"Kleine" Bauvorlageberechtigung Hessen

Diskutiere "Kleine" Bauvorlageberechtigung Hessen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, ich hätte mal eine kurze Frage betreffend der in Hessen vorhandenen kleinen Bauvorlageberechtigung. Diese ist folgendermaßen in...

  1. MEP

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    Hallo Zusammen,

    ich hätte mal eine kurze Frage betreffend der in Hessen vorhandenen kleinen Bauvorlageberechtigung.

    Diese ist folgendermaßen in der HBO beschrieben:

    1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als
    200 m² Wohnfläche,
    2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m² Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe,
    gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
    3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m² Grundfläche
    des Erdgeschosses und
    4. Garagen bis 200 m² Nutzfläche

    Nun haben wir eine Baumaßnahme in einem Gebäude mit 4 Wohneinheiten und ca. 400m² Wohnfläche.
    Jedoch ist dieses Bauvorhaben nur eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken mit ca. 60m² Wohnfläche.

    Hat hier jemand Erfahrungen damit gemacht? Aus der Definition wird mir nicht ganz klar ob es sich nur auf die Baumaßnahme oder das Gesamtgebäude bezieht.
    Auch wäre hier die Frage ob es sich bei den 200m² wirklich nur auf die Wohnfläche bezieht und die Nutzfläche z.B. in den Kellergeschossen außer acht bleibt.

    Danke schonmal.
     
  2. #2 VollNormal, 23.03.2023
    VollNormal

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    Ich lese da ganz klar "Gebäude" und nicht "Teile von Gebäuden".
     
  3. MEP

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    Ja man hätte es eventuell etwas klarer formulieren können wenn man davor den Satz "Errichtung, Änderung, Erweiterung von Gebäuden bis 200m²...".
    Mir fällt es etwas schwer da eine Sinnhaftigkeit zu sehen. Man dürfte zwei Doppelhaushälften mit je 200m² aneinanderbauen aber sobald ich eine Tür in die Trennwand einbaue darf ich das nicht mehr.
    Mir ist natürlich klar dass irgendwo ja mal eine Grenze gezogen werden muss. Nichtmal jedes Bundesland hat ja überhaupt diese Möglichkeit.

    Jedoch bleibt dann für mich noch die Frage ob hier mit Wohnfläche die Definition nach WoFlV gemeint ist. Somit würden dann die Kellerräume ja nicht mitgerechnet werden. Weiß hierzu jemand etwas?
     
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