BaWü - Abstandsflächen an Privatweg

Diskutiere BaWü - Abstandsflächen an Privatweg im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir überlegen gerade, uns einen Bauplatz in Baden-Württemberg zu kaufen. Dieser ist nicht übermäßig groß, weshalb wir die...

  1. #1 oliverk87, 02.01.2026 um 12:43 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 02.01.2026 um 13:46 Uhr
    oliverk87

    oliverk87

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    Hallo zusammen,

    wir überlegen gerade, uns einen Bauplatz in Baden-Württemberg zu kaufen. Dieser ist nicht übermäßig groß, weshalb wir die bebaubare Fläche so gut wie möglich ausnutzen möchten. Das Grundstück grenzt in eine Richtung an eine private Zufahrtsstraße, die den 4 Anrainern zu gleichen Teilen gehört - also zu einem Viertel auch uns, sofern wir das Grundstück kaufen.

    Die Landesbauordnung BW erlaubt das teilweise Verlegen der Abstandsflächen auf öffentliche Verkehrsflächen - zum Thema private Verkehrsflächen, die man anteilig selbst besitzt, finde ich aber nichts. Meine Vermutung wäre gewesen, dass ich das mit den anderen Miteigentümern der Zufahrtsstraße absprechen muss? Oder gibts da doch konkrete Regelungen oder Präzedenzfälle?

    EDIT: Evtl. beantworte ich mir die Frage ja selbst, aber 100% sicher bin ich mir damit auch nicht: Nach §7 LBO dürfen Abstandsflächen "sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden" - ein Zufahrtsweg müsste ja mittels Baulast gegen Überbauung "geschützt" werden. Oder stellt der Weg selbst schon eine Überbauung dar?
     
  2. Kriminelle

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    Was möchtest Du denn erreichen, was nicht schlicht genehmigungsfrei ist?
    Meist muss man den Einzelfall überprüfen, bevor Pauschalierungen an einzelnen Gesetzestexten vorgenommen werden, ohne die Gesamtheit zu betrachten
     
  3. Dimeto

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    Deine Vermutung ist der Anfang: Ohne die Zustimmung der Miteigentümer darf Deine Abstandsfläche nicht in die Wegefläche hineinragen.
    Ja.
    Korrekt, alle Miteigentümer der Wegeparzelle müssen der Übernahme einer Abstandsflächenbaulast zustimmen.
    Nicht unbedingt. Da Du vor dem Kauf ja sicher Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen wirst, wirst Du bald wissen, ob auf dem Weg bereits eine Baulast ruht. Allerdings halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast für Dein Bauvorhaben entbehrlich ist.
    Nein, vorbehaltlich genauerer Angaben zur Beschaffenheit des Weges.
     
  4. oliverk87

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    Eine Vergrößerung der Grundfläche des Hauses um 10-15 Quadratmeter.
     
  5. oliverk87

    oliverk87

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    Da sollte ich noch ein paar Informationen ergänzen.

    Bislang existierten der Bauplatz und der Zufahrtsweg noch nicht als eigenständige Grundstücke. Momentan handelt es sich noch um ein großes Grundstück, das viergeteilt werden soll in ein bebautes Grundstück, zwei Bauplätze und die Zufahrt. Die Zufahrt wird aufgeteilt zwischen den Besitzern des bebauten Grundstücks, der Bauplätze und eines weiteren angrenzenden Grundstücks.

    Dabei kommt es durch die neue Grenzziehung dazu, dass eines der bestehenden Häuser bereits die Abstandsflächen unterschreitet - dann müsste die entsprechende Baulast ja schon allein deshalb eingetragen werden, oder versteh ich das falsch? (Bin völlig neu in der Materie, sorry falls meine Schlussfolgerungen absoluter Quark sind).

    Der Weg soll mit Schwerlastpflaster befestigt werden, falls das relevant ist.
     
  6. Dimeto

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    Ja, aber nur die Abstandsflächenbaulast für das Bestandsgebäude. Für Deinen geplanten Neubau benötigst Du eine eigene Abstandsflächenbaulast, es sei denn, die reale Teilung des Grundstücks bleibt durch eine Vereinigungsbaulast baurechtlich unberücksichtigt.
     
  7. oliverk87

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    Danke, dann muss ich das auch nochmal ausführlich mit der Verkäuferin diskutieren, die meinte einfach pauschal, dass durch meinen Anteil am Zufahrtsweg ein größeres Baufenster möglich sei, wusste zu den Details aber sonst auch nichts weiter.
     
  8. Dimeto

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    Besser nicht nur mit ihr, sondern zusammen mit einem Notar, am Besten noch mit einer Architektin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Was Ihr da vorhabt, ist rechtlich sehr kompliziert.
     
  9. oliverk87

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    Nach meinem Kenntnisstand sind die ganzen vermessungstechnischen Angelegenheiten abgeschlossen, Flurstücknummern sind vergeben, aber es fehlt noch die finale Eintragung (im Grundbuch?).

    Unterschreiben würde ich natürlich nichts, so lange das nicht finalisiert ist - kann ich ja vermutlich auch gar nicht, so lange das Grundstück juristisch gar nicht existiert. Ich muss mir nur jetzt schon detaillierte Gedanken machen, da die verkaufende Erbengemeinschaft den potenziellen Käufer zeitnah aussuchen möchte und es in der Lage des Grundstücks mehr als genug Interessenten gibt.
     
  10. Dimeto

    Dimeto

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    Doch, das könntest Du. Es lauern nur viele Gefahren, die selbst ein Notar, insbesondere wenn Baulasten im Spiel sind, nicht immer erkennt.
    Ich würde mich bei der Baurechtsbehörde und der durchführenden Vermessungsstelle erkundigen, wie der Stand der Dinge ist. Nach § 8 LBO müsste der Behörde die Teilung bekannt sein und eine Lösung des Abstandsflächenverstoßes gefunden worden sein.
     
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  11. oliverk87

    oliverk87

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    Habe von einer Architektin, die ich wegen grundsätzlichen Fragen zum Grundstück zu Rate gezogen habe, jetzt noch folgende Einschätzung bekommen.

    So ganz kann ich das anhand der LBO aber ehrlich gesagt nicht nachvollziehen... Was haltet ihr davon?
     
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