Abstandsflächen bzw. Fensterrecht in Bayern

Diskutiere Abstandsflächen bzw. Fensterrecht in Bayern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich bräuchte Rat hinsichtlich der Abstandsflächen bei einem bestehenden Gebäude. Auf dem Nachbargrundstück steht ein älteres Haus,...

  1. #1 MaxiMom, 01.08.2024
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    Hallo zusammen, ich bräuchte Rat hinsichtlich der Abstandsflächen bei einem bestehenden Gebäude. Auf dem Nachbargrundstück steht ein älteres Haus, das die Abstandsfläche von 3 Metern zu unserem Grundstück unterschreitet. Dies wurde vom Vorbesitzers unseres Hauses anscheinend genehmigt, allerdings durften im Erdgeschoss keine Fenster eingebaut werden (Fensterrecht ?) Für uns war das auch immer völlig in Ordnung. Jetzt wurde das Haus verkauft und der neue Besitzer möchte 2 Meter von unserer Grundstücksgrenze entfernt Fenster im Erdgeschoss einbauen. Mir ist jetzt der Unterschied von Abstandsflächen ( 3 m) und Fensterrecht ( 60 cm) zu unserer Grundstücksgrenze nicht klar. Vielleicht kann mir jemand helfen ? Lieben Dank
     
  2. #2 simon84, 01.08.2024
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    Keine Fenster kann auch bedeuten dass Brandschutzabstände damals eine Rolle spielten

    Wenn euer Haus 3meter von der Grenze steht, welchen unterschied macht es praktisch, ob der Nachbar in 5m oder 6m Entfernung Fenster hat ?
     
  3. #3 MaxiMom, 01.08.2024
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    Hallo Simon84,
    an Brandschutz hatte ich gar nicht gedacht. Zu deiner Frage: Wir möchten halt weiterhin etwas Privatsphäre auf unserer Terrasse haben.
    Wenn damals schon zugestimmt wurde, die Abstandsfläche zu unterschreiten, sollte halt auch Teil 2 der Abmachungen eingehalten werden
     
  4. #4 simon84, 02.08.2024
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    Wo und wie ist der zweite Teil der Abmachung denn dokumentiert?
     
  5. #5 MaxiMom, 02.08.2024
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    Wir haben dazu gar nichts. Dass es da Absprachen gab, hat nur der Vorbesitzer unseres Haus mal erwähnt. Die ursprünglichen Besitzer der Häuser leben aber längst nicht mehr, da kommen wir nicht weiter. Mich würde aber ja auch die derzeitige Rechtslage interessieren.
     
  6. Dimeto

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    Abstandsflächen sind öffentliches Baurecht (BayBO Art. 6), Fensterrecht ist privates Nachbarrecht (AGBGB Art. 43). Wenn der Nachbar gegen die Abstandsflächenregeln verstößt, kannst Du die Bauaufsicht zum ordnungsbehördlichen Einschreiten auffordern, wenn er gegen das AGBGB verstößt, musst Du ihn verklagen.

    Vorbehaltlich genauerer Kenntnisse durch einen Lageplan, durch Fotos von der Situation, vom genehmigten Bestand der Bebauung auf beiden Grundstücken, vom geltenden Planungsrecht und von der Nachweisbarkeit der Absprachen, muss sich der Nachbar bei Umbauarbeiten an aktuell geltendes Recht halten.
    Zwar ist der Einbau von Fenstern nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei, dennoch muss er alle geltenden Vorschriften einhalten, insbesondere Art. 6 und Art. 28 BayBO. Einen Verstoß gegen das AGBGB kann ich nicht erkennen.
     
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  7. #7 MaxiMom, 02.08.2024
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    Danke für die ausführliche Antwort. Wir wollen den Nachbarn keinesfalls verklagen. Der Bauabstand zu unserem Grundstück ist für uns völlig in Ordnung. Wir finden nur neue Fenster des Nachbarn in dieser geringen Entfernung zu unserem Garten nicht so toll. Mir ist eben nur nicht klar, ob wir uns hier die auf die Bauordnung mit den 3 m Abstand berufen können, in der Hinsicht, dass da ja weniger Abstand eingehalten wurde, hinsichtlich der Fenster nichts verändert werden darf.
    Tut mir leid, aber wir sind hier völlig planlos.
     
