GU/BGB-Vertrag: Wann Mangel selbst beseitigen?

Diskutiere GU/BGB-Vertrag: Wann Mangel selbst beseitigen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, bei der Abnahme im November wurden einige Mängel erfasst, die noch nachgebessert werden mussten. Dies ist inzwischen für die meisten Punkte...

  1. Cybso

    Cybso

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    Moin,

    bei der Abnahme im November wurden einige Mängel erfasst, die noch nachgebessert werden mussten. Dies ist inzwischen für die meisten Punkte auch erledigt worden, nur bei einem Subunternehmer herrscht Funkstille, trotz mehrfacher Ankündigung durch den Bauleiter, dass sich der Subunternehmer bald bei uns melden wird.

    Im Moment sind wir noch guter Hoffnung, dass unser Bauleiter die Sache klären wird, da wir die Schlussrate noch einbehalten haben. Aber dennoch beginne ich mich langsam zu fragen: wie lange muss man dem Bauunternehmer die Chance geben, den Mangel zu beseitigen, und ab wann kann ich ein anderes Unternehmen damit beauftragen, dies zu tun? Und wie erfolgt dann die Anrechnung der Kosten?
     
  2. BaUT

    BaUT

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    Wurde der Mangel vom GU anerkannt? Um was für einen Mangel geht es überhaupt?

    Sie haben keinen Vertrag mit dem Suppi und vermutlich auch keine Haftungsabtretungserklärung im GU-Vertrag?!
    Sie können also nur dem GU eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit angemessener Frist und Nachfrist zukommen lassen inkl. Ankündigung der Ersatzvornahme. Dem GU steht es frei sich weiterhin von seinem Suppi hinhalten zu lassen oder selbst einen anderen Handwerker mit der Nacharbeit zu beauftragen und das finanzielle im Innenverhältnis mit dem Suppi zu regeln.
    Halten beide die gesetzten Fristen nicht ein, so können sie anschließend einen eigenen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die dabei anfallenden Kosten mit den Einbehalt verrechnen. Die Differenz ist dann nach Beseitigung aller Mängel an den GU auszuzahlen.
     
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  3. Cybso

    Cybso

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    Ja, der GU hat die Mängel ins Abnahmeprotokoll aufgenommen und damit wohl auch anerkannt. Es geht um "optische Mängel" an Treppe und Türen, wobei ich mir insb. bei der Treppe bis heute nicht sicher bin, ob da nicht ein falscher Aufmaß oder ein Herstellungsfehler die eigentliche Ursache ist, da zwei Nachbesserungsversuche kurz vor und kurz nach der Abnahme bereits gescheitert sind und zu anderen Problemen geführt haben. Seit dem ist wie gesagt Funkstille, was wir wegen der Pandemie akzeptiert haben, aber so langsam sollte es weitergehen.

    Ok, dass wäre dann der nächste Schritt, bisher lief alles mündlich bzw. per Mail und ohne Fristsetzung ab, da wir mit dem GU ansonsten sehr zufrieden waren und solche Dinge ansonsten überhaupt kein Problem waren. Daher hoffe ich auch noch, dass es nicht eskalieren muss, sondern der GU seinem Suppi selbst auf die Füße tritt. Was wäre denn eine angemessene Frist?
     
  4. SIL

    SIL

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    Nein, rein BGB einmal genügt, eine Frist und fertig.
    @Cybso Treppen und Türen mindestens 2 Wochen eher mehr.
     
  5. #5 El Gundro, 03.08.2020
    El Gundro

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    Den Vertragspartner (ist vermutlich nicht der SUB) schriftlich zur Nachbesserung auffordern und eine "angemessene" (juristendeutsch) Frist setzen.
    Wenn man ansonsten guten Kontakt hat, kann man ja vorher mal anrufen und mitteilen "Liebe Leute, ich muss Euch das jetzt schriftlich machen, weil da tut sich nichts. Auch wenn Ihr nichts dafür könnt, aber Ihr seid mein Vertragspartner"
     
    Cybso, Piofan, Domski und einer weiteren Person gefällt das.
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