BaWü - Abstandsflächen an Privatweg

Diskutiere BaWü - Abstandsflächen an Privatweg im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir überlegen gerade, uns einen Bauplatz in Baden-Württemberg zu kaufen. Dieser ist nicht übermäßig groß, weshalb wir die...

  1. #1 oliverk87, 02.01.2026 um 12:43 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 02.01.2026 um 13:46 Uhr
    oliverk87

    oliverk87

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    Hallo zusammen,

    wir überlegen gerade, uns einen Bauplatz in Baden-Württemberg zu kaufen. Dieser ist nicht übermäßig groß, weshalb wir die bebaubare Fläche so gut wie möglich ausnutzen möchten. Das Grundstück grenzt in eine Richtung an eine private Zufahrtsstraße, die den 4 Anrainern zu gleichen Teilen gehört - also zu einem Viertel auch uns, sofern wir das Grundstück kaufen.

    Die Landesbauordnung BW erlaubt das teilweise Verlegen der Abstandsflächen auf öffentliche Verkehrsflächen - zum Thema private Verkehrsflächen, die man anteilig selbst besitzt, finde ich aber nichts. Meine Vermutung wäre gewesen, dass ich das mit den anderen Miteigentümern der Zufahrtsstraße absprechen muss? Oder gibts da doch konkrete Regelungen oder Präzedenzfälle?

    EDIT: Evtl. beantworte ich mir die Frage ja selbst, aber 100% sicher bin ich mir damit auch nicht: Nach §7 LBO dürfen Abstandsflächen "sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden" - ein Zufahrtsweg müsste ja mittels Baulast gegen Überbauung "geschützt" werden. Oder stellt der Weg selbst schon eine Überbauung dar?
     
  2. Kriminelle

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    Was möchtest Du denn erreichen, was nicht schlicht genehmigungsfrei ist?
    Meist muss man den Einzelfall überprüfen, bevor Pauschalierungen an einzelnen Gesetzestexten vorgenommen werden, ohne die Gesamtheit zu betrachten
     
  3. Dimeto

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    Deine Vermutung ist der Anfang: Ohne die Zustimmung der Miteigentümer darf Deine Abstandsfläche nicht in die Wegefläche hineinragen.
    Ja.
    Korrekt, alle Miteigentümer der Wegeparzelle müssen der Übernahme einer Abstandsflächenbaulast zustimmen.
    Nicht unbedingt. Da Du vor dem Kauf ja sicher Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen wirst, wirst Du bald wissen, ob auf dem Weg bereits eine Baulast ruht. Allerdings halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast für Dein Bauvorhaben entbehrlich ist.
    Nein, vorbehaltlich genauerer Angaben zur Beschaffenheit des Weges.
     
  4. oliverk87

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    Eine Vergrößerung der Grundfläche des Hauses um 10-15 Quadratmeter.
     
  5. oliverk87

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    Da sollte ich noch ein paar Informationen ergänzen.

    Bislang existierten der Bauplatz und der Zufahrtsweg noch nicht als eigenständige Grundstücke. Momentan handelt es sich noch um ein großes Grundstück, das viergeteilt werden soll in ein bebautes Grundstück, zwei Bauplätze und die Zufahrt. Die Zufahrt wird aufgeteilt zwischen den Besitzern des bebauten Grundstücks, der Bauplätze und eines weiteren angrenzenden Grundstücks.

    Dabei kommt es durch die neue Grenzziehung dazu, dass eines der bestehenden Häuser bereits die Abstandsflächen unterschreitet - dann müsste die entsprechende Baulast ja schon allein deshalb eingetragen werden, oder versteh ich das falsch? (Bin völlig neu in der Materie, sorry falls meine Schlussfolgerungen absoluter Quark sind).

    Der Weg soll mit Schwerlastpflaster befestigt werden, falls das relevant ist.
     
  6. Dimeto

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    Ja, aber nur die Abstandsflächenbaulast für das Bestandsgebäude. Für Deinen geplanten Neubau benötigst Du eine eigene Abstandsflächenbaulast, es sei denn, die reale Teilung des Grundstücks bleibt durch eine Vereinigungsbaulast baurechtlich unberücksichtigt.
     
  7. oliverk87

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    Danke, dann muss ich das auch nochmal ausführlich mit der Verkäuferin diskutieren, die meinte einfach pauschal, dass durch meinen Anteil am Zufahrtsweg ein größeres Baufenster möglich sei, wusste zu den Details aber sonst auch nichts weiter.
     
  8. Dimeto

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    Besser nicht nur mit ihr, sondern zusammen mit einem Notar, am Besten noch mit einer Architektin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Was Ihr da vorhabt, ist rechtlich sehr kompliziert.
     
  9. oliverk87

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    Nach meinem Kenntnisstand sind die ganzen vermessungstechnischen Angelegenheiten abgeschlossen, Flurstücknummern sind vergeben, aber es fehlt noch die finale Eintragung (im Grundbuch?).

