Bestandsschutz bei Sanierung LBO RLP

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  1. emeuser

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    Hallo alle zusammen,

    wir wollen in RLP ein Haus kaufen welches 1959 gebaut und 1969 aufgestockt wurde. Im Baubericht von 1969 ist im OG eine lichte Höhe von 2,30 m für Aufenthaltsräume genehmigt worden. Die heutige LBO weist eine lichte Höhe von 2,40 m auf, aber im jetzigen Zustand greift ja noch der Bestandsschutz

    Wir wollen das Haus nach Erwerb Kernsanieren und auch einige Wandurchbrüche usw. durchführen, weshalb wir sowieso via Statiker einen Bauantrag stellen müssen. Meine Sorge hierbei ist, dass damit der Bestandsschutz aufgehoben wird und wir die 2,30 m im OG für Aufenthaltsräume nicht mehr genehmigt bekommen. Ggf. könnte es auch wegen der Statik nötig sein, die Holzbalkendecke zwischen EG und OG zu verstärken (Holz-Beton-Verbund), sodass wir bei nur 2,25 m landen.

    Wie strikt ist in einem solchen Fall die LBO auszulegen? Ich würde gerne für eine Ausnahme zur Unterschreitung der 2,40 argumentieren, da wir im Bestand sind, der Brandschutz durch die Sanierung gefördert und die Fluchtwegen (via Fenster) gegeben sein sollten.

    Gibt es hier Expertenmeinungen oder Erfahrungsberichte zu ähnlichen Fällen?

    LG Emanuel
    Screenshot from 2025-07-23 07-11-57.png
     
  2. BaUT

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    Müsst ihr für eure baulichen Änderungen einen Bauantrag stellen oder eine Nutzungsänderung beantragen?
     
  3. emeuser

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    Wir müssen meines Erachtens einen Bauantrag stellen, da wir was an der Statik des Hauses ändern (mit Wanddurchbrüchen und ggf. neuen/geänderten Fensteröffungen). Die Nutzung der Räume selber als Aufenthaltsraum ist schon laut dem Baubericht von 1969 genehmigt, daher brauchen wir meiner Meinung nach keine Nutzungsänderung.
     
  4. Fred Astair

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    Warum glaubt Ihr das, wenn Ihr keine Nutzungsänderung beabsichtigt? Sagt das der Tragwerksplaner?
     
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  5. Fabian Weber

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    Ich glaube nicht, dass Ihr einen Bauantrag stellen müsst.
     
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  6. BaUT

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    Wenn ihr Fenstergrößen ändert,
    Gauben einbaut,
    tragende Teile des Dachstuhls ändert
    oder anderweitig signifikant in die Statik eingreift
    dann wären solche baulichen Änderungen ggf. beim BA anzuzeigen - aber ob das den Bestandsschutz aufhebt?

    Die Änderung der Raumhöhe würdet ihr nur dann umsetzen müssen, wenn ihr das komplette OG inkl. Dachstuhl runterreißt und neu baut.
     
  7. simon84

    simon84
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    RLP ist da tiefenentspannt
    Schaut euch mal 62 und 66 in der LBauO an
     
  8. emeuser

    emeuser

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    Hallo alle zusammen,
    vielen Dank für die Erklärungen und die Verweise auf die Paragraphen. Wir scheinen dann nur die Änderungen Anzeigen zu müssen. Habe heute auch nochmal beim Bauamt nachgefragt: 100% waren die sich leider selber auch nicht sicher, aber die gehen stark davon aus, dass der Bestandsschutz bestehen bleiben sollte.
    Falls ich mehr erfahre oder wir mit dem Vorhaben durch sind melde ich wie es gelaufen ist.
    Nochmal Danke an alle und liebe Grüße,
    Emanuel
     
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