Verkehrsflächen B-Plan vs. Bodengutachten

Diskutiere Verkehrsflächen B-Plan vs. Bodengutachten im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Moin zusammen! Wir benötigen leider etwas Nachhilfe. Für den Entwässerungsantrag werden detaillierte Infos zu den weiteren und viel später...

  1. #1 Kieler Bauherren, 12.09.2026 um 09:45 Uhr
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    Moin zusammen!
    Wir benötigen leider etwas Nachhilfe. Für den Entwässerungsantrag werden detaillierte Infos zu den weiteren und viel später geplanten Außenanlagen gefordert.

    Unser Problem ist nun, dass der B-Plan vermutlich mit dem Ergebnis des Bodengutachtens kollidiert. Der Boden besteht aus Geschiebemergel und versickert somit schlecht bis gar nicht.

    Für die Zufahrt und Stellplätze fordert der B-Plan die Umsetzung gemäß dem Merkblatt versickerungsfähige Straßenflächen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).

    Der Bodengutachter sagt:
    - anstehenden Boden bis mindestens 0,3m unter Planum abschieben, anschließend Frostschutzschicht aus Füllsand, Tragschicht aus Schotter gemäß ZTVT-Stb einbauen und auf 103% Proctordichte verdichten.

    Wir sind nun weder Tiefbauer noch Bauprofis, es ist unser erstes Bauvorhaben. Die KI sagt, dass die beiden Vorgaben komplett unterschiedliche Ziele haben, FGSV sagt versickern, ZTVT sagt oberflächlich und in Rinnen ableiten.

    Nun sind wir maximal überfordert und brauchen Hilfe. Welche Vorgaben sind nun für uns bindend?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!
     
  2. #2 Kriminelle, 12.09.2026 um 12:15 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 12.09.2026 um 12:22 Uhr
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    Ich kann Dir Definitives nichts zum Problem sagen.
    Grundsätzlich ist der B-Plan für Euch bindend!
    irritieren tut mich so ein Satz:
    Auf Baugrundstücken gibt es keine Straßen! Es gibt Auffahrten und Zuwegungen. Straßen verbinden die Grundstücke mit der Infrastruktur und dem Ort. Insofern würde ich nicht Aussagen von irgendwoher interpretieren und interpretiertes so schreiben, als wenn es so ist.
    BPläne stützen sich Regeln oft mit ihren Gesetzen gegenseitig, meist ist jeder Satz die Folge auf den vorherigen Satz usw.da nur einen Ausschnitt zu wählen, in nicht gut.
    Und das falsche Prompten führt dann natürlich auch zu falschen Fragen an die KI und dann falschen Aussagen. Im Übrigen greift die KI auch nur zu schon geschriebenen Sätzen aus dem virtuellen. Ich nutze mittlerweile die KI auch sehr viel, aber was sie nicht kann, ist richtig kombinieren. Sie kann sich nur auf schon geschriebenes berufen, kann aber nicht denken oder wissen.
    Insofern muss der Erdbauer gar nicht falsch liegen. Ich würde zumindest die Erfahrung beim Hausbau mehr schätzen als die KI.
     
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  3. VollNormal

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    Zuerst mal die gesetzlichen und die öffentlich-rechtlichen. Die ZTV sind, wie der Name bereits sagt, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen. Diese können vertraglich vereinbart werden, bei privaten Auftraggebern gibt es meines Wissens aber regelmäßig keine Pflicht, das zu tun.

    Die Aussage des Baugrundgutachters ist erfahrungsgemäß regelmäßig eine Standardfloskel, mit der er auf der sicheren Seite ist. Hier ist die Fachplanerin gefordert zu entscheiden, in wie weit sie dieser Empfehlung folgen will bzw. ob die konkrete Anforderung (hier: versickerungsfähige Oberfläche) einen anderen Aufbau der ungebundenen Tragschichten erfordert.
     
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  4. #4 Kieler Bauherren, 12.09.2026 um 13:29 Uhr
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    Ja ok, das dachten wir uns schon.

    Leider ist der B-Plan an einigen Stellen nicht sehr eindeutig gehalten. Aber es steht dort tatsächlich:

    7.5 PARK- UND STELLPLÄTZE Öffentliche Parkplätze und private Stellplätze sowie Zufahrten auf privaten Grundstücken sind mit versickerungsfähigen Befestigungen gemäß Merkblatt Versickerungsfähige Straßenflächen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herzustellen.

    Leider kann ich den B-Plan nicht extern verlinken, gibt's zum Download auf der Homepage zum Baugebiet 67 Schönberg/Holstein.

