Zählen Gartenrabatten zur Grundflächenzahl GRZ 2 ?

Diskutiere Zählen Gartenrabatten zur Grundflächenzahl GRZ 2 ? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Sehr geehrtes Forum, meine Rasenfläche im Garten ist von einem angrenzenden Rabattenstreifen umgeben. Der Untergrund (Mutterboden) dieses...

  1. #1 winnetou, 22.03.2015
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    Sehr geehrtes Forum,

    meine Rasenfläche im Garten ist von einem angrenzenden Rabattenstreifen umgeben.
    Der Untergrund (Mutterboden) dieses Rabattenstreifens ist dabei mit einem Unkrautvlies bedeckt.
    Auf dem Vlies befindet sich eine Schicht von 2 cm Granitsplitsteinen (Körnung 1-2 cm).
    Das Unkrautvlies ist vielfach durchstochen, in die Löcher sind viele Pflanzen eingesetzt.

    Meine zwei Fragen:
    1.
    Muss dieser Rabattenstreifen gemäß BauNVO 1990 oder sonstiger Vorschriften (Stadt Wolfsburg) in die Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ 2) einbezogen werden ?
    2.
    Gilt der Rabattenstreifen in dieser Ausführung als versiegelte Fläche ? (voll versiegelt, stark versiegelt,...) ?

    Vielen Dank im voraus für eure Antworten.

    Gruß Winnetou
     
  2. #2 Baufuchs, 22.03.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    welche Flächen bei der GRZ Berechnung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus BauNV0. Rabatten/Beete sind dort nicht aufgeführt.

    Abweichungen zur BauNVO können in den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgeführt sein. (Musst Du schon selber nachlesen)

    Welche Flächen die Stadt Wolfsburg als versiegelt ansieht, kannst Du dort erfragen.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 22.03.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Naja - wenn man es superspitz nimmt und Vlies+Schotter als Bauprodukte definiert, dann sind in der NBauO eben auch Flächen, die auf dem Boden ruhen und aus Baustoffen hergestellt sind, bauliche Anlage.

    Ich halte das aber für eine überzogene Auslegung. Denn dann müssten z.B. Schrittsteine in Beet und Rasen aus Beton mitgerechnet werden, solche aus naturbelassenen Steinen aber nicht. :mauer

    Aber wenn man eine solche Auslegung durchdenkt, dann unterliegen diese Flächen nicht dem max 50% Privileg, denn sie sind weder Einstellplätze/Garagen noch deren Zufahrten!!!
     
  4. #4 winnetou, 22.03.2015
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    Hallo Baufuchs und Ralf,
    vielen Dank für eure Antworten. Kann denn die Stadt Wolfsburg im Bebauungsplan zusätzlich etwas als versiegelt erklären, was faktisch gar nicht versiegelt ist ? Ist das nicht illegal ? Denn Folie und Granitsplit sind faktisch wasser- und luftdurchlässig ! Im Internet habe ich dazu Bewertungsfaktoren für den Grad der Versiegelung gefunden. Demnach ist diese Rabattenart allenfalls als leicht versiegelt anzusehen (Faktor 0,3 / eine Asphaltdecke hätte hier den Faktor 1). Für Biopflaster lässt die Stadt Wolfsburg übrigens Faktor 0,5 zu !
    Gruß Winnetou
     
  5. R.B.

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    Mal so nebenbei gefragt, spielt die Versiegelung hier überhaupt eine Rolle? Das Wasser wird doch direkt daneben versickern.
     
  6. #6 winnetou, 22.03.2015
    winnetou

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    Hallo R.B.,
    da hast du selbstverständlich Recht, dennoch behauptet die Stadt Wolfsburg im Schreiben an mich, dass diese Rabatten in die Berechnung der Grundflächenzahl GRZ 2 eingeht. Zulässig sei hier 0,375 mit den Rabatten bin ich da weit drüber, ohne diese nicht.
    Gruß Winnetou
     
  7. #7 wasweissich, 22.03.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wenn leute ohne kompetenz sachen beurteilen , kommt sowas dabei raus .

    wenn , ja wenn das steinbeet gescheit angelegt ist , wirkt es in punkto versickerung besser , als eine rasenfläche .die versickerungsfähigkeit kann durch die pufferung einer unter umständen grossen wassermenge im splitt/grobschotterbelag gegenüber einer rasenfläche wesentlich besser sein .

    bei einem starkregenereignis läuft das meiste wasser von einer rasenfläche auf angrenzende flächen und von dort oft genug direkt in den kanal .solche steinbeete (ich finde deren exposionsartige ausbreitung jetzt nicht ganz toll und viele sehen schxxxxx aus) sind meist als wanne ausgeführt (damit das krümelzeug drinbleibt), in der sich wasser sammelt und zeitverzögert versickert . eigentlich genau das , was die GRZ erreichen soll .....
     
