Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger

Diskutiere Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Mal angenommen, in einem Bauprozess trifft der gerichtlich bestellte Sachverständige A die Aussage, dass die Statik des Mauerwerkes aufgrund der...

  1. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    Mal angenommen, in einem Bauprozess trifft der gerichtlich bestellte Sachverständige A die Aussage, dass die Statik des Mauerwerkes aufgrund der vorliegenden Ausführungsmängel (u.a. anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten) nicht berechenbar ist.


    Mal angenommen, auf der Grundlage dieses gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens fängt der Bauherr einen zweiten Gerichtsprozess, in dem das Gericht das gleiche Mauerwerk (ohne Änderungen) noch einmal begutachten lässt - von einem anderen gerichtlich bestellten Sachverständigen B. Dieser Sachverständige kommt zum Schluss, dass die Statik des Mauerwerkes sehr wohl berechenbar ist, man muss ja nur die Annahme X machen, die der erste Sachverständige A (warum auch immer) nicht gemacht hat.

    Mal angenommen, der Bauherr verliert so einen Bauprozess, der auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen A und auf Empfehlung des Anwaltes C angefangen worden ist, und erleidet hohen finanziellen Schaden.

    Haftet der gerichtlich bestellte Sachverständige A für diese Aussage und wenn ja, wie lange? Gibt es eine Frist?

    Das der Anwalt C nicht haftet, ist ja klar, er hat ja nur "angenommen", dass die Aussage des Sachverständigen A richtig ist...
     
  2. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    BGB, §839a

    Vorsatz wird hier wohl kaum greifen, aber auch der Punkt "grob fahrlässig" ist nicht so einfach. Vereinfacht gesagt, man müsste dem SV also nachweisen, dass er etwas übersehen hat, das jedem anderen SV aufgefallen wäre. Das wird gerade im Bereich Statik und irgendwelchen "Annahmen" wohl sehr schwierig. Wer sagt, dass der 2. SV mit seiner Annahme richtig lag? Der erste SV hätte also durch Weglassen der Annahme die übliche Sorgfaltspflicht in erheblichem Maße verletzen müssen.

    Es müssen also einige Voraussetzungen gegeben sein damit der SV in die Haftung kommt.

    a.) Das Gutachten muss nachweislich falsch sein
    b.) Der SV muss grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch "begutachtet" haben
    c.) Es muss ein nachweislicher (bezifferbarer) Schaden entstanden sein
    d.) Es müssen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sein (Berufung gegen das Urteil etc.)

    Ich habe meinen "Lehrlingen" immer gepredigt, dass bei Unklarheiten immer ein Vermerk in den Prüfbericht muss inkl. einer Begründung, wenn möglich mit Verweisen auf harmonisierte Normen o.ä.
     
  3. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    Danke !
    - jetzt bleibt nur noch die Frage nach der Frist
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 19.03.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    @R.B.: Sehr gut. Ihr Techniker braucht mich hier gar nicht!

    @rodopp: wenn Ansprüche nach § 839a BGB bestünden, würden sie in drei Jahren zum Jahresende verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt dann in dem Moment zu laufen, in dem du gem. § 199 Absatz 1 Ziff. 2 BGB von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hast. Das wäre dann wohl der Zeitpunkt, als der zweite Gutachter äußerte, man könne das berechnen und müsse doch nur die Annahme X machen.
    Grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist recht schwierig. Dazu braucht es einen neuen Prozess und einen dritten Gutachter. Wieder neue Kosten. Ich würde eher abraten.

    War der erste Gutachter überhaupt ein Statiker, oder „nur“ ein SV für Schäden an Gebäuden?
     
  5. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Üblicherweise 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 10 Jahren, bei Personenschäden bis zu 30 Jahre. Das kommt jetzt auf den Einzelfall an.
    Da nun bekannt ist, dass das 1. Gutachten evtl. einen Fehler enthält, zählen die 3 Jahre.
     
  6. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ich habe auch einen guten Anwalt als Berater. :D
     
  7. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    @Ralf Wortmann - Danke! einen Prozess wird man natürlich nicht führen können, bis nämlich eventuell ein Schaden bestätigt wird, vergehen viel mehr Jahre als nur 3 ;-)

    Kosten sind volkommen nebensächlich, 50.000 € plus minus macht mir nichts aus

    der erste gerichtlich bestelte Sachverständige war - Zitat der Bezeichnung:

    "Prüfingenieur für Baustatik, Fachrichtung
    Massivbau

    Staatlich anerkannter Sachverständiger für die
    Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung
    Massivbau"

    ich habe es ausschließlich mit Experten zu tun
     
  8. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    und die sind bald herum, also kann sich der Sachverständiger A ruhig zurücklehnen und sein Honorar genießen ;-)
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 19.03.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Klingt ja erstmal gut. Woher nehmt ihr die Sicherheit, dass der zweite SV und nicht etwa der erste SV Recht hatte? Was hatte der zweite denn für eine Qualifikation?

