Anderthalb-stöckig mit Zwerchhaus in BW mit Plan 1977

Diskutiere Anderthalb-stöckig mit Zwerchhaus in BW mit Plan 1977 im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir haben endlich in unserem Heimatdorf ein Grundstück (520qm) bekommen und gleich zugeschlagen. Nun informieren wir uns wie wir...

  1. Pflunz

    Pflunz

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    Hallo zusammen,

    wir haben endlich in unserem Heimatdorf ein Grundstück (520qm) bekommen und gleich zugeschlagen.
    Nun informieren wir uns wie wir bauen können. Unser Wunsch wäre ein Haus mit Satteldach, wobei wir auf beiden Seiten gerne Erker mit Zwerchhaus hätten.
    Nun ist nur ein Vollgeschoss erlaubt, was uns prinzipiell nicht stört. Allerdings gilt laut Rathaus die BauNVO aus 1962 und das Baugesetzbuch von 1960.
    Da ja gerne in den Gesetzen hin und her verwiesen wird, weiß ich beispielsweise nicht ob das LBO von 1964 oder die Neufassung von 1972 gilt.
    Auch ist es schwierig irgendwelchen "Interpretationshilfen" zu finden. Beispielsweise ist immer nur von "geeigneter lichter Höhe" zu lesen, allerdings finde ich in den alten Büchern keine Zahl wie 2,3m oder 2,2m.
    Was ich bisher gefunden habe war hauptsächlich dieser Text:

    "Vollgeschosse sind Geschosse, die zwischen der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche und dem Dachraum mindestens 2 m hoch sind. Der Dachraum beginnt am Schnitt von Außenwand und Dachhaut. Die Geschosse werden mit ihrer lichten Höhe und der darüberliegenden Decke mit Fußboden gemessen; bei Geschossen, die teilweise in den Dachraum hineinragen oder unter die Geländeoberfläche hinunterreichen, bleiben diese Teile unberücksichtigt. Ist ein Vollgeschoß mehr als 4 m hoch, so wird je angefangene 4 m der Höhe zwischen Geländeoberfläche und Dachraum ein Vollgeschoß gerechnet. Als Vollgeschosse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, angerechnet
    1. Geschosse, die in den Dachraum hineinragen, aber unterhalb des Dachraumes weniger als 2 m hoch sind oder die ganz im Dachraum liegen (Dachgeschosse), wenn sie die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe auf mindestens zwei Drittel der Grundfläche des dar-unterliegenden Geschosses haben,
    2. Geschosse, die im Mittel weniger als 2 m über die festgelegte Geländeoberfläche herausragen (Untergeschosse), wenn sie im Mittel mehr als 1,20 m herausragen und nicht als Garagengeschosse verwendet werden."

    Nun wird dort von "erforderlicher lichten Höhe" geschrieben. Sind das 2,3m oder 2,2m?
    Ist die "lichte Höhe" wirklich zwischen Fusboden und Deckenanfang oder ist es wie aktuell "bis zur Dachhaut"? Wenn ja, wäre es beispielsweise möglich in den Zwerchhäusern (die ja ehr nur 2,50-2,80m "lichtes Maß bis zu Spitze" hätten) eine Decke in Höhe von 2,29m einzuziehen, so dass diese gar nicht zu den 2/3 der Grundfläche zählen?
    Und wie bekomme ich überhaupt raus, was mit "Grundfläche des darunterliegenden Geschosses" gemeint ist? Zählt dort auch beispielsweise eine (überdachte) Terasse mit hinein? Vielleicht auch ein Eck-Erker im EG? Gefühlt wird ja überall von anderen Grundflächen geredet.
    Hat vielleicht jemand einen Tipp für mich ob es damals noch "mehr" Interpretationsspielraum und Möglichkeiten gab, oder war das schon immer recht klar ausgelegt?

    Danke schon einmal.
     
  2. 11ant

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    Das kann Dir @Dimeto sicher genauer sagen, m.W. hat ein Bebauungsplan keine Wahlfreiheit, sondern muß die bei seinem Erlaß gültigen Normen zugrundelegen, 1977 demnach die LBO von 1977.
    Ich rate Dir in jedem Fall, "sich selbst ein schönes Haus zu bauen" dem "den Vorschriften das höchstmögliche Bauvolumen abzutrotzen" vorzuziehen. Dabei ergibt sich aus ...
    ... die Gefahr, daß je nach Vorschriftenrahmen (nenne mal den Bebauungsplan !) aus Höhenbegrenzungen, Dachneigung etcetera (was sagt der Plan zu Dachaufbauten ?) die Zwerchgiebel mit der Kniestockhöhe konkurrieren. Bedenke dabei auch u.a. 1. daß evtl. nur Gauben anstatt Zwerchhäuser erlaubt werden und 2. daß selbst wenn Zwerchhäuser erlaubt sind, eine Kniestockhöhenbegrenzung auch für diese gilt. Was aus zwei Kapitänsgiebeln mindestens folgt, ist daß das "Produkt aus Kniestockhöhe und Dachneigung" mit noch samteneren Handschuhen anzufassen ist als nur mit einem. Mein Fragezeichen hinter einem Rückwärtsfahrtkapitän im Besonderen und Waterkantarchitektur-Baukörpern im Ländle im Allgemeinen bitte ich sich hinzuzudenken.
    Im orangen Forum träumt gerade jemand von hanebüchenen Tricksereien mit einem Speisekammeranbau hinter dem Carport, um damit durch mehr EG-Fläche mehr Kniestock im DG herauszuschinden: Grundriss Einfamilienhaus mit Keller, 150qm, nur eingeschossig erlaubt
     
  3. Pflunz

    Pflunz

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    Ja, das meiste davon ist leider schon raus und wir tendieren stark zu einem Standardgrundriss ohne Dachaufbauten o.ä.
    Es ist interessant mit welchen Vorstellungen man in solche Gespräche hinein geht und wie schnell man dann manche Vorstellungen über Bord wirft. Oft auch zurecht, aber es dauert eine Weile das zu verarbeiten.
    Die Berechnung des Kniestocks bleibt dennoch interessant, da die meisten Firmen nicht versuchen das Maximum herauszuholen, sondern da kommt meist ein "so haben wir das immer gemacht und ging durch". Ist ja auch klar, drin wohnen müssen sie ja nicht.
     
  4. 11ant

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    Davon rate ich auch ausdrücklich ab, im Hinblick auf den Kniestock in seiner Wirkung als Fensterscheide.
    Guckstdu: Wie der Kniestock die Fensterfrage im Dachgeschoß beeinflusst - bauen-jetzt.de
    Ein "guter" Kniestock liegt im Bereich 120 (+/- 20) cm. Ohne die Kapitäne ist das banal, "der Rest ist Pythagoras".
     
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Anderthalb-stöckig mit Zwerchhaus in BW mit Plan 1977

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