§ 2 Abs. 5 BauO NRW - Staffelgeschoss

Diskutiere § 2 Abs. 5 BauO NRW - Staffelgeschoss im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Guten Abend. Ich habe eine Frage zu § 2 Abs. 5 BauO NRW - Staffelgeschoss. Kann mir jemand sagen, ob eine Garage, welche mit dem Haus eine...

  1. #1 DonPenne, 30.09.2018
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    Guten Abend.

    Ich habe eine Frage zu § 2 Abs. 5 BauO NRW - Staffelgeschoss. Kann mir jemand sagen, ob eine Garage, welche mit dem Haus eine Einheit bildet (Durchgangstür), bei der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zu berücksichtigen ist?

    Der Wortlautet wie folgt:

    "Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen."
     
  2. #2 PittyDerBaumeister, 05.10.2020
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    Paragraph 19 Bau NVO.


    (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
    1.
    Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    2.
    Nebenanlagen im Sinne des § 14,
    3.
    baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
    mitzurechnen.
     
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