    Habt ihr den ersten SV mit der Meinung des 2. SV konfrontiert und um seine Einschätzung gebeten? Was sagt er denn dazu?
     
  10. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Na ja, wenn niemand etwas unternimmt, dann hast Du Recht. Ansonsten hängt er bis zu einer Entscheidung in der Nummer drin. Wie man hier bremst, das müsste mein Vornamensvetter erklären. Ich musste noch nie einen SV bremsen. ;)

    Aber nur mal als Beispiel, meine Schwiegermutter hat in einem Verfahren (Medizin) 6 SV verschlissen bis ein endgültiges Urteil gefällt war. Das erste Gutachten hat die Gegenseite (Klinik) nicht anerkannt, die nächsten beiden Gutachten entpuppten sich als Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Klinik, dann ging es mit 3 Gutachten hin und her, bis letztendlich vom Gericht ein SV in 400km Entfernung beauftragt wurde, der endlich mal klipp und klar geschrieben hat welchen Mist die Klinik verzapft hatte. Dazu dann eine neue Richterin die angesichts der Verfahrensdauer auch die Nase gestrichen voll hatte, und endlich fiel der Hammer. Das Verfahren hat insgesamt knapp über 5 Jahre gedauert wenn ich mich richtig erinnere.
     
  11. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    Ich (schreibe jetzt mal ohne meine Frau zu benennen ;-) nehme die Sicherheit gar nicht, es ist halt nur so, dass das Gericht momentan eher dem zweiten Sachverständigen glaubt - ob dann ein "Obergutachten" dazu kommt (das Gutachten des Sachverständigen A ist ja dem Gericht bekannt, war vom gleichen Richter beauftragt und war auch als Grundlage in der Klage benannt), bleibt abzuwarten, jetzt kommt erst einmal eine weitere "Verhandlung".

    Der zweite gerichtlich bestellte Sachverständige B ist nach seinen Angaben ein Dipl.-Ing, ein Statiker (Baustatik für Massiv- und Holzbau laut Homepage) und ein Zitat "von der IHK ISDOCHEGAL öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden"

    Den gerichtlich bestellten Sachverständigen habe ich schriftlich um Meinung gebeten (Einschreiben), nachdem das Gutachten des Sachverständigen B fertig war, er hat das Schreiben ignoriert.
     
  12. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    Verstehe ich es jetzt nach dem Beitrag von R.B. richtig, dass ein Anwalt diese Verjährung "bremsen" kann?
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 19.03.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Wenn zu dieser streitigen Frage gerade ein Bauprozess läuft, kann man die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem ersten SV für die Dauer des Rechtsstreits dadurch hemmen, dass man ihm der Streit verkündet, vgl. § 204 Absatz 1, Ziff. 6 BGB. Ob das hier sinnvoll ist und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind, solltest du mit deinem RA erörtern.
     
  14. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    @Ralf Wortmann, danke für den Hinweis auf Hemmung, das werde ich so machen.
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 19.03.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Ja, stimmt, da hatte ich gerade nicht dran gedacht. Er war ja gerichtlich bestellt und wird sich gegenüber einer der Parteien nicht äußern können.

    Oft ist es bei einer solchen Situation sinnvoll, beim Gericht zu beantragen, dass beide SV gemeinsam in einer Verhandlung vom Gericht angehört werden, quasi in einer Gegenüberstellung. Dann kann sich der Richter evtl. ein Bild davon machen, wer Recht hat, wenn beide vor dem Richtertisch ihre Argumente austauschen. Für einen SV eine extrem unangenehme Situation, aber m.E. unvermeidbar. Manchmal knickt einer der beiden ein und - voilá -, die Frage ist geklärt.

    Zur Vorgehensweise könnt ihr euch auf diesen Beschluss des BGH berufen:

    ========================================================================

    BGH, Beschluss vom 18.05.2009, IV ZR 57/08, IBR 2009, 489:

    Aus den Gründen:

    Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.

    Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 -IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an.

    Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, jeweils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).

    ========================================================================
     
  16. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    die Einladung des Sachverständigen A wurde beim Gericht bereits beantragt, das Gericht hat sich dazu noch nicht positioniert

    in der nächsten Verhandlung wird vermutlich ein Angebot zum Vergleich kommen und danach evtl. ein "Obergutachten" dazu

    aber danke, das reicht, damit sind meine Fragen beantwortet
     
  17. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ein absolut neutrales Gutachten gibt es nicht, in jedem Gutachten gibt es auch eine persönliche (emotionale) Komponente. Diese muss zwar möglichst klein bleiben, aber völlig ausschließen kann man sie nicht. Es geht hier schließlich um Menschen. Ein SV zeichnet sich ja durch Sachverstand aus, und nicht nur durch das stumpfsinnige Herunterbeten von Normen, und dieser Sachverstand soll ihn in die Lage versetzen, auch dann eine Beurteilung abzugeben, wenn es für das Problem keine einfache Lösung gibt die man durch nachblättern in einer Norm finden kann.
    Jetzt kann er natürlich keine Beurteilung abgeben ohne dass er seine Argumente auch fachgerecht begründet. Wenn ich einen Grenzwert ansetze dann kann ich auch nicht damit argumentieren, dass heute halt schönes Wetter war und mir die Zahl gefällt. Würde ich so argumentieren, dann muss ich mich nicht wundern, wenn man mir meine Beurteilung um die Ohren haut und das ganze Papier in die Tonne wandert. Also werde ich begründen, warum ich einen anderen Grenzwert gewählt habe, beispielsweise in dem ich auf eine andere Norm, Richtlinie oder was auch immer verweise und glaubhaft darlege, warum es besser ist diese Norm zu verwenden als irgendeine andere Norm.