  8. #8 Tafelsilber, 22.03.2015
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    Der BDVI hat *für Berlin* eine entsprechende Tabelle mit auslegungswürdigen Anlagen und wann diese in welche GRZ angerechnet werden im Kommentar zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Dies wird so auch von den Planungsämtern *in Berlin* anerkannt. Die Tabelle kann man hier auf Seite 31f finden: http://www.bdvi-berlin.de/index.php...Hash=fb81ce204a5f570e4842d212840a28f34a87f557

    So etwas würde ich mir auch für andere Bundesländer oder am Besten bundeseinheitlich wünschen...

    Vielleicht kann dir das ja als Argumentationshilfe in Bezug auf die Bagatellgrößen von 5m2 oder "Breite der Einfriedungsmauer" unter 30 cm helfen.
     
  9. #9 Tafelsilber, 22.03.2015
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    Also in erster Linie dient die GRZ zur Steuerung der Babauungsdichte, die Steuerung der Versiegelung ist im Grunde nur ein "Nebeneffekt". Verschiedenartige Versiegelungsgrade von z.B. Zuwegungen werden hier ja z.B. gar nicht bei der Berechnung berücksichtigt.
     
  10. #10 winnetou, 22.03.2015
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    Hallo wasweissich,
    vielen Dank für deine Antwort, meine Fragen sind damit aber leider nicht beantwortet. Ich hatte gefragt, ob die Steinrabatte mit Granitsplit und darunter befindlicher Unkrautfolie in die GRZ 2 Berechnung einfließen darf oder nicht. Du legst klar, dass das Regenwasser auf jeden Fall versickert, wenn auch zeitverzögert. Damit geht dem Erdreich und den Pflanzen also kein Wasser verloren und die Fläche ist für mich damit nicht versiegelt. Selbst die Rasenfläche, die als nicht versiegelte Fläche gilt, verzögert noch mehr als die Steinrabatte. Die Rabatte ist übrigens nicht als Wanne angelegt sondern horizontal.
    Gruß Winnetou
     
  11. #11 winnetou, 22.03.2015
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    Hallo Tafelsilber,
    vielen Dank für deine Antwort. Leider komme ich mit dem Link nicht auf Seite 31. Hast du das vielleicht und kannst es vielleicht zumailen ? Sonst kostet das ganze nämlich 65 €, nicht gerade wenig. Und gilt wahrscheinlich nur für Berlin.
    Gruß Winnetou
     
  12. #12 wasweissich, 22.03.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wird aber hier in den vordergrund gerückt .


    du hast den ansatz meiner argumentation nicht verstanden .

    gerade das rückhalten/verzögern des wassers bei starkregen ist ein vorteil des konstrukts . die pflanzen sind sowas von nebensächlich ....

    und : woher soll ich wissen , was in braunschweig usus ist ? bei sowas kocht jede gemeinde ein eigenes süppchen .
     
  13. #13 wasweissich, 22.03.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    und die kiesel rutschen dann auf die nebenflächen ......?
     
  14. #14 Tafelsilber, 22.03.2015
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    Ganz unten das PDF bei "Austauschseiten herunterladen" nehmen.
    65 Euro sind übrigen für Fachliteratur im Baubereich Schnäppchenpreise.
     
  15. #15 winnetou, 23.03.2015
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    okay, runterladen hat geklappt. Link direkt anklicken, ging nämlich nicht, musste über Öffnen mit rechter Maustaste gehen.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 23.03.2015
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    Ist lesen so schwierig?
    Ich denke, da dürfen einige Sachbearbeiter mal einen Nachhilfekurs Baurecht belegen.
    1) Es gibt nur eine GRZ! Nicht 1 + 2!!!
    Die GRZ 1 und GRZ 2 sind Erfindungen von einigen Kommunen, die nicht in der Lage sind, den Bürgern das eigentlich simple Privileg für Garagen und Stellplätze zu erläutern!

    2) Da Du wohl kaum über Deine Rabatten (=Beete) Dein Auto auf den Stellplatz fahren wirst und auch nicht darauf parken wirst, fallen diese nicht unter das, was man als GRZ 2 (50% Privileg) bezeichnet!!! Sie wären wie Terrassen und Wege zu 100% anzurechnen.
    Allein das zeigt schon, wie schräg die D+H da denken!

