B-u.-L.-Beschreibung nach BGB bei GÜ grundsätzlich hochrisikobehaftet?

Diskutiere B-u.-L.-Beschreibung nach BGB bei GÜ grundsätzlich hochrisikobehaftet? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo. Wir haben die Bau- und Leistungsbeschreibung "unseres" GÜ von einem externen BauIng/Architekten prüfen lassen, der nun ins Feld räumt,...

  1. #1 Projektante, 25.04.2013
    Projektante

    Projektante

    Dabei seit:
    09.10.2012
    Beiträge:
    244
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ärztin
    Ort:
    Brandenburg
    Hallo.

    Wir haben die Bau- und Leistungsbeschreibung "unseres" GÜ von einem externen BauIng/Architekten prüfen lassen, der nun ins Feld räumt, daß allein aufgrund der Tatsache, daß es sich um einen BGB-Vertrag handeln soll, viel viel Präzisierungs- und Änderungsbedarf bei der BuL-Beschreibung anstünde, der im VOB-Falle so nicht - bei demselben Wortlauf der BuL-Beschreibung - nötig wäre.

    Ist da was dran? Ich muß dazu sagen, daß derjenige bisher mit GÜ-Verträgen bzw. -Bauten nicht befaßt war....

    Danke für - möglichst zeitnahe, weil eigentlich Entscheidung für Vertrag morgen ansteht - Rückmeldung...
     
  2. #2 Gast036816, 25.04.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    schwer zu sagen, wenn man die beschreibung des gü nicht kennt. da hilft am besten: (bau)rechtsanwalt befragen!
     
  3. #3 Baufuchs, 26.04.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mir will sich nicht recht erschliessen, warum die BLB ausführlicher abgefasst sein müsste. Leistungen sind sowohl bei BGB als auch bei VOB Verträge so umfassend zu beschreiben, dass die geschuldete Leistung eindeutig definiert ist.

    Vielmehr sind im eigentlichen Vertragstext bei BGB Verträgen die Regelungen ausführlicher festzulegen, da das BGB nicht so speziell auf Bauvorhaben abgestellt ist, wie die VOB. Der richtige für die Prüfung ist da aber nicht ein Architekt, sondern -wie rolf aib schon schreibt- ein Baurechtsanwalt.
     
  4. #4 OLger MD, 26.04.2013
    OLger MD

    OLger MD

    Dabei seit:
    16.07.2012
    Beiträge:
    1.589
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bau-Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Möglicherweise geht es hier z.B. um Abrechnungs-/Zahlungsmodalitäten oder um die Nebenleistungen nach VOB/C, die bei einem BGB-Vertrag ansonsten später als Nachtrag auftauchen könnten. Bei einem BGB-Vertrag müssten diese alle mit aufgelistet werden, sofern erforderlich.
    Ich würde den GÜ auch mal fragen, warum er denn keinen VOB-Vertrag mit dem Bauherren schließen möchte.
    Bauverträge (für Kleinbaustellen) nach BGB kannte ich bisher nur von Juristen als Bauherren, da diese sich mit dem BGB auskennen, aber nicht mit der VOB.
     
  5. #5 Baufuchs, 26.04.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das will er wohl deshalb nicht, weil nach einem Urteil des BGH die VOB ihre Privilegierung verloren hat, d.h. die einzelnen §§ der VOB/B unterliegen (bei Verträgen mit Privat) der Inhaltskontrolle nach § 309 BGB und einige davon sind unwirksam, weil sie den Bauherren unangemessen benachteiligen.

    Da nicht klar ist, welche §§ wirksam und welche unwirksam (sein könnten), hätte der GÜ einen "Wackelvertrag". Um dem aus dem Weg zu gehen macht er Verträge nach BGB.

    Auch im BGB vertrag wird dem Bauherren -sofern nichts anderes beschrieben wird- "das Übliche" geschuldet. Wenn Nebenleistungen nach VOB/C zu erbringen sind, dürfte dies "das Übliche" sein.

    Aber wie schon gehabt: Baurechtsanwalt.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 26.04.2013
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    23
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Wenn es nur um die VOB/B geht, dann kann man ja die Regeln der VOB/C, die nichts anderes als Normen sind, einzeln oder als Paket vereinbaren.

    Bei Streitigkeiten würde ein Gericht sehr wahrscheinlich allein schon in Ermangelung anderer bestehender Regelungen ohnehin die VOB/C als das "Übliche" heranziehen,
     
  7. #7 Projektante, 27.04.2013
    Projektante

    Projektante

    Dabei seit:
    09.10.2012
    Beiträge:
    244
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ärztin
    Ort:
    Brandenburg
    Also, nochmals allen Antwortern vielen Dank.

    Wir haben nachverhandelt und es wird jetzt ein Vertrag nach VOB/B (und C).