    Wenn in Deinem Fall der zweite SV eine Annahme gemacht hat, dann muss er diese begründen können. Dazu kann man das Gericht auffordern hier für Klarheit zu sorgen, denn auch ein Richter soll nicht blind irgendwelchen Gutachten folgen, sondern muss sogar bei Zweifeln aktiv werden. Sollte sich die Frage durch Argumente und Gegenargumente nicht klären lassen, dann muss eine weitere unabhängige sachverständige Meinung eingeholt werden.

    Im Prinzip ist das alles ganz einfach und auch logisch, aber leider aufgrund der langen Zeiträume ziemlich nervenaufreibend. Meine Schwiegermutter ist ja schon etwas älter und für sie war jedes Jahr mit dieser Unsicherheit eine Qual. Das war sicher kein Einzelfall.
     
  18. #18 Ralf Wortmann, 19.03.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Nur noch ganz kurz:
    Nur SV A einzuladen reicht nicht, siehe den von mir geposteten BGH-Beschluss. Beide SV müssen gegenübergestellt werden.

    Ohne eine solche Gegenüberstellung wäre die Einholung eines Obergutachtens verfrüht und verfahrensfehlerhaft. Das Gericht muss dazu manchmal etwas angeleitet werden. Der Richter hat so einen Fall vielleicht noch nicht gehabt und kann nicht alles wissen. Der gepostete BGH-Beschluss sollte ihm zur Verfügung gestellt werden.

    Eine Streitverkündung gg. SV A würde ich (wenn überhaupt) er nach dessen Anhörung und Gegenüberstellung ausbringen, falls die Zeitabläufe der Verjährung das zulassen, sonst ist er in der Anhörung unnötig verärgert.

    Viel Erfolg!
     
  19. rodopp

    rodopp

    Dabei seit:
    08.11.2013
    Beiträge:
    634
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    Erfurt
    @Ralf Wortman - ok , mal sehen, ob noch etwas in die Richtung unternommen wird, mein Anwalt hat sinngemäß gesagt - "ich habe den Sachverständigen A dem Gericht als Zeuge/sein Gutachten als Beweis genannt, mehr kann ich nicht tun, Einladen kann/muss das Gericht" - damit sieht der Anwalt seine Aufgabe hier erledigt und kann immer argumentieren, das Gericht lädt ja den Sachverständigen A nicht ein.

    aber wie gesagt, ist nur ein Nebenschauplatz, mal sehen, ob der Sachverständige A in ein Paar Jahren überhaupt noch lebt ;-)
     
  20. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Bauprozess.....ich sag mal so, wenn er über 40 Jahre ist, dann könnte es eng werden.:mega_lol:
     
Thema: Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. gerichtlich bestellter sachverständiger bau

Die Seite wird geladen...

Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger - Ähnliche Themen

  1. Kaltwintergarten: Baubeginnsanzeige Bayern / Haftung gg. Falschberatung

    Kaltwintergarten: Baubeginnsanzeige Bayern / Haftung gg. Falschberatung: Hallo zusammen, ich hoffe ich bin in der Rubrik richtig. Ich habe leider keine passendere gefunden. Admins, bei Bedarf bitte entsprechend...
  2. Haftung Flüssigkunststoff auf Kellerabdichtung

    Haftung Flüssigkunststoff auf Kellerabdichtung: Hallo, Wer kann mir sagen, ob der Flüssigkunststoff Alsan quattro auf einer Dörken Delta Thene Kellerabdichtung hält? Bzw. Was ich für eine...
  3. Architekt für Verzögerungen verantwortlich - Haftung?

    Architekt für Verzögerungen verantwortlich - Haftung?: Hallo, unser Architekt hat es (mal wieder) versemmelt. Im Prinzip wurde uns versprochen, dass wir im Januar unseren Bauantrag einreichen,...
  4. Länge Stahlträger Einfluss Statik und Haftung

    Länge Stahlträger Einfluss Statik und Haftung: Hallo Experten, Im Rahmen einer Kernsanierung möchte ich eine tragende Wand entfernen. Ich habe einen Statiker beauftragt. Meine Fragen: 1) Ein...
  5. Haftung - Mitmachen ist Pflicht – auch für Bauherren

    Haftung - Mitmachen ist Pflicht – auch für Bauherren: Kommt ein Projekt ins Stocken, weil der Bauherr seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss dieser später etwaige Folgen selbst verantworten. Das...