  8. Dimeto

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    Ja, wir hier auch.
    Wenn Ihr Euch einen Plan besorgt, dann könntet Ihr den hier zeigen, wie das folgende Beispiel aus dem geoportal.bayern.de:
    Beispielplan.png
    Weiterhin könntest Du uns sagen, ob es einen Bebauungsplan gibt und wie alt das Nachbarhaus und Euer Haus in etwa sind. Du könntest den Nachbarn fragen, ob er etwas von den Absprachen weiß und ob ihm etwas schriftliches dazu vorliegt. Bei der Gelegenheit könntest Du Deine Bedenken zu seinem Vorhaben äußern. Auch könntest Du bei der Baugenehmigungsbehörde Einsicht in die Bauakten Eurer Häuser beantragen, um genau zu wissen, wie es zu der jetzigen Situation gekommen ist und was genehmigt wurde

    Das kommt darauf an, welche Informationen Du zusammentragen kannst.
    Nehmen wir an, in obigem Beispiel wäret Ihr Hausnummer 19, Baujahr 1972, Grenzabstand in straßenseitiger Gebäudeflucht ca. 4,20m, der bauwillige Nachbar wäre 21, Baujahr 1976, Grenzabstand ca. 2,20m. Nehmen wir weiter an, die damaligen Regelungen entsprachen den heutigen. Dann hätte eine Abstandsflächenübernahmeerklärung Deines Hausvorbesitzers genügt, die Abstandsflächenunterschreitung zu heilen. Wenn der Fensterverzicht nur mündlich vereinbart worden wäre, wofür heute aber keine Zeugen mehr gefunden werden könnten, dann stünde dem jetzigen Einbau der Fenster nichts im Wege, falls der Nachbar diese Erklärung vorweisen könnte oder sich diese in der Bauakte befände, da der Brandschutzabstand eingehalten ist.

    P.S.:
    Wie viele Geschosse hat das Haus denn? Durften denn in anderen Geschossen Fenster eingebaut werden? Falls ja, ist das auch geschehen? Woher weißt Du von des Nachbarn Plänen?
     
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  9. #9 MaxiMom, 02.08.2024
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    Hallo, ich habe derzeit nur wenig Informationen. Von den "Fensterplänen" haben wir von einem anderen Nachbarn erfahren. Das Haus des Nachbarn ist 1961 erbaut, unser jetziges Haus in 2005, Vorgängerhaus war in 1958 gebaut. Einen Bebauungsplan für unsere Häuser gibt es nicht, die Gemeinde hat aber eine Abstandsflächensatzung, die mindestens 3 m vorschreibt. Das Nachbarhaus ist ein kleines Spitzhaus, Giebel zu unserer Seite und im OG sind zwei Fenster. Ich denke, ich muss mir einen Termin im Gemeindeamt machen und schauen, was es für Unterlagen zu den Gebäuden gibt. Vielen Dank für deine Geduld
     
  10. #10 simon84, 02.08.2024
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    Im OG der betroffenen Wand gibt es bereits Fenster ?
    Das wäre ein klares Indiz dass es im EG auch Fenster geben kann, außer die Baukörper haben massive Vor- /Rücksprünge

    das Fensterrecht in Bayern nutzt dir leider am wenigsten.
    Das ist eigentlich ein Witz mit den 60cm in Bayern :) da hätte man es auch gleich ganz lassen können

    Und jetzt mal ganz ehrlich, wenn das Fenster einen Meter weiter hinten steht hat es doch für die Privatsphäre die gleiche Wirkung…..

    interessant wäre Abstand Mauer zu Mauer von den Häusern.
    Da kommt nämlich evtl der Brandschutz ins Spiel und dann dürften uU auf beiden Seiten keine Fenster sein
    Sollte man mit bedenken
     
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  11. #11 MaxiMom, 02.08.2024
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    Wir halten den Grenzabstand locker ein, ansonsten wäre ja unser Bauplan nicht genehmigt worden. Ich hab eher die Vermutung, dass es 1961 in Bayern andere Abstände für dieses Fensterrecht gab.
     
  12. #12 simon84, 02.08.2024
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    es geht nicht um den grenzabstand sondern den Abstand zwischen der Häuserwände

    Und wenn euer Haus an der Stelle noch weiter als 3meter von der Grenze entfernt steht dann versteh ich das Problem ehrlich gesagt noch weniger….wegen Privatsphäre auf der Terrasse ?!?
    Da sind doch mindestens 3-4 Meter Abstand
    Oder ist euere Terrasse komplett grenzständig ?

    Da kann ich dich beruhigen, die 60cm stehen seit mindestens 1899 unverändert
     
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