Ausnahmegenehmigung für Baumfällung

Diskutiere Ausnahmegenehmigung für Baumfällung im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Experten, ich habe eine Frage zur Ausnahmegenehmigung, die ich für meine beantragte Baumfällung erhalten habe. Beantragt wurde von...

  1. #1 Woersty, 31.10.2008
    Woersty

    Woersty Gast

    Hallo Experten,

    ich habe eine Frage zur Ausnahmegenehmigung, die
    ich für meine beantragte Baumfällung erhalten habe.

    Beantragt wurde von mir:
    1 Birke Stammumfang 1,8 m​

    Begründung:
    Die Birke ist krank und stellt eine Gefährdung dar.​

    Genehmigt wurde nach einer Ortsbesichtigung:
    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO erteile ich ihnen die Genehmigung
    zur Durchführung der im folgenden aufgeführten Maßnahme:
    Nr.1 Birke (Betula pendula) STU 180cm Schadstufe2: Fällung​
    Begründung:
    Die Birke ist im Kronenbereich rückläufig, Totholz ist vorhanden.
    Die Standsicherheit des Baumes ist nicht mehr gegeben.
    Es besteht Kronenbruchgefahr.​
    Auflagen:
    Gemäß § 6 Abs. 1 BaumSchVO sind... ...folgende Ersatzpflanzungen zu realisieren:
    Für Birke: 2 Laubbäume Hochstamm 16-18 cm StU
    Der Standort muss im Nahbereich der Fällung liegen.
    ...​

    Der Baum wurde heute gefällt und sah so aus:
    [​IMG]
    [​IMG]

    Ich habe mir die Baumschutzverordnung durchgelesen und frage mich nun,
    warum mir die Genehmigung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder c) sondern
    nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erteilt wurde.

    In § 6 Abs. 2 steht nämlich, dass Ersatzpflanzungen
    nur dann zu realisieren sind, wenn § 5 Abs. 1 Nr. 1
    nicht zutrifft. Ich bin der Meinung, dass in meinem
    Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 sehr wohl zutreffend ist und
    würde daher eure Meinung dazu hören.

    Download Baumschutzverordnung Berlin

    Beste Grüße aus Berlin
    Wörsty
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 31.10.2008
    Zuletzt bearbeitet: 31.10.2008
    VolkerKugel (†)

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    § 5 (1) 1 trifft hier zu ...

    ... aber lies´ noch mal genau § 6

    (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist.
    Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
    Entweder:
    Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe.
    Oder:
    Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.


    Erhebt sich die Frage: Was ist billiger :shades

    Du hast hier die freie Wahl (auf die Du natürlich hättest hingewiesen werden müssen :motz )

    Ich hab´s nochmal gelesen: Das ist so formuliert, dass Du auf jeden Fall den Gehölzwert bezahlen musst ?
     
  3. #3 Woersty, 31.10.2008
    Woersty

    Woersty Gast

    Das verstehe ich nicht.

    Ich sehe das so:
    -Die Umstände treffen zu.
    -Sie sind natürlich.
    -Also ist es unzumutbar und unangemessen.
    -Keine Ersatzpflanzung & keine Ausgleichsabgabe nötig

    Entweder Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe ist mir klar.
    Aber doch beides nicht, wenn sowieso keine Verpflichtung besteht.
    Das sieht übrigens die Firma, die den Baum gefällt hat auch so.
    Deshalb bin ich überhaupt darauf gekommen, weil die sich nämlich
    wunderten, als ich erzählte, was ich als Ersatz pflanzen soll.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 31.10.2008
    VolkerKugel (†)

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    Nochmal ...

    Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag. (Nicht die Ausgleichsabgabe!)

    ... so wie ich das lese entfällt dann nur der Zuschlag, die Abgabe für den Gehölzwert bleibt :deal
     
  5. Baumal

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    wieso beides?
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 31.10.2008
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    Du hast Recht ...

    und ich korrigiere mich
    ... dieser § 6 (2) ist aber auch zu blöd abgefasst. Das hier:

    Die angemessene Höhe
    der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.


    gehört an und für sich in einen besonderen Absatz :konfusius .
     
  7. Baumal

    Baumal

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    entweder neupflanzung oder gehölzwert und zuschlag in gleicher höhe..
     
  8. #8 VolkerKugel (†), 31.10.2008
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    Neeeee ...

    ... Du musst´s auch mindestens 3 x lesen :deal
     
  9. Baumal

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    .... :mauer:mauer
     
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