    Bezüglich KI - da hast Du vollkommen Recht! Für uns zählt letztendlich das Wort der ausführenden Fachkraft. Die KI dient uns nur als erste Orientierung.

    Viele Grüße!
     
  5. Fabian Weber

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    Es geht doch hier um zwei komplett unterschiedliche Themen.

    Der Baugrundgutachter hat Euch eine Empfehlung/Vorgabe gemacht, wie Euer Haus sicher gegründet werden soll.

    Das hat aber überhaupt nichts mit der Vorgabe zu tun, was der B-Plan zur Versickerung Eurer Stellfläche vorgibt.

    Ihr sollt eine versickerungsfähige Stellfläche herstellen, nach dem Regel des ZTV-Merkblatts (@VollNormal das hat überhaupt nichts mit irgendwelchen Vertragsbedingungen zu tun, sondern ZTV ist der jeweilige Zentralverband eines Gewerkes).

    Es geht hier darum, dass Ihr Euer Oberflächenwasser nicht ableiten sollt, sondern direkt versickern analog zu Eurem Garten.
     
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  6. #6 Kieler Bauherren, 13.09.2026 um 02:16 Uhr
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    Die oben genannte Ausführung bezieht sich laut Gutachten explizit auf die Zufahrt und die Stellplätze, steht so im Gutachten.
     
  7. Fabian Weber

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    Ah sorry, jetzt habe ich es erst verstanden. Dann fragt mal den Bodengutachter ob er Euch einen entsprechenden versickerungsfähigen Aufbau gemäß dem Merkblatt aus dem B-Plan erstellen kann. Vielleicht war dem Bodengutachter ja die Vorgabe aus dem B-Plan nicht bekannt.

    Ihr könnt auch selber prüfen, ob der vorgeschlagene Unterbau in der Form nicht vielleicht auch in dem anderen Merkblatt zu finden ist.

    .
     
  8. VollNormal

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    Herr Weber, hier irrst du. Kuck mal, was der Bauprofessor zu ZTV schreibt:
    Bauprofessor – die Suchmaschine für Baufachinformationen
     
  9. Fabian Weber

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    @VollNormal, ok dann ist das beim Straßenbau anders, wieder was gelernt.
     
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  10. BaUT

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    "Vertragsbedingung" hin oder her - wenn diese ZTV im B-Plan stellvertretend als einzuhaltende Regel der Technik benannt ist, dann bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. Es handelt sich in diesem Fall um ein Zusatzdokument zum B-Plan und nicht um eine "zusätzliche Vertragsbedingung".
     
  11. Oehmi

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    Ihr werft hier zwei Positionen durcheinander.

    B-Plan:
    Baugrundgutachten:
    Im Baugrundgutachten steht nur eine Gründungsempfehlung. Die ZTV T-StB ist also nicht bindend und beschreibt auch nur wie die empfohlene STS ausgeführt werden sollte/könnte. Mir hat auch noch nie ein Baugrundgutachter den kompletten Straßenaufbau vorgegeben. Aber ich habe auch selten auf Grundstücken geplant.

    Den Verweis auf das Merkblatt des FGSV finde ich im B-Plan aber auch sehr merkwürdig (ich wollte zuerst schwach schreiben, aber habe nicht nach dem B-Plan gesucht und möchte mir daher kein Urteil erlauben). Dann wäre also ein Dränasphalt im Sinne des B-Plans möglich?

    Wohin entwässert denn die Straße?
     
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  12. #12 Kieler Bauherren, 14.09.2026 um 14:35 Uhr
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    Straße und Oberflächen der Grundstücke entwässern zwangsweise in Regenwasserübergabeschächte die an ein Rückhaltebecken angeschlossen sind.

    Scheint so, wir möchten aber lieber Sickerpflastern da sich die Poren in Dränasphalt bzw Dränpflaster ja mit der Zeit zusetzen.
     
  13. #13 Kieler Bauherren, 14.09.2026 um 14:58 Uhr
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    Sorry was vergessen: zumindest lese ich das so aus dem B Plan heraus; aktuell ist es noch ein reines Baugebiet und hat aktuell nur reine Baustraßen, der Straßenbau startet erst in ein paar Jahren.

    Falls du Lektüre benötigst: B-Plan 67 Schönberg/Holstein
     
  14. Oehmi

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    Dann gibt es ja auch eine Regenwasserkanalisation, an die man anschließen könnte.

    Sucht ein ein Sickerpflaster aus, das euch gefällt und lasst euch vom Lieferanten bescheinigen, dass das Pflaster dem Merkblatt des FGSV entspricht.
    Oder wenn du Langeweile hast, frag im Bauamt nach, wie es gemeint ist.
     
