Bebauungsplan vs. Bauantrag - Was hat Vorrang?

Diskutiere Bebauungsplan vs. Bauantrag - Was hat Vorrang? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; löst das in mir schon einen gewissen Gerechtigkeitsdrang aus. Wäre schön, wenn der Gerechtigkeitsdrang schon bei der Unterschrift da gewesen wäre,...

  1. Kriminelle

    Kriminelle

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    Wäre schön, wenn der Gerechtigkeitsdrang schon bei der Unterschrift da gewesen wäre, hinsichtlich damals unbebautes Grundstück Nachbar B,
    Es hat Euch damals nicht betroffen, also gebt ihr die Unterschrift - hättet ggf. an Eure Nachbarn denken können. Aber gut, es ist so wie es ist. Nur ist es immer schwer bei Nichtbetroffenheit, den richtigen Weg zu wählen. Erst wenn man selbst betroffen ist, merkt man, dass man beide Optionen hatte.
    Mag ja jetzt auch sein, dass Unterschrift von Nachbar C reicht, weil unmittelbarer Nachbar vom jetzt betroffenen Grundstück.

    Nu mal Tacheles und weg von den Hypothesen: wie hoch ist denn diesen „solches 3FH“? Worum geht es? wovon sprechen wir? Um wieviel ist es höher als der BPlan erlaubt?

    Denn es geht auch um die Verhältnismäßigkeit. Ein 3FH ist ja nun mal näher an ein EFH als an ein 20-Parteien-Haus: die Grundstücke der MFH sind an Bauträger und Großinvestoren vergeben, die einzelnen Grundstücke lassen sich Zeit: Vermarktung läuft träge, Interessenten gibt es kaum und wenn, dann kleckert gerade mal jedes Jahr einer an. langsam wird es Zeit für die Grossabnahme des Baugebietes. Bevor man da die leerstehenden Grundstücke verwaisen lässt, genehmigt man ein Haus, welches zwar mehr Pflasterung generiert, aber mehr oder weniger den EFH-Größen der Umgebung entspricht.
    Der Investor hat schon seine Argumente, warum und wie er drei Parteien unterbringen „sollte“, auch Thema PV ist oft interessant
    Die Hausbauforen sind voll mit Fragen, wie man dit und dat im Bpln umgehen könnte. Da habe ich schon einige skurrile Antworten bzw. Meinungen von zukünftigen Bauherren gelesen. Es gibt hier immer einen, der diskutieren will, dass er ein MFH bauen will, es sich selbst trägt und er auf Stellplatzverordnungen und Nächstenliebe ggü. Nachbarn pfeift. Statt dessen bietet er ja Wohnraum für Jedermann.

    Zu Deinen Möglichkeiten haben schon andere geantwortet, das brauche ich nicht zu wiederholen.
     
  2. fumarat

    fumarat

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    Als wir den Plan damals zur Unterschrift vorgelegt bekommen hatten, waren wir selbst im Baustress; das war zur Hochzeit von Ukraine/Energiekrise/Materialkrise. Ja, man hätte sich damals mehr Gedanken machen können, aber ehrlich gesagt hatten wir da keinen Kopf dazu. Ist ja auch für die Zukunft nicht mehr relevant.

    Es geht nicht um die Höhe, sondern um die Fläche und damit die Verbauung südlich unseres Grundstückes. Und es sind keine Hypothesen. Unser Haus (Hauptgebäude inkl. Terrasse) liegt von der GRZ (Grundfläche/Grundstüksfläche) genau 0,01 unter der zulässigen Höchstgrenze. Nun ist das 3FH in jeder Achse gut 2 m länger (was also schon mal gut +40 m2 ausmacht) und hat zwei Terrassen und zwei Balkone (was nochmal gut 50 m2 ausmachen dürfte). Bei vergleichbarer Grundstücksgröße erschließt sich mir nicht, wie man damit die zulässige GRZ einhalten kann.
     
  3. Fabian Weber

    Fabian Weber

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    Der erste Nachbar, der sein Mehrfamilienhaus gebaut hat, durfte das nicht, weil Ihr das gestattet habt, sondern weil das Bauamt das genehmigt hat. In sofern wird das Haus sicherlich im Rahmen des Bebauungsplanes errichtet sein, auch wenn Ihr diesen anders interpretiert.
     
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  4. msfox30

    msfox30

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  5. 11ant

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    Im Freistellungsverfahren gibt es keine Befreiungen von den Beschränkungen des Bebauungsplanes, der neue Bauherr wird also einen Bauantrag stellen, wenn er dieselben Befreiungen begehrt. Da die Behörde nicht nur die Verhältnismäßigkeit, sondern auch die Ermessensbindung zu beachten hat, hat er die besten Karten, wenn er - gleiche Größen der beiden MFH-Grundstücke vorausgesetzt - buchstäblich eine 1:1 Kopie bauen zu dürfen beantragt. Die Ermessensbindung gilt nur für die Behörde, nicht auch für Euch - Ihr dürft also dem neuen Nachbarn dieselbe Unterschrift verweigern, die Ihr dem ersten gegeben habt. Besorgt Euch am klügsten Einsichtnahme in den Bauantrag des bestehenden MFH (weil diese ja den künftigen Bauantrag vermutlich identisch vorausnimmt), um Eure Nichtzustimmung zu begründen.

    Shit happens - nicht nur in London, sondern jetzt auch schon in Dortmund Nord.
     
  6. Nauer

    Nauer

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    Wenn der Bebauungsplan eindeutig Einfamilienhäuser vorschreibt, sind Abweichungen – wie ein 3-Familienhaus mit überschrittener Grund- und Geschossflächenzahl oder fehlender PV-Anlage – in der Regel nicht genehmigungsfähig. Das Landratsamt kann einzelne Befreiungen vom Bebauungsplan erteilen, aber das ist nur mit besonderer Begründung und im Ausnahmefall zulässig; eine generelle Abkehr von den Festsetzungen ist darüber nicht gedeckt. Für wesentliche Überschreitungen braucht es entweder einen Änderungsbeschluss zum Bebauungsplan oder eine ausdrückliche Ausnahme, die sorgfältig abgewogen werden muss.

    Als direkt betroffener Nachbar hast du Anspruch auf formelle Beteiligung, sobald ein reguläres Baugenehmigungsverfahren läuft und dein Grundstück in Angrenzung steht. Du kannst Akteneinsicht beantragen oder beim Bauamt vorsorglich um Benachrichtigung bitten, falls ein Verfahren für das Nachbargrundstück startet. Wird gebaut, ohne dass du Gelegenheit zur Stellungnahme hattest, besteht unter Umständen die Möglichkeit zum Widerspruch oder zur Anfechtung – insbesondere bei massiven Abweichungen. Achte darauf, dass viele formelle Rechte – etwa Einwände im Baugenehmigungsverfahren – meist nur in einem engen zeitlichen Fenster nach Bekanntmachung geltend gemacht werden können.
     
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