OK Fertigfußboden - wie viel % bei Splitlevel

Diskutiere OK Fertigfußboden - wie viel % bei Splitlevel im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; etwas nicht verstanden Im Landratsamt wurde uns mitgeteilt, dass das der übliche Weg wäre. keine bauvorlageberechtigte Person Doch, unseren...

  1. #21 Veronika Bau, 19.10.2024
    Veronika Bau

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    Im Landratsamt wurde uns mitgeteilt, dass das der übliche Weg wäre.

    Doch, unseren Planer.

    Damit meinte der Herr von der Verwaltung, dass er in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat eine Empfehlung abgeben würde unserem Antrag nicht zuzustimmen und, i.d.R. folgt der Gemeinderat diesen Empfehlungen.

    Wir haben noch nicht viel außer einem Grundriss und einem Hausschnitt, der in den Höhenschnitt gelegt wurde, dann wurden weitere Planungen erst einmal gestoppt, da wir, sollten wir das Erdgeschoss tatsächlich so weit anheben müssen, den gesamten Plan verwerfen müssten. D.h. Wir wollten zunächst die Gegebenheiten klären bevor wir noch mehr Geld in die Planung investieren.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Ihren Rat.
     
  2. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Im Anhang von Beitrag #9 lese ich nur, daß im Zuge der Erschießungsplanung die OKFFB EG festgelegt würde, aber im Bebauungsplan Oberfeld https://hohenkammer.de/Bebauungsplan-Oberfeld.o2205.html keinerlei Einschrieb einer EFH. Nicht-Hanggrundstücke sehe ich dort allerdings auch keine, etwa zwei Höhenmeter Unterschied im Baufenster sind hier die Regel. Der Punkt D.4.5. spricht sogar ausdrücklich von höchstens 0,3 m über fertigem Anschlußgelände - gemeint sein wird vermutlich die Straßenbegrenzungslinie der fertigen Straße. Auch die Schemenschnitte C.3.1. für I+D und C.3.2. für II zeigen in keinster Weise Häuser mit in 2,0 m über Bezugshöhe liegenden Haustüren. Das einzige, was ich in diesem Plan zwei Meter messen sehe, sind die Breiten der Bürgersteige hinter dem drei Meter breiten Straßenbegleitgrün und der Wich der Baufenster dahinter. Also - wie ich es mir schon gleich dachte: der Sturm im Wasserglas besteht zu 100,00 % aus reinster Fehlinterpretation.
     
  3. #23 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Sagen Sie das bitte der Gemeindeverwaltung.
    Aus all den Gründen, die Sie hier anführen sind weder wir Bauherren noch unser Planer anfangs von einer so hohen EG-Fußbodenhöhe ausgegangen. Erst als die Nachbarn uns fragten wie wir mit den von der Gemeinde geforderten Höhen planerisch umgehen werden, sind wir darauf aufmerksam geworden und haben bei der Gemeinde angefragt, diese hat uns für unser Grundstück den Wert 2,0-2,3 m über Straßenniveau genannt und beharrt strikt auf die Einhaltung dieser Werte. Unsere Nachbarn hatten zunächst auch barrierefrei geplant und dann aufgrund von Zeitdruck eine große Außentreppe an die EG-Haustür eingeplant, was für uns keine Option darstellt.
     
  4. #24 simon84, 19.10.2024
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    Wieso kauft man in einem Neubaugebiet ohne vorher mit den Nachbarn zu reden ???
     
  5. #25 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Die Nachbarn sind in diesem Fall selbst neue Käufer und haben den Bebauungsplan, ebenso wie ihr Architekt und wie wir und unser Planer, falsch interpretiert.

    Zudem trägt diese Frage nicht im geringsten zur Klärung des Problems bei.
     
  6. #26 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Bzw. Wie man ja deutlich sieht ist der Benauungsplan irreführend und wiederspricht sich in Teilen selbst. Und die OK-Werte waren bzw. Sind eben nicht frei zugänglich.
     
  7. Dimeto

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    Ich habe ja offen gelassen, wer etwas nicht verstanden hat. Als linksrheinischer Preuße fällt es mir grundsätzlich schwer, die Bayern zu verstehen. Und für Dich als Laie bestünde ohnehin keine Notwendigkeit, die verschlungenen Wege des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu durchdringen. Aus dem tiefen Westen habe ich jedenfalls ein Dokument Deiner Gemeinde gefunden, welches einen anderen Weg beschreibt:
    Digitale und Papieranträge sind zwingend beim Landratsamt Freising einzureichen.
    Da Du ihn erst in #21 erwähnst, erscheint er entweder unerfahren oder unmotiviert.
    Wie bereits erwähnt, könnte meines Erachtens die Entstehung dieses Problems vermieden werden, wenn eine andere Reihenfolge gewählt würde.
    Auch hier scheint eine ungeschickte Reihenfolge gewählt worden zu sein. Es klingt so, als ob Du im Fertighauskatalog ein Haus ausgesucht hast, der Planer von der Fertighausfirma gestellt oder vermittelt wurde und nun aus der Ferne die Grundlagenermittlung nachholt.
    Wer ist wir?

