§ 34 Nachbarschaftsbebauung / GRZ

Diskutiere § 34 Nachbarschaftsbebauung / GRZ im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum, ich habe ein Grundstück im Auge, bei dem es keine B-Plan gibt. Bebauung gemäß Nachbarschaftsbebauung. In der aktuellen...

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    Hallo liebes Forum,

    ich habe ein Grundstück im Auge, bei dem es keine B-Plan gibt. Bebauung gemäß Nachbarschaftsbebauung.
    In der aktuellen Bodenrichtwertkarte ist eine GRZ von 0,2 ersichtlich, sprich es dürften nur 20 % des Grundstückes bebaut werden.

    Nun die Frage: Wenn die Bebauung gemäß § 34 Nachbarschaftsbebauung geregelt ist, muss dann die GRZ aus der Bodenrichtwertkarte eingehalten werden oder kann ich mich auf eine Bebauung aus der Nachbarschaft berufen, wenn dort z.B. mehr Grundstücksfläche bebaut wurde?

    Freue mich über Eure Hilfe. :)
     
  2. #2 nordanney, 16.08.2024
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    Nein, das ist nur ein Richtwert für die Berechnung des Bodenrichtwertes. Höhere Grundstücksausnutzung würde eine Umrechnung des Bodenrichtwertes nach sich ziehen.
    Also Bodenrichtwert 100€ bei GRZ 0,2 dann vielleicht 180€ Bodenwert bei GRZ 0,4.
     
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    Die Bodenrichtwertkarte ist für die Bebauung rechtlich ohne Belang, allerdings ein Hinweis darauf, daß hier wohl eine tatsächliche GRZ in etwa dieser Größenordnung vorgefunden wurde.
    Zeige mal einen Katasterauszug (hilfsweise ein Luftbild, nicht wesentlich unter 100 m Bilddiagonale). Faktische Baugrenzen können Dein Vorhaben nicht weniger beschränken als die reine Versiegelungsquote für sich betrachtet.
     
  4. #4 simon84, 16.08.2024
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    Im ländlichen Bereich sind 0,2 aber auch heutzutage durchaus noch üblich.
    Abweichungen gehen schon, aber nicht drauf verlassen, dass du ein Riesen Hauptgebäude hinstellen kannst
     
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    Im ländlichen Bereich sind auch Schuppen, Stallungen und sonstige Nebengebäude noch häufig vorzufinden, und viele Grundstücke ohne Umlegung bebaut worden. Die mögliche Grundfläche eines Hauses im faktischen Hauptgebäude-Baufenster kann da nicht selten "umgerechnet" eine GRZ auch deutlich unter 0,2 ergeben; zudem ist häufig das faktische Baufenster zweigeteilt (II in der Tiefe der Hauptgebäude, I in der Tiefe der Nebengebäude).
    Wenn die GRZ "die ganze Miete" wäre, ginge bei einer faktischen GRZ von 0,19 eine Befreiung bis 0,23 zwar meistens durch - aber wen nützt "hättewärekönnte" ?
     
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  6. #6 simon84, 16.08.2024
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    @11ant du hast da natürlich absolut recht, es ist immer eine Einzelfallbetrachtung sinnvoll, mir ging es eher darum dass der Fragesteller „nur 20%“ geschrieben hat.

    Dort wo GRZ 0,20 herrscht hat man in der Regel ja auch deutlich größere Grundstücke.

    Ich sehe es auch so, dass der 34er hier wohl mehr zu melden hat als ein Bodenrichtwert, aber eine Garantie gibt es nicht.

    um mehr dazu zu sagen müsste man das Grundstück inkl
    Aller relevanten Daten sowie die Nachbar Bebauungen sehen und das mit der aktuellen Planung vergleichen.

    das wäre auch die Aufgabe vom Planer / Architekt von @KB997
     
  7. #7 Kriminelle, 16.08.2024
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    Ja, aber nicht an einzelner Bebauung festmachen, sondern die Umgebung im Durchschnitt.

    (Obwohl sicherlich ein größenwahnsinniger Aussetzer als Argument für das Bauamt auch zählen muss.)
     
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  8. #8 simon84, 17.08.2024
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    Naja es kann durchaus auch sein dass ein einzelner Nachbar aus irgendwelchen Gründen vor x Jahren einen großen Schuppen bauen durfte, heißt nicht unbedingt und konditionsfrei dass es automatisch alle genauso groß dürfen …
     
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    Dafür gibt es den Grundsatz der Ermessensbindung ...
    ... für den dann zwischen "vor x Jahren" und heute keine Veränderung der relevanten Grundlagen eingetreten sein darf, um diese Trumpfkarte ziehen zu können.
    "Unbedingt" und "konditionsfrei" ist im übrigen dasselbe.

    Ich empfehle dem TE eine Bauvoranfrage.
     
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