    Unterschreiben würde ich natürlich nichts, so lange das nicht finalisiert ist - kann ich ja vermutlich auch gar nicht, so lange das Grundstück juristisch gar nicht existiert. Ich muss mir nur jetzt schon detaillierte Gedanken machen, da die verkaufende Erbengemeinschaft den potenziellen Käufer zeitnah aussuchen möchte und es in der Lage des Grundstücks mehr als genug Interessenten gibt.
     
  10. Dimeto

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    Doch, das könntest Du. Es lauern nur viele Gefahren, die selbst ein Notar, insbesondere wenn Baulasten im Spiel sind, nicht immer erkennt.
    Ich würde mich bei der Baurechtsbehörde und der durchführenden Vermessungsstelle erkundigen, wie der Stand der Dinge ist. Nach § 8 LBO müsste der Behörde die Teilung bekannt sein und eine Lösung des Abstandsflächenverstoßes gefunden worden sein.
     
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  11. oliverk87

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    Habe von einer Architektin, die ich wegen grundsätzlichen Fragen zum Grundstück zu Rate gezogen habe, jetzt noch folgende Einschätzung bekommen.

    So ganz kann ich das anhand der LBO aber ehrlich gesagt nicht nachvollziehen... Was haltet ihr davon?
     
  12. Dimeto

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    Ich auch nicht.
    Mir wär's zu riskant, es sei denn, es wäre ein Traumgrundstück zum Schnäppchenpreis und auch ohne die Abstandsflächenbaulast ausreichend bebaubar.

    Vielleicht spielt die Architektin auf folgendes Urteil an (RndNr. 16):
    openJur
    Es ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass ein Weg erst mit Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wird; eine tatsächliche Duldung von Verkehr auf dem Weg kann die Widmung nicht ersetzen. Von der Widmung kann nach Auffassung des Bay. VGH, Urteil vom 11. April 1994 - 2 B 92.3865 - (BRS 56 Nr. 96 = BayVBl. 1995, 154 f.), allerdings abgesehen werden, wenn das Straßengrundstück im Eigentum der Gemeinde steht und die Straße als öffentliche Verbindung deshalb dauernden Bestand hat, weil in der Vergangenheit an dieser Straße Baugenehmigungen erteilt worden sind und sich insoweit die Erschließungslast der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) gegenüber den Eigentümern der bestehenden und genehmigten Häusern zu einer Erschließungspflicht verdichtet hat.
    Ich denke aber nicht, dass die Auffassung der Bayern auf Deinen Fall übertragbar ist. Allerdings liegen nicht genügend Fakten für eine belastbare Einschätzung vor.
    Und damit entledigt sie sich jedweder Verantwortung.
     
  13. oliverk87

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    Sagen wir's so: Man kriegt auch ohne die Baulast einen 100 m²-Grundriss drauf. Ich wäre über 110-115 m² aber nicht unglücklich, 5 Leute brauchen Platz.
    Schnäppchen ist relativ; für hiesige Verhältnisse ist es aber preiswert. Ein aktuell im selben Ort inseriertes, vergleichbar großes Grundstück kostet 30% mehr (hat zugegeben auch schon eine Baugenehmigung, aber die ist für uns nicht geeignet, das bezahl ich also unnötig mit). 2 km Luftlinie näher an meiner Arbeitsstätte sind wir bei doppelten Quadratmeterpreisen.

    Ist ja vermutlich auch insofern hinfällig, da es eben kein Eigentum der Gemeinde ist.

    Ich schau mal, wie auskunftswillig die hiesigen Ämter sind. Vor Mittwoch ist da wegen Feiertag nur leider niemand zu erreichen und die Erbengemeinschaft kommt Dienstag zusammen. Aber so lange ich nichts unterschrieben hab, kann mir ja wenig passieren. Im Zweifel gibt's ja augenscheinlich genug andere Interessenten. Vielleicht bekommen wir ja auch gar nicht die Zusage, dann kann ich's mir auch sparen.
     
  14. Fabian Weber

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    Weiter oben stand etwas von Abstandsfläche des Bestandhauses des Nachbarn.

    Wie weit geht denn diese Abstandsfläche auf den Weg?

    Dir ist klar, dass sich Eure Abstandsfläche nicht mit dieser überschneiden darf?

    Wieso entzieht sich die Architektin der Verantwortung. Im Zuge der Entwurfsplanung würde sie das doch klären. Das ist halt für den Bauherren vielleicht etwas spät, wenn er dann schon das Grundstück gekauft hat, er kann die Architektin ja jetzt mit der Klärung beauftragen.
     
  15. oliverk87

    oliverk87

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    Das wäre das Gebäude direkt neben uns, auf derselben Straßenseite. Der Weg ist schnurgerade, kann mir gerade kein Szenario vorstellen, bei dem es zu Überschneidungen kommt.



    Ich glaube nicht, dass wir mit dieser Architektin bauen werden, war mit ihrer Arbeit bisher nicht so zufrieden. Ich werde schauen, was ich vor Vertragsunterzeichnung selber raus bekommen kann - klar, zur Not kann ich sie immer noch drauf ansetzen. Ist halt ein teurer Spaß.
     
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