    3) Die GRZ hat gar nichts mit Versiegelung zu tun! Auch wenn ich mich verpflichte, meine Terrasse und meine Wege niemals zu befestigen, sondern dort Rasen zu anzusäen, muss ich nutzungsübliche Flächen für die GRZ ansetzen lassen.
    Bestes Beispiel: Sportplätze (die ja oft in weiten Teilen aus Rasen bestehen) gelten als bauliche Anlage.

    Dein Bauamt müsste Dir also rechtssicher nachweisen, wieso Deine Kiesrabatten als bauliche Anlagen einzustufen sind und müsste sie dann der GRZ 100 zurechnen.

     
  17. Athene

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    Wieder was gelernt... ich dachte bisher dass es bei der Menge der versiegelten Fläche tatsächlich um Regenwasserabfürhrung ginge. Also in Wolfsburg steht das in den meisten Baugebieten wohl im Vordergrund.
    Ich persönlich finde diese Beete :mauer da drin lebt leider nur wenig. Aber das Unkrautzupfen ist bei gröberen Körnungen sicher lustig außerdem wachsen immerhin Moose und verwandeln die Steinwüste in hübsches Grün. Ich jedenfalls lasse gern mal kleinere Saatbomben fallen um der Natur etwas auf die Sprünge zu helfen. Gefühlt 90% der Vorgärten hier bestehen aus Steinen in die 2 kleine Buchsbäume eingelassen sind. Bei einigen geht Vattern sicher 4 Mal im Jahr mit Unkrautvernichtern drüber und das nennt sich dann Gartenarbeit. Sorry, ich hasse diese "Gestaltungsart" abgrundtief, zumal wir hier Lehmboden/Tonboden haben und diese Beete einfach überlaufen... sind nämlich keine Pflanzen drin die Wurzeln haben um Spalten in den Lehm zu bohren in denen das Wasser versickern könnte.
     
  18. #18 winnetou, 23.03.2015
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    Hallo Ralf,
    nochmals herzlichen Dank für deine kompetente Antwort. Gemäß BauNVO §19 hast du zweifelsohne Recht. Die Stadt Wolfsburg verweist in Ihrem Schreiben an mich allerdings zusätzlich zur BauNVO 1990 auf den sogenannten "rechtsverbindlichen Bebauungsplan für mein Baugebiet". Ich habe mir den Plan noch nicht angesehen, jedoch sollen angeblich hierin die besagten Stein-Rabatten beschrieben werden, die laut Stadt dann zusätzlich in die GRZ 2 eingerechnet werden müssen. Ist das überhaupt zulässig, oder gilt für die Definition der GRZ ausschliesslich die BauNVO ? Wenn ja, so sind meine Gartenrabatten sicher keine baulichen Anlagen, die sie im Sinne der BauNVO für die GRZ aber sein müssten.
    Gruß Winnetou
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 23.03.2015
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    Der Kasus Kaktus liegt in diesem Punkt:
    Es ist also die Frage, ob Deine Kiesrabatten zu Recht als bauliche Anlage definiert werden! Ob in Deinem B-Plan dazu was steht, wei0 ich nicht und ob das dann ggf. rechtmäßig wäre, mag ein Jurist beurteilen.

    Das mehr als Gebäude und Wege/Zufahrten für die GRZ relevant sind, ergibt sich aus der Einbeziehung von Terrassen, Sportplätzen (siehe oben), technischen Anlagen etc.
    Zu Deinem Fall wäre z.B. mal eine Auslegung eines japanischen Zen-Gartens aus baurechtlicher Sicht interessant, in dem ja mit Kies und Steinen (groß) Wasserflächen nachgebildet werden.

    Eine genauere Definition dazu gibts in der BauNVo nicht. Obs dazu Urteile gibt, weiß ich nicht, bekannt sind mir keine.

    Wo liegt denn (ausser in einer Neuberechnung) das Problem? GRZ überschritten? Wenn ja, wie sehr?
     
  20. #20 winnetou, 23.03.2015
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    Hallo Ralf,
    folgende Fakten:
    zulässige GRZ inklusive 50% zulässige Überschreitung: 0,375
    Ausgerechnet habe ich bei mir: 0,36 (ohne Rabatten), das ist also i.O. / 0,51 (mit Rabatten), das ist um 0,135 zu hoch.
    Grundstück ist 899 m^2 groß.
    Gruss Winnetou
     
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