Außentreppe in Abstandsfläche

Diskutiere Außentreppe in Abstandsfläche im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich möchte 4 Ferienwohnungen (je zwei pro DHH) in Mecklenburg-Vorpommern bauen. Aus Platzgründen soll die zweite Etage über eine...

  1. MariaB

    MariaB

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    Hallo,

    ich möchte 4 Ferienwohnungen (je zwei pro DHH) in Mecklenburg-Vorpommern bauen. Aus Platzgründen soll die zweite Etage über eine Außentreppe (Stahl und also recht blickdurchlässig) erreicht werden. In der Landesbauordnung steht folgendes:

    "(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
    1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
    2. Vorbauten, wenn sie
      a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
      b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
      c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,"
    und außerdem noch:

    "(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
    2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
    3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. "

    Nun haben wir das Problem, dass die Außentreppe bei Einhaltung der DIN-Vorschriften wohl eine Länge von 4,5m hätte und die Hauswand nur 11,5 lang ist. Die 1/3-Regelung wäre also nicht eingehalten. Das Haus würde 3m von der Grundstücksgrenze gebaut werden und da die Breite der Treppe 1m nicht überschreiten würde, wären (6) 2. b) und c) eingehalten.

    Meine Frage ist, ob diese Treppe (die der einzige Zugang zur Wohnung ist) als Vorbau gilt oder einen anderen Status hat (Zuwegung o.Ä.).

    Sollte es doch als Vorbau gelten, ist die LBau-Ordnung verpflichtend oder können trotzdem Ausnahmegenehmigungen gegeben werden?

    Für Kommentare oder Tipps bin ich absolut dankbar, da es mein erstes Bauvorhaben ist ;-)
     
  2. Dimeto

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    Die Treppe ist ein Vorbau, der nach deinen Angaben aber nicht mehr abstandsflächenrechtlich privilegiert ist, da er die Drittelgrenze überschreitet und somit nicht mehr als untergeordnet gilt. Mit einer Nachbarzustimmung sehe ich aber Chancen, dass eine Abweichung nach §67 LBauO M-V zugelassen wird. Einfach mal bei der Bauaufsicht mit eventuell schon vorhandenem Lageplan und Ansichtszeichnung nachfragen und auf die "luftige" Ausführung hinweisen.
     
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  3. MariaB

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    Danke für die Rückmeldung! Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei der Gemeinde wird dann aber wohl wegfallen und es muss zum Landkreis oder?
     
  4. Dimeto

    Dimeto

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    Meinst Du die Genehmigungsfreistellung nach §62 oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63? Die Baugenehmigungsbehörde ist aber in beiden Fällen beteiligt.

    Grundsätzlich sind Abweichungen auch bei der Genehmigungsfreistellung möglich, wenn man sie denn vorher genehmigen lässt. Mir ist aus NRW, wo die Vorschriften sehr ähnlich sind, aber kein Fall bekannt, bei dem das so gehandhabt wurde.
    Vielleicht hast Du auch Glück und man (Gemeinde) begnügt sich mit den vom betroffenen Nachbarn unterschriebenen Bauvorlagen und verzichtet auf eine ausdrückliche Genehmigung der Abweichung. Da helfen nur (persönliche) Gespräche mit den Beteiligten.

    Was sagt denn dein Planungs- oder Vermessungsbüro dazu? Schließlich muss dort entschieden werden, ob die Abstandsfläche der Treppe im Lageplan darstellt wird oder nicht.
     
  5. MariaB

    MariaB

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    Ich meine das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ...

    Die persönlichen Gespräche werden wir auf alle Fälle suchen. Beim Bauamt waren wir schon und die waren bisher wirklich sehr nett und meinten auch, dass wir ruhig rechtzeitig immer Fragen stellen sollen. Den Nachbar kennen wir noch nicht persönlich aber er soll nicht ganz einfach sein - na mal schauen, ob wir zwei Damen (meine Mutter und ich) ein bisschen unseren Charme versprühen können ;-)

    Planungs- bzw. Vermessungsbüro haben wir noch nicht. Das ist erstmal alles unsere eigene Vorplanung.
    Das ist mir nicht ganz klar, was du damit meinst. Wenn wir die Treppe bauen wollen, muss sie doch im Lageplan auftauchen, oder?
     
  6. Dimeto

    Dimeto

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    Dann weiß ich nicht, warum es wegfallen sollte. Hier muss doch sowieso die untere Bauaufsichtsbehörde prüfen, die, sofern Du nicht in einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt bauen willst, beim Landratsamt angesiedelt ist.
    Ja, die Treppe auf jeden Fall. Der Planverfasser könnte aber die Auffassung vertreten, dass die Treppe trotz ihrer Ausdehnung aufgrund ihrer speziellen Ausführung doch noch ein untergeordnetes Bauteil ist und somit keine eigene Abstandsfläche auslöst, die dann natürlich auch nicht im Lageplan dargestellt würde und somit keine weitere Regelung erforderlich wäre. Die Folgen einer möglicherweise erfolgreichen Nachbarklage könnte die Genehmigungsbehörde dann eventuell mit Verweis auf fehlerhafte Bauvorlagen auf den Planverfasser abwälzen.
    Viele Konjuktive - deshalb: Sprecht die Planung mit dem Nachbarn und der Behörde vorher ab.
     
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