  15. VollNormal

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    Vorher bitte beim Kanalnerzbetreiber informieren, ob der Anschluss der Verkehrsflächen zulässig ist und ob ggf. eine Vorreinigung gefordert wird.
     
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    Dann solltet Ihr Euch auch garnicht erst damit herumzuschlagen versuchen, den Entwässerngsantrag selbst zu stellen. Das ist eine Aufgabe für Euren vorlageberechtigten Planer, in der Leistungsphase 4. Als Laien lauft Ihr da bloß Gefahr, mit Eurer Unterschrift einen "Meineid" zu leisten, da Ihr den Inhalt des Antrages und Eurer Erklärungen darin garnicht versteht. Hütet Euch davor, die Hausaufgaben von Baufachleuten zu machen, sonst braucht Ihr anschließend noch Rechtsfachleute um Euch da wieder herauszuholen.

    Ich sehe hier also längst keinen bzw. alles andere als einen Fall von "gebt uns bitte Lesehilfe bei der Interpretation dieser Vorschrift bzw. eure Meinung, welcher der widerstreitenden Ansichten der Vorrang gegeben werden sollte".


    Diesen Zustand der "Nichteindeutigkeit" bezeichnen die Juristen als "Unbestimmtheit", da die anzuwendende Vorschrift unzureichend eindeutig bezeichnet ist. Das macht sie nicht automatisch ungültig / nichtig, erschwert jedoch ihre Anwendung / Einhaltung. Darüber sollte eine Verständigung erreicht werden, aber nicht von Euch als Laien. Überlaßt das Eurem Architekten, Anwalt und in der Planung und Ausführung Eurem Tief- bzw. Galabauer. Ein Publikumsjoker einer Forencommunity ist hier m.E. klar das falsche Instrument.

    Mir scheint übrigens der Bebauungsplan auch weitere Denkfehler (fehlendes Denken) zu beinhalten, ibs. hinsichtlich der den Grünstreifenpark durchschneidenden Straßen. Hier ist an Querungshilfen bzw. Verschwenkungen o.ä. Verkehrsberuhigungen nicht gedacht worden. Das wird Konflikte zwischen der freien Fahrt für freie Bürger und Kindern, Senioren usw. geben: Tempo 30 ist für Kinder und Rollatorbenutzer zu flott, hier gehört ein Konzept ähnlich einer Spielstraße hin. Mindestens in der Lindgrenstraße ist die Fahrbahn hier zu dominant, aber auch die anderen Straßen werden hier im Plan nicht angelegte Maßnahmen erfordern. Radfahrer scheinen mir hier ganz ausgeblendet worden zu sein - ist das Konzept dieses Baugebietes möglicherweise schon hochbetagt ? (so hat man vor mehr als drei Jahrzehnten - damals hochmodern - geplant). Das passiert leider nicht selten, seit Ewigkeiten wartende Konzepte kaum oder garnicht zu überarbeiten, wenn sich die Welt inzwischen gewandelt hat. Schönberg 2000 sollte man so kurz vor 2030 vielleicht noch einmal überarbeiten, angesichts des hohen Verkaufs- bzw. Reservierungsgrades wird einiges davon nicht mehr leicht zu leisten sein.
     
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  17. #17 Kieler Bauherren, 14.09.2026 um 17:55 Uhr
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    Dieser hat den Entwässerungsantrag entsprechend ausgefüllt. Es geht hier nun "nur" um die Außenanlagen wie Terrasse, Zuwegung, Zufahrt, Stellplätze. Der Antrag wurde vom Bauträger entsprechend überarbeitet und unsere grobe Planung geprüft und dem neuen Antrag angehangen. Allerdings ist das alles nicht ohne da die Außenanlagen formal komplette Eigenleistung ist und man uns unter die Arme greifen möchte worüber wir uns natürlich sehr freuen. Die detaillierte Planung werden wir nach Deinem guten Text dann auf jeden Fall in fremde Hände geben.

    Das hört sich gefährlich an, da sind wir wohl noch etwas zu Naiv. Welcher Zeitpunkt wäre der richtige hierfür? Vor Antragstellung oder bei späterer Stellung eines Änderungsantrags sobald wirklich festgelegt wurde, wie die Verkehrsflächen final gestaltet werden sollen? Das Wissen wir nämlich heute noch gar nicht. Das war alles für viel später geplant und trifft uns nun sehr überraschend.

    Wie gilt das im Detail nun für diesen Bereich?

    Tatsächlich soll dies im zumindest überwiegenden Teil des Gebietes so werden.

    Das ist erst seit rund einem halben Jahr so geworden. Wir haben zum Glück noch rechtzeitig ein recht gut gelegenes Grundstück sichern können.
     
