Einfahrt / Zufahrt über Bürgersteig

Diskutiere Einfahrt / Zufahrt über Bürgersteig im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, wir planen aufgrund der Entwicklung der Parkplätze in unserer Siedlung eigene Parkplätze anzulegen. Unser Grundstück ist über den...

  1. Tim3008

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    Hallo zusammen,

    wir planen aufgrund der Entwicklung der Parkplätze in unserer Siedlung eigene Parkplätze anzulegen. Unser Grundstück ist über den Gehweg mit der Straße verbunden, die Übergänge der Straße sind abgeschrägt und somit theoretisch befahrbar und automatisch Parkverbotszone laut Stvo.

    Da sich nur der bisherige Vorgarten anbietet planen wir dort 2 Parkplätze. Ist es rechtlich möglich, diese schon bestehende Absenkung als Auffahrt / Einfahrt zu nutzen?

    Aus rechtlicher Sicht trifft hier alles zu.....
    § 10 StVO: Die Grundstückseinfahrt und wie Sie sich beim Anfahren verhalten. Eine Grundstückseinfahrt ist als Zufahrt zu einem Gebiet definiert, die es mit der öffentlichen Straße verbindet. Die Einfahrt kann über einen Gehweg erfolgen und ist in den meisten Fällen durch einen abgesenkten Bordstein gekennzeichnet.
     

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  2. Dimeto

    Dimeto

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    Das ist nicht zutreffend, wenn ausschließlich Tiefborde verbaut wurden.
    Dazu müsste man wissen, welche Rechtsgrundlagen anzuwenden sind (Bundesland, Bebauungsplan, Ortssatzungen, Lageplan vom vollständigen Grundstück).
     
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  3. Tim3008

    Tim3008

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    Tiefe Bordsteine sind ausschließlich in der Kurve verbaut und an entsprechenden Einfahrten an anderen Grundstücken - sonst sind diese ca. 15cm hoch.

    Zu den Regularien....wie finde ich das heraus? Die Stadt hat nur Richtlinien veröffentlicht, in denen es um Neuanlagen geht - also Absenkung von ursprünglich hohen Bordsteinen.
     
  4. Dimeto

    Dimeto

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    Und Du willst in der Kurve die Zufahrt zu den Stellplätzen herstellen?
    Suchmaschine, Anfrage an Gemeinde, jemanden fragen, der sich auskennt, dem Forum die gewünschten Informationen geben
     
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  5. Kriminelle

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    Gibt es keinen BPlan? Oft sind Stellflächen festgelegt und in Vorgärten nicht erlaubt.
     
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  6. Tim3008

    Tim3008

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    Das ist korrekt, vor dem Haus sind Parkplätze eingezeichnet und neben dem Haus sind hohe Bordsteine. Ich habe die Hoffnung mir damit die explizite Genehmigung zu sparen. Anbei ist der lokale Bebauungsplan, für die rechte Fläche mit unserem Grundstück gibt es keinen entsprechenden Plan.

    Das Strassenbauamt vergibt Genhmigungen fuer die Absenkung von Bordsteinen aber auf den kommunalen Seiten finde ich keine Vorgaben zu den Themen Ein- und Ausfahrt.
     

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    Hallo,
    wie ich es kenne ist Deine Zufahrt dort oder hat sie dort zu sein, wo Stadtverwaltung oder Bauamt sie genehmigt haben. Gibt es noch keine Genehmigung dafür, ist sie zu beantragen.

    Selbst bei durchgehend abgesenktem Bordstein oder selbst beim Fehlen derselben allgemein darfst Du weder Zufahrt noch Stellplätze dort anlegen wo es Dir beliebt. Auch Breite und Beschaffenheit der Zufahrt im öffentlichen Raum werden meist geregelt.

    Also am Besten beim Bauamt vorsprechen und das Anliegen besprechen und abklären was möglich wäre, danach Antrag stellen, dann nach Genehmigung umbauen. Lageplan oder wenigstens Fotos zum Erstgespräch mitnehmen !

    Grüße
     
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  8. 415B

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    Einfach mal in der Gemeinde nachfragen und noch eine Frage von mir: Das ist ein privates genutztes Grundstück mit eingezeichnetem Spielplatz und Wegen?
     
  9. Dimeto

    Dimeto

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    Die Bilder des amerikanischen Tec-Konzerns zeigen etwas anders.
    Entweder ist Dein Gliedermaßstab defekt oder wir haben eine unterschiedliche Auffassung von "ca." oder seit der letzten Befahrung vor drei Jahren wurden die Borde verändert. Egal - jedenfalls handelt es sich nicht um eine Bordsteinabsenkung im Sinne der StVO.
    Auch das kann ich nicht erkennen.
    Deine Hoffnung verkennt, dass eine Genehmigung ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bringt.
    Dann schau mal auf den Landesseiten nach Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW):
    § 14a
    Straßenanliegergebrauch
    (1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den
    Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

    Da das Grundstück bereits eine Zufahrt zu vier Garagen hat, wäre eine weitere Zufahrt eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 2:
    Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

    Dass eine solche Erlaubnis erteilt wird, halte ich für ausgeschlossen (§ 20 StrWG, insbesondere Abs. 7).
     
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