtsberatung was unterschreiben oder nicht unterschreiben wirst.

    Bloss nicht drängeln lassen, du machst das zum ersten mal und es geht ja nicht um einen neuen Kühlschrank für 599€.
     
  19. #19 Ralf Wortmann, 02.03.2015
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    Nichts unterschreiben! Einen Auflösungsvertrag mit der GmbH kann man euch nicht einfach schicken. Ein solcher müsste zwischen euch und der GmbH vereinbart und von euch und dem aktuellen, neuen GF der GmbH (Handelsregisterauszug!) unterschrieben werden. Da hat er, da er wohl nicht mehr GF der GmbH ist, doch im Grunde überhaupt nichts mehr mit zu tun.

    Mir sieht das nach den von dir mitgeteilten Vertragsdaten nicht so aus, als sei der bestehende, alte Vertrag mit der GmbH geschlossen worden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er sich das denkt, sondern auf objektive Kriterien, auf den Wortlaut des Vertrags und darauf, wie ihr das verstehen durftet.

    Das ist völliger Unsinn. Vor allem der Verweis auf irgendeinen „neuen Vertrag“ bezüglich der Vergütung ist brandgefährlich. Damit ist ja nicht einmal vereinbart, was ihr am Schluss noch zu zahlen habt.

    Lasst das Ganze prüfen, unterschreibt nichts und macht das bejahendenfalls dann so, wie in Beitrag #14 bereits z.T. skizziert:

    a) Prüffähigkeit der 2. Abschlagsrechnung prüfen und ggf. schriftlich per Einschreiben Einwendungen bezüglich der ggf. mangelnden Prüffähigkeit erheben (Frist beachten!).

    b) die Bezahlung der ersten Abschlagsrechnung schriftlich gegenüber der GmbH per Einschreiben als Irrtum aus rechtlicher Unkenntnis heraus zu kommunizieren und den gezahlten Betrag von der GmbH wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangen

    c) ihn fristsetzend per Einschreiben auffordern, für die Zeit ab Beginn des Auftrags das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen

    d) wenn nach c) nichts kommt, die Architektenkammer bitten, sich bezüglich seines Versicherungsschutzes zu äußern.

    Wenn er einige seiner Leistungen in unversicherten Zeiten erbracht haben sollte, kann man über eine Kündigung aus wichtigem Grund nachdenken (da ist indes Vorsicht geboten bei den Formulierungen, damit das nicht hilfsweise als „freie Kündigung“ gewertet wird), sowie erwägen, ihn aufzufordern, zur Kompensation seines fehlenden Versicherungsschutzes in zu bestimmender Höhe Sicherheit zu leisten und hilfsweise bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich etwaig fälliger Honorarforderungen geltend zu machen..
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 02.03.2015
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    Und was soll dann mit dem "alten" Vertrag werden, der seiner Meinung nach mit der GmbH, aber meiner Meinung nach mit ihm geschlossen wurde? Oder gibt es mittlerweile zwei Entwürfe von Auflösungsverträgen?
     
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