  18. Kriminelle

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    Das Baugrundgutachten ist aber speziell für Euer Grundstück, oder ist es das allgemeine für das Baugebiet?
     
  19. #19 Kieler Bauherren, 14.09.2026 um 19:14 Uhr
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    @Kriminelle nur für unser Grundstück
     
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    Du meinst vermutlich einen GU (Generalunternehmer) - "don´t call him Bauträger": der Begriff meint etwas anderes, nämlich einen Verkäufer von Grundstück und Hausbau als Paket. So einen nehmt Ihr nun und wollt die Herstellung von Zuwegung und Stellplätzen aus dessen Leistungspaket heraushalten, weshalb in der Konsequenz auch die "notwendigen Architektenleistungen" für diese Gewerke eigentlich nicht sein Bier wären. Allerdings ist die Entwässerungsplanung ein Teil des Bauantrages, in dem die Ableitung des Oberflächenwassers der Außenanlagen praktisch nicht wirklich sinnvoll herausnehmbar ist.

    In welchem Stand seid Ihr denn aktuell: hoffentlich nicht "keine Ahnung, Hauptsache schonmal die Bestellung ausgelöst" ?
    Die Unterschrift darf der Klarheit nur folgen, keineswegs ihr vorangehen !

    Selbst wenn man Laie ist und alle Hoffnungen auf einen "alles aus einer Hand" Anbieter setzt, ist ganz klar nein der Gang zum GU ohne vorherige neutrale Beratung bzw. Begleitung keine gute Idee.
    Den "richtigen" Weg habe ich im "Ein Hausbau-Fahrplan, auch für Sie: das Phasenmodell der HOAI!" beschrieben. Nach diesem folgen auf eine Mandatierung eines freien Architekten mit dem "Modul A" die >Teigruhe mit >Weichenstellung, und zu einem GU geht man besser nicht "direkt", sondern beteiligt solche erst zu gegebener Zeit (an diesem Punkt gibt es den Fahrplan dann nicht mehr als "one Size fits all", sondern die Variation erschließt sich aus dem Verlauf an dem Punkt, wo man das Fazit der Weichenstellung zieht.
    Aktuell mußt Du die Suchphrase in Anführungszeichen setzen. Normalerweise gebe ich serviceorientiert den Link zum Durchklicken, aber momentan hat ein (sich mir noch nicht zu erkennen gegeben habender) Moderator wasauchimmer dagegen. Isso, andere gibbet nich, hat schon weiland der Alte aus Rhöndorf konstatiert.

    Planung und Ausführung sind verschiedene Paare Schuhe: für die Antragstellung ist zweitens im Regelfall günstiger, ein Ganzes auch wenn dafür mehrere Bauabschnitte vorgesehen sind "in einem Rutsch" zu planen, und erstens gehören dabei sachlich nicht sinnvoll trennbare Dinge stets gesamtheitlich betrachtet.
    Der richtige Zeitpunkt für E.I.N.E. Entwässerungsplanung ist der Bauantrag, also die LP 4.

    Die Vorschrift ist insofern unbestimmt, wie sich der Bebauungsplan eine "fremde" Vorschrift zu Eigen macht, ohne sie jedoch angemessen eindeutig zu bestimmen. Eine korrekte Formulierung würde z.B. lauten "auf die Bestimmungen der [hier genannten Vorschrift] wird vollumfänglich Bezug genommen" (letzteres fehlt hier). Bei manchen, ibs. übergeordneten, Vorschriften ist das einfach - beispielsweise bei der Landesbauordnung. Bspw. "private" Normen oder gar die berühmten aRdT ist das schwieriger, ibs. wenn denen eigentlich die Gesetzgebungskompetenz / Zuständigkeit fehlt und/oder sie nicht in Gesetzblättern veröffentlicht sein müssen. Der Bebauungsplan verleiht hier also einer Norm Verbindlichkeitsrang, der ihr selbst nicht "zusteht" und müßte sie dazu erst einmal sich formgerecht zu Eigen machen, wozu auch ihre Veröffentlichung nach bestimmten Regeln gehört. Aber sprich darüber mit zwei Juristen, dann bekommst Du drei Meinungen. Ich bin kein Jurist, "nur" im Baufach erfahren, und nach meiner Ansicht wäre die Vorschrift so hier angreifbar. Aber sie ist ja notwendig, deswegen kann man sie nicht einfach durch "gilt nicht, dann mach ich was mir gefällt" ersetzen.

    Das vergißt der Plan jedoch erkennbar zu machen - er ist aber ein verbindliches Dokument und kann sich das nicht leisten. Da ist Nachbesserungsbedarf.
     
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