    Ja, doch keine Regel ohne Ausnahme und hier gibt es einige Ausnahmen, z.B. Nr. 9, 10, 28, 33, 50, 51, 59-63*
    Das sind ja gerade die Absurditäten des BPlans. Er ist widersprüchlich und rechtswidrig. Einfach schlecht.
    Ja, im Plan schon. Allerdings waren unsere Freunde vom amerikanischen Kartendienst schon mit Bodentruppen vor Ort (leider wurde der Abschnitt vom Baugrundstück ausgespart) und da wird sehr deutlich, dass das städtebauliche Konzept kläglich gescheitert ist, insbesondere
    Bei Gebäuden auf hängigen Parzellen sind die Baukörper durch Gliederung so zu staffeln, dass talseitig maximal zweigeschossige Gebäudeansichten entstehen.

    Aber der Planer hätte den Satz
    Die OK Fertigfußboden wird im Zuge der Erschließungsplanung verbindlich festgelegt.
    im BPlan lesen müssen und angesichts der bereits fertig gestellten Erschließungsanlagen sofort die Höhen erfragen müssen.
    ... ist angesichts der Geländetopografie auch ohne die Höhenfestsetzung ein nur schwer umzusetzender Wunsch.

    Jetzt wirf mal Deinen Grundriss und alle Frustration über Bord und sieh die Chancen, die in der Höhenfestsetzung stecken. Sie ermöglicht Dir ein drittes Geschoss (jedenfalls halb, s. Nr. 50, 51*). Oder Du verzichtest auf das zusätzliche Geschoss und variierst die Gebäudelage so, dass die Höhen mit den erlaubten Geländeveränderungen passen (s. Nr. 30*, nur mit vollwertigem UG). Split-Level-Lösungen gibt es anscheinend auch einige. Dein Planer soll einfach mal was tun für sein Geld, dann kommt auch was raus ohne Normenkontrollverfahren gegen den BPlan. Das würdest Du nach meiner Einschätzung zwar gewinnen, aber ob Du in diesem Jahrzehnt in Dein neues Haus einziehen kannst, bezweifle ich.

    *Nummern beziehen sich auf die Parzellennummern im BPlan.
     
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  8. #28 Veronika Bau, 20.10.2024
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    Ja und das Landratsamt leitet sie der Gemeinde weiter. Ich weiß es ist konfus, aber so läuft es bei uns anscheinend.

    Wir als Bauherren hatten eine Grundrissvorstellung, sind dann nach Kauf zum Planer und haben sie mit ihm zusammen an das Grundstück angepasst (dachten wir zumindest). Je nach dem wo am Haus die Eingangstür platziert wird, und wie der Garten gestaltet wird ist es durchaus möglich zumindest barrierearm mit 2 Stufen ins Haus zu gelangen.

    Da unser Planer schon der dritte (mir bekannte, evtl sind es auch schon mehr) ist, der über diesen Satz fällt, fällt es mir schwer ihm und nicht den irreführenden Ausführungen des BP hier die größere Schuld zu geben. Aber Schuldzuweisungen und was hätte sein können bringen mich auch nicht weiter.

    Das ich weder möchte noch brauche. Ungeachtet der Mehrkosten, die ein als Wohnkeller ausgebauter Keller mit sich bringen, haben wir mehrere gehbehinderte Personen im engen Familienkreis, denen der Zugang zu den Wohnräumen (meiner Meinung nach) unnötig erschwert bzw. unmöglich gemacht wird durch die vielen Treppen.


    Ich denke wir haben meine Möglichen so ziemlich zur Gänze dargelegt und ich Danke Ihnen sehr für ihre detaillierten Antworten und Recherchen hierzu. Wie Sie sagen müssen wir Bauherren uns nun entscheiden, für welche Möglichkeit wir uns entscheiden wollen.

    Ich bin mir nicht sicher ob die Gemeindeverwaltung es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde, oder ob sie sich dann nicht doch kompromissbereiter zeigen würde.
     
  9. Dimeto

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    Aber doch nur, damit sie ihre planungsrechtliche Stellungnahme abgibt (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Bis zum März 2024 war es ja auch richtig, den Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Genehmigung erteilte und erteilt aber das Landratsamt.
    Sie sind nicht irreführend. Dort steht ganz klar, dass sie verbindlich festgelegt werden. Dass dieses Vorgehen rechtswirdig ist, hätten die Stadtplaner vielleicht ahnen können, entsprechende Urteile sind aber erst ein Jahr nach in Kraft treten des BPlans ergangen.

    Ich auch nicht, aber da bereits 50 Bauherrn ihre Vorhaben realisiert haben und die Gemeindemitarbeitenden nichts zu verlieren haben, sitzt sie am längeren Hebel.
     
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