Stützmauer genehmigungspflichtig?

Diskutiere Stützmauer genehmigungspflichtig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, nachdem unser Neubau (Hessen) nun abgeschlossen ist, bin ich mit der Außenanlage beschäftigt. Teil davon ist eine Stützmauer zu...

  1. #1 mrsticks, 02.04.2022
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    Hallo Experten,

    nachdem unser Neubau (Hessen) nun abgeschlossen ist, bin ich mit der Außenanlage beschäftigt. Teil davon ist eine Stützmauer zu errichten, um das vorherrschende Gelände zu begradigen. Hierzu benötige ich euren Rat & eure Meinung.

    Die Stützmauer wird 1,50m überschreiten. Ich frage mich nun, ob diese laut HBO in Verbindung mit unserem Bebauungsplan genehmigungspflichtig ist. Der Bebauungsplan gibt vor:

    „Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO) - Der untere Bezugspunkt für die Höhenermittlung ist die Fahrbahnoberkante (Scheitelpunkt) der Straße, gemessen lotrecht vor der Gebäudemitte.“

    Sowohl die Aufschüttung als auch die Stützmauer sind bauliche Anlagen. Die geplante Oberkante der Stützmauer sowie der Aufschüttung sind sogar noch unter Straßenniveau. Gilt nun die eigentliche Höhe der Mauer gemessen vom natürlichen Gelände oder der Bezugspunkt vom Bebauungsplan?

    Zur Skizze (offenkundig nicht maßstabsgetreu) und örtlicher Situation:
    Die Seitenansicht der Skizze ist vom unbebauten Nachbarschaftsgrundstück aus. An der linken Seite der Skizze befindet sich lediglich Ausgleichsfläche und kein Baugrundstück und auch sonst nichts (Ortsrand)-

    Grau = Straße
    Schwarz = Natürlicher Geländeverlauf
    Blau = Bereits genehmigte und vorhandene Aufschüttung
    Rot = geplante Aufschüttung sowie Stützmauer, ca. 1,65m ab natürliches Gelände

    Das Foto zeigt die Ansicht auf die geplante Stützmauer. Rechts im Bild ist das unbebaute Baugrundstück zu sehen. Im Hintergrund die Straße.

    Danke für euren Input!
     

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  2. #2 simon84, 02.04.2022
    simon84

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    Interessantes Thema, ich würde einen Bauantrag einreichen, Statik brauchst Du ja eh.
    Und später wird es nie schlecht sein, wenn deine burgmauer so vom Amt „genehmigt“ wurde wenn der nachbar fragen hat etc .

    die Aufschüttung war so zulässig ?

    persönlich finde ich das brutal, das sieht so ein bisschen nach ich will ein 100% gerades Gelände und keinen Keller , koste es was es wolle
     
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  3. #3 Fred Astair, 02.04.2022
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    Bloß gut, dass der Watzmann nicht auf Privatgelände steht, sonst hätte ein Bekloppter den auch schon eingeebnet.
     
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  4. Dimeto

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    Die Stützmauer ist unter dem Vorbehalt einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung genehmigungsfrei (Anlage zu § 63 I 7.2 HBO). Allerdings löst sie Abstandsflächen aus (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 HBO). Sofern die Ausgleichsfläche nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist oder als solche angesehen wird, ist die Mauer dort ohne weiteres (z.B. Baulast) nicht zulässig.
    Die Aufschüttung ist aber genehmigungspflichtig (Anlage zu § 63 I 12.1 HBO), da sie nicht selbständig ist oder falls man die Genehmigungsbehörde vom Gegenteil überzeugen kann, größer als 30m² zu sein scheint.
    Bezüglich der Festsetzungen des BPlans gilt die Fahrbahnoberkante, es sei denn, der BPlan beinhaltet noch andere hier nicht genannte Festsetzungen zu Geländeveränderungen und Stützmauern. Bezüglich der Vorschriften in der HBO gilt das natürliche Gelände.
    Schande über die Stadtplaner, wenn sie es tatsächlich versäumt haben sollten, Festsetzungen zu Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern in den BPlan aufzunehmen, damit solche Ideen gar nicht erst entstehen oder zumindest leicht abgeschmettert werden können.
     
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