Kostenänderungsrisiko (Irankonflikt?) und Puffer

Diskutiere Kostenänderungsrisiko (Irankonflikt?) und Puffer im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, mir liegen nun zwei GU-Angebote für den Bau eines EFHes vor. 1. Ein GU schreibt sinngemäß: "Im Falle einer Pandemie, Krieg,...

  1. Mullvad

    Mullvad

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    Guten Abend,

    mir liegen nun zwei GU-Angebote für den Bau eines EFHes vor.

    1. Ein GU schreibt sinngemäß: "Im Falle einer Pandemie, Krieg, Wetterextremereignis oder Armageddon, zahlt der Käufer die Preissteigerung für Rohstoffe und Energie."

    Interessanterweise steht aber nichts über den Punkt des Preisverfalls. Wenn es teurerer wird soll ich zahlen, wenn es günstiger wird bekomme ich nichts zurück. Wie soll ich das auch nachweisen?

    Ist das "normal"? Ich nahm immer an, dass das gerade im Risikobereich des Unternehmers liegt. Das Zinsänderungsrisiko muss ich ja auch tragen, weil das in meinem Risikobereich liegt.

    2. Es werden diverse Puffer, wie z.B. 5000 Euro Aufmusterung Sanitär, 3500 Euro Elektro etc. Was bedeutet das? Muss ich das zahlen und wenn ich nicht aufmustere bekomme ich es wieder zurück? Wie läuft das in der Praxis?

    Ich bin wie immer für jeden nützlichen Hinweis und Meinung dankbar.
     
  2. BaUT

    BaUT

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    Der will also sein unternehmerisches Risiko auf dich abwälzen. Wenn das Festpreisangebot nicht unschlagbar günstig ist, dann such dir wen anders.
    Klingt wie eine Eventualposition - also du zahlst pauschal 5000 EUR oben drauf, wenn du was anderes nimmst als den 0815-Standard der in der Baubeschreibung steht.
     
  3. am1003

    am1003

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    Das Problem sind die Preissteigerungen die plötzlich kommen, siehe Kraftstoffkosten, die schlichtweg nicht vorhersehbar sind. Wenn ich als Unternehmer pleite gehe, weil ich die Steigerungen nicht einmal mehr abschätzen kann, sehe ich keinen Sinn mehr überhaupt ein Angebot abzugeben. Es sei denn ich habe die Möglichkeit, genau diese Preisexplosionen abzusichern.
     
  4. ToTi

    ToTi

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    Sowas nennt sich Preisgleitklausel. Die kommt meisten dann ins Spiel, wenn sich der Materialeinkauf z.B. um 10% erhöht. Dann ändert sich der Endpreis aber nicht um 10%, sondern nur der Materialanteil. Dies hatte ich auch lange Zeit in meinen Verträgen drin, als die Pandemie und die dazugehörige Materialknappheit da war. Da war schlichtweg eine seriöse Kalkulation nicht mehr möglich. Viele Kollegen von mir habe das so gemacht und die Preisbindung galt dann meistens nur 10 Tage.
    Ganz extrem kann es bei Flaschner sein. Dort gibt es nur Tagespreise für den Metalleinkauf. Da wird es schwierig, ein Angebot zu erstellen, wo die Ausführung erst 1 Jahr später ist. Bis dahin kann sich der Materialpreis auch mal verdoppeln. Deshalb fülle ich solche LV´s ohne Preisgleitklausel erst gar nicht aus und die Auftraggeber beschweren sich dann immer, dass keiner abgibt. Das erlebe ich ganz oft*lol*

    Seit wann wird denn irgendwas günstiger?!?!
     
  5. #5 BaUT, 10.03.2026 um 09:53 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 10.03.2026 um 10:05 Uhr
    BaUT

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    Ja - Angebotskalkulation ist halt immer schwierig. Wenn man den Auftrag will, muss man der günstigste Bieter sein ohne am Ende drauf zu zahlen.

    Wenn man das Auftragsbuch voll hat, kann man alle weiteren Angebote so teuer machen, dass sie im Zweifel auch Preissteigerungen von 10 - 15 % aushalten können.
     
  6. nordanney

    nordanney

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    Zu Beginn des Ukraine-Krieges und den abrupten Preissteigerungen hat solche Klauseln so gut wie jeder GU in seinen Verträgen gehabt. Also ja, ist keine Besonderheit. Der GU kalkuliert schon "normale" Preissteigerungen mit ein, aber solche Risiken sind unkalkulierbar.

    P.S. Am Ende ist es auch fast egal, ob die Klausel drin ist oder nicht. Entweder sie ist drin und bezahlst außergewöhnliche Preissteigerungen oder der GU wandert in Richtung Insolvenz, wenn er die Preissteigerungen all seiner Kunden nicht abdecken kann. Spätestens dann zahlst Du diese oder legst im Zweifel bei einer Insolvenz noch mehr Geld drauf.
     
  7. Oehmi

    Oehmi

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    Ja, da ging auch eine entsprechendes Schreiben vom Wirtschaftsministerium an die Vergabestellen und Kommunen raus, dass das vereinbart werden soll. Die Schwellenwerte wurden hierfür auch nach unten gesetzt.
    Aber eine Preisgleitklausel muss entsprechend korrekt vereinbart werden. Es muss festgelegt werden, welche Stoffe gleiten sollen und für welche Positionen das gilt. Inkl. Feststellung des Rohstoffpreisindex vom statistischen Bundesamt zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Abgleich zum Zeitpunkt der Abrechnung.
    Das gilt dann natürlich auch in beide Richtungen.

    Das ist keine Preisgleitklausel, sondern eine schwammige Formulierung zur Risikominimierung des Unternehmers.
     
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Kostenänderungsrisiko (Irankonflikt?) und Puffer

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