Mangel Riss in Putz

Diskutiere Mangel Riss in Putz im Gewerbe- und Industriebau Forum im Bereich Architektur; Guten Tag zusammen, ich habe mal eine konkrete Frage. Was gilt als Mangel? 1. Ein Riss in der Oberfläche,oder 2. die Ursache des Risses 3. oder...

  1. Stucki 123

    Stucki 123

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    Guten Tag zusammen,

    ich habe mal eine konkrete Frage.
    Was gilt als Mangel?
    1. Ein Riss in der Oberfläche,oder
    2. die Ursache des Risses
    3. oder beides in Kombination?

    Danke für eure Antworten.

    Grüße
     
  2. Yilmaz

    Yilmaz

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    Oder gar keine Mangel.
     
  3. #3 BaUT, 07.12.2025 um 14:15 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 07.12.2025 um 14:21 Uhr
    BaUT

    BaUT

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    Erklärbär
    Etwas mehr Hintergrundinformationen würden uns bei der Beantwortung deiner abstrakten und spitzfindigen Frage sicher weiterhelfen.

    Der Riss "kann" ein "Mangelfolgeschaden" sein.

    Beispiel:
    Es wurde im Putz des WDVS am Fenstereck die Diagonalbewehrung "vergessen".
    Das Fehlen der Diagonalbewehrung stellt einen Mangel dar und kann Rissursache sein, wenn z. B. thermisch bedingte Kerbspannungen im Putz im Fenstereck zu Rissbildungen führen, wenn die fehlende Diagonalbewehrung diese Spannungen aus dem Eck nicht im Putz verteilen kann (Riss = Folgeschaden).

    Es können auch Mängel vorliegen, ohne das diese sofort oder später zu einem erkennbaren Schaden führen, denn nicht jede Fensterecke reißt, wenn die Diagonalarmierung fehlt.

    Es können auch Risse vorliegen, ohne dass diese ein Zeichen für einen Mangel darstellen. So gelten beispielsweise Haarrissbildungen mit Rissweiten < 0,2 mm bei einem 1,5 cm dicken mineralischen Außenputz nicht unbedingt als (technischer/funktionaler) Mangel.

    Ob ein Riss eine funktionale oder optische Beeinträchtigung des Putzes darstellt, ist von der Rissbreite (Rissweite) in Verbindung mit der Beanspruchung (bewitterter Außenputz oder nicht bewitterter Innenputz) und von der optischen Signifikanz abhängig. Ein Haarriss in einer Glattputzfläche direkt neben dem Klingeltableau ist sicher anders zu bewerten als wenn dieser Riss im 4.OG unter dem Traufgesims läge.
     
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  4. Markl

    Markl

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    und ein mehere Riss oberhalb der Sockelranddämmung (Stoß Putzschiene) der größer als <0,2mm ist?
     
  5. petra345

    petra345

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    Als Faustregel kann man ansehen: Ein Riss, der im üblichen Betrachtungsabstand nicht stört, ist kein Mangel.
     
  6. BaUT

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    Erklärbär
    Putzrisse sind also kein Mangel, wenn ein Strauch davor steht oder eine Sichtschutzwand?
    Was für eine eklatante Fehleinschätzung!
     
  7. BaUT

    BaUT

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    Erklärbär
    Dieser tröpfchenweise und ungenaue Informationsfluss nervt.
    a) Reden wir von vertikalen Rissen im Stoß der Sockelabschlussprofile?
    b) Reden wir von horizontalen Rissen entlang der Putzschiene?
    Ohne ein paar Fotos sag ich nichts mehr.

    Bei dünnlagigen Putzen können auch Risse <0,2 mm schadensträchtig werden und somit auf einen Mangel hinweisen.
    Aufgrund thermischer Längenänderungen der Sockelschienen können insbesondere bei langen Sockelschienen im Stoßbereich zweier Profile Zugkräfte entstehen. Wenn hier das Putzgewebe (Flächenarmierung) nicht zur Überbrückung der Profilgewebestöße bis runter zum Profil geführt wurde, dann liegt hier wohl ein Verarbeitungsfehler (Mangel) vor, der zu den Rissen geführt hat.
     
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  8. driver55

    driver55

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    Hinzu kommt, dass das nicht mal der Themenstarter ist, sondern einfach mal wieder „zwischenreingequatscht“ wurde. Und auch der bekommt keinen verständlichen Satz auf die Reihe.

    Schade um die Expertenrückmeldungen.
     
  9. Ulf Hofmann

    Ulf Hofmann

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    Wohnprojekt. Geradeaus. Fertig.
    Als Mangel gilt grundsätzlich die Ursache (nicht nur die sichtbare Erscheinung). Der Auftragnehmer schuldet vollständige Mängelbeseitigung = Ursache beheben + Folgeschäden beseitigen. Ein Riss ist nur das Symptom - die mangelhafte Leistung ist die Ursache (z.B. fehlende Bewehrung, falscher Mörtel, fehlende Dehnfuge).

