Abgeschlossenheit von Baugenehmigung abhängig ?

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  1. #1 Toshi69, 11.07.2024
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    Hallo - Ich bin hier der Neue !!
    Ich hab da mal eine Frage: Wenn zwei kleinere Wohnungen mittels eines Durchbruchs in der Wohnungstrennwand zu einer größeren zusammen gelegt werden sollen, ändert sich ja auch die Abgeschlossenheit und das muss natürlich aktualisiert werden. Jetzt ist die Wohnungstrennwand aber tragend, also statisch relevant und der Durchbruch braucht deswegen eine Baugenehmigung.
    Frage: Ist das Ändern der Abgeschlossenheit abhängig von der Baugenehmigung für den Durchbruch, oder kann das unabhängig passieren ?
    beste Grüße
    Toshi
     
  2. #2 nordanney, 11.07.2024
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    Das eine hat zunächst mit dem anderen nichts zu tun.
     
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  3. #3 Baggerbedrieb, 11.07.2024
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    Wenn du Eigentümer beider Wohnungen bist und beide dann zu einer verbundenen Wohnungen dann nur für dich selbst nutzt, dann ist doch die Abgeschlossenheit ohnehin hinfällig.
     
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  4. #4 simon84, 11.07.2024
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    welches Bundesland ? Hochhaus ?
     
  5. #5 Toshi69, 11.07.2024
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    Es geht nicht zuletzt auch darum, dass die neu entstandene Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt bekommt, für den Fall, dass sie mal verkauft wird.
     
  6. 11ant

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    Die bestehenden Grundbuchblätter werden wohl vereinigt werden und bei erneuter Trennung wieder neu angelegt werden müssen, erst dann sehe ich erneut eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen erforderlich. Die aktuelle Abgeschlossenheit verschlechtert sich ja nicht dadurch, zwei nachgewiesen abgeschlossene Einheiten zusammenzulegen. Ob die Genehmigungsbehörde die Abgeschlossenheit prüft, bevor sie über den Durchbruch befindet, ist mir nicht bekannt. Dein Wunsch ist aber zumindest in WEG jenseits der 60 WE gewiß keine Premiere.
     
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  7. #7 Toshi69, 11.07.2024
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    Hamburg, 7 WE
     
  8. #8 simon84, 11.07.2024
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    Ah Hamburg, ja dort ist Änderung von tragenden Bauteilen tatsächlich ab Gebäudeklasse 3 noch verfahrenspflichtig.

    Im Norden herrscht noch Zucht und Ordnung :)

    Bei uns in Bayern ist das verfahrensfrei, bis inkl. Gebäudeklasse 3.

    Ansonsten sind das zwei bzw. drei komplett unabhängig voneinander zu betrachtende Themen.

    1. Baumaßnahme / Genehmigung. Bei zwei direkt nebeneinanderliegenden WE gibt es div. Urteile die zugunsten der Genehmigung des Durchbruchs entschieden wurden, wenn die WEG nicht mitspielen will.

    2. Abgeschlossenheit, völlig unabhängig von Baugenehmigung

    3. Grundbuch bzw. Teilungserklärung. Das ist noch mal ein ganz anderes Kaliber und erfordert auch eine hohe Schwelle bei der WEG/Zustimmung zu überwinden.
    Ganz abgesehen von relativ hohen Kosten für Notar etc.

    Wir haben uns das mit der offiziellen Zusammenlegung gespart und nur baulich die Wohnungen vereinigt.
    So sind es eben laut Teilung, Grundbuch etc. 2 WE.
    Einziger Nachteil für sind kleine Mehrkosten bei der WEG Abrechnung.
     
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  9. BaUT

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    Wozu? Du kannst die WE auch mit 2 Grundbuchblättern verkaufen.
     
  10. 11ant

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    Ich kann mir keinen Sachgrund dafür vorstellen, verschmolzene ETW anders zu behandeln als verschmolzene Flurstücke.
     
  11. #11 VollNormal, 12.07.2024
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    Oder die Öffnung wieder schließen und beide Wohnungen einzeln verkaufen.
     
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