    RECHTLICHE DEFINITION NACH VOB/B UND BGB
    Nach § 13 VOB/B und § 633 BGB:
    Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht zur vertragsgemäßen Verwendung geeignet ist.
    Kernaussage:
    Der Mangel ist die fehlerhafte/unvollständige Leistung (=Ursache), NICHT deren Folgeerscheinung (=Riss).

    IHRE FRAGE KONKRET BEANTWORTET
    Antwort: Die Ursache ist der Mangel
    FALSCH: "Der Riss ist der Mangel"
    RICHTIG: "Die fehlerhafte Ausführung ist der Mangel"

    Der Mangel ist z.B.:
    - Fehlende Armierung über Tür/Fenster
    - Zu schnelle Trocknung (falsche Ausführung)
    - Ungeeigneter Putzaufbau für Untergrund
    - Fehlende Dehnfugen
    - Mangelhafter Untergrund (nicht behoben)

    Der Riss ist nur die FOLGE des Mangels.

    UMFANG DER MÄNGELBESEITIGUNG
    Was der Auftragnehmer schuldet:
    Ursache beheben (= eigentlicher Mangel)
    Z.B. nachträglich Armierung einbauen
    Untergrund sachgerecht vorbereiten
    Dehnfugen fachgerecht ausbilden
    UND Folgeschäden beseitigen (= Wiederherstellung)
    Riss ausbessern
    Oberfläche wiederherstellen
    Bei Bedarf: komplette Fläche neu verputzen
    UND angrenzende Bereiche (soweit erforderlich)
    Anschlüsse fachgerecht herstellen
    Optische Einheit wiederherstellen

    Rechtliche Grundlage:
    "Der Unternehmer hat auf seine Kosten die Mängel zu beseitigen und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen." [§ 13Abs. 5 VOB/B]

    PRAKTISCHE KONSEQUENZEN
    Szenario A: Nur Riss verspachtel (Kosmetik)
    AUFTRAGNEHMER: "Ich habe den Riss zugespachtelt."
    ERGEBNIS:
    - Ursache nicht behoben
    - Mangel besteht weiter
    - Riss kommt wieder
    - Nachbesserung unzureichend
    Mangel NICHT beseitigt nach § 634 BGB

    Szenario B: Ursache behoben + Reparatur
    AUFTRAGNEHMER:
    1. Ursache analysiert und behoben (z.B. Armierung nachgerüstet)
    2. Riss fachgerecht saniert
    3. Oberfläche wiederhergestellt
    ERGEBNIS:
    - Ursache beseitigt
    - Dauerhaft funktionstüchtig
    - Optisch wiederhergestellt
    Mangel ordnungsgemäß beseitigt

    WICHTIG: BEWEISLAST
    Bei Mängelansprüchen gilt:
    Innerhalb Gewährleistungsfrist:
    Sie müssen beweisen: Der Mangel existiert
    Auftragnehmer muss beweisen: Mangel war bei Abnahme nicht vorhanden ODER er hat ordnungsgemäß ausgeführt
    Praktisch bedeutet das:
    Riss erscheint = Sie dokumentieren (Foto, Datum)
    Sie fordern Mängelbeseitigung
    Auftragnehmer muss nachweisen, dass:
    Entweder kein Mangel vorliegt
    Oder Ursache außerhalb seiner Verantwortung liegt (z.B. Setzung durch mangelhaftes Fundament eines anderen AN)

    AUSNAHMEN UND GRENZFÄLLE
    Fall 1: Verschleiß/Alterung
    Haarrisse nach 10 Jahren = kein Mangel (normaler Verschleiß)
    Schwere Risse nach 2 Jahren = Mangel (vorzeitige Abnutzung)

    Fall 2: Fehlende Vereinbarung
    Wenn keine DIN-Norm vereinbart: "übliche Beschaffenheit" gilt
    Putz: DIN 18550 ist Stand der Technik
    Abweichungen = potentieller Mangel

    Fall 3: Mehrere Ursachen
    Beispiel: Putzriss durch:
    a) Fehlende Armierung (Maler/Putzer)
    b) Setzung (Fundament/Rohbau)
    = Beide Gewerke haften anteilig
    = Jeder muss seinen Teil beheben

    VORGEHEN BEI RISSEN/MÄNGELN
    Schritt-für-Schritt:

    Dokumentation (sofort)
    Fotos mit Maßstab (Lineal, Münze)
    Datum, Uhrzeit
    Mehrere Perspektiven
    Rissverlauf markieren

    Schriftliche Mängelanzeige
    "Hiermit zeige ich folgende Mängel an:
    - Risse in Wand X, siehe Fotos (Anlage)
    - Festgestellt am: [Datum]
    - Vermutete Ursache: [z.B. fehlende Armierung]
    Ich fordere Sie auf, dieUrsache zu beseitigen
    und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
    Frist: 14 Tage"
    Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung geben
    Ursachenanalyse
    Sanierungskonzept
    Zeitplan

    Bei Streit: Sachverständiger
    Unabhängiger Gutachter
    Klärt: Was ist Ursache?
    Klärt: Wer ist verantwortlich?
    Kosten trägt meist unterlegene Partei

    Merksatz:
    "Wer die Ursache nicht beseitigt, hat den Mangel nicht beseitigt."
     
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