    Es kam dann der Hinweis auf die daraus resultierenden besonderen Aufgaben für den Auftraggeber, also uns. Ich hoffe nun bloß, daß die im bisherigen Vertrag vereinbarten Leistungen des GÜ auch weiterhin bei ihm verbleiben, wie z.B. die gesamte Baukoordination und Subunternehmerkoordination. Sonst habe ich mir ein Mega-Eigentor geschossen....

    Die neue Version sehe ich erst nächste Woche, hat verständlicherweise am Freitagabend nicht mehr schriftlich geklappt....
     
  8. #8 Gast036816, 27.04.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dass kein falscher eindruck entsteht - der bauherr hat bei dieser vertragskonstellation auch koordinationspflichten. nicht dass du jetzt meinst, du kannst dich zurücklehnen bis zur fertigstellung!
     
  9. #9 Projektante, 29.04.2013
    Projektante

    Projektante

    Dabei seit:
    09.10.2012
    Beiträge:
    244
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ärztin
    Ort:
    Brandenburg
    Wenn diese Koordination der Gewerke - weil ja immer noch GÜ - nun aber per Vertrag bei der Firma liegt? Genau das ist ja die knackige Frage bei der Sache...drum muß ich halt gut den neuen Vertragsvorschlag lesen, bevor ich unterschreibe. Richtige Gewerkekoordination a la Bauleiter kann ich nicht leisten und mir auch nicht extern kaufen, da das ja in dem Komplettpreis mit drin ist und der gleich bleibt....
     
  10. #10 Gast036816, 30.04.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die gewerkekoordination und die abstimmung mit den planern untereinander ist sache des gü. du hast die ehrenvolle aufgabe, die koordination zwischen dem gü und den ämtern, ver- und entsorgern, nachbarn, anliegern etc. zu übernehmen.
     
  11. coco77

    coco77

    Dabei seit:
    13.09.2011
    Beiträge:
    206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    lehrerin
    Ort:
    Recklinghausen
    also ich muss immer wieder unseren gü loben.
    wir mussten nichts selbst machen.
    alles war qausi all inklusive... und wir waren/sind sehr zufrieden.
    alles ist zu unserer vollsten zufriedenheit ausgeführt worden.
    unsere gü sehen wir immer noch regelmäßig, da hier noch ein paar häuser gebaut werden und er muss sich hier vor keinem verstecken.
    auch häuser mit gü können super sein.
     
  12. #12 Projektante, 30.04.2013
    Projektante

    Projektante

    Dabei seit:
    09.10.2012
    Beiträge:
    244
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ärztin
    Ort:
    Brandenburg
    Genau. Aber das ist doch eh so, unabhängig von BGB oder VOB. Jedenfalls wollte mir das nur ein einziger der angefragten GÜ's abnehmen, zumindest im mündlichen Angebot....
     
  13. #13 Gast036816, 02.05.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du dir das abnehmen lassen möchtest, dann musst du vollmachten ausstellen. verantwortlich gegenüber den behörden, dienstleistern, ver- und entsorgern bleibst du trotz vollmacht. das solltest du auf jeden fall gut überlegen.
     
  14. #14 Projektante, 02.05.2013
    Projektante

    Projektante

    Dabei seit:
    09.10.2012
    Beiträge:
    244
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ärztin
    Ort:
    Brandenburg
    ....möchte ich nicht.
    Diesen einen GÜ habe ich nicht ausgesucht, weil der zwar mit all inclusive geworben hat, aber dafür viele andere Dinge nicht gestimmt haben...

    Erfreulicherweise sind die Erschließungsplaner und -tiefbauer hier gerade sowas von nett (keiner davon ist von mir beauftragt, alle vom Erschließungsträger...) , daß ich Tips kriege ohne Ende - und z.B. einfach mal so auf Zuruf "meinen" Wasserzählerschacht genau da hin wo ich ihn brauche...

    Danke nochmal an alle Antworter.
     
Thema:

B-u.-L.-Beschreibung nach BGB bei GÜ grundsätzlich hochrisikobehaftet?

Die Seite wird geladen...

B-u.-L.-Beschreibung nach BGB bei GÜ grundsätzlich hochrisikobehaftet? - Ähnliche Themen

  1. Beschreibung einer neuen Fensterscheibe

    Beschreibung einer neuen Fensterscheibe: [ATTACH] Hallo, wer kann helfen? Ich bekam heute ein neues kunstst[ATTACH] offfenster mit 3 Scheibenglas. Ich werde aus der Beschreibung im...
  2. Bauvertrag und Beschreibung prüfen lassen - von wem?

    Bauvertrag und Beschreibung prüfen lassen - von wem?: Guten Tag zusammen, mir liegt nun ein Angebot vor. Es gibt ja diverse Anbieter die das prüfen: Fertighausexperte, Verbraucherzentrale, TÜV. Was...
  3. Wie am besten Vorhaben beschreiben?

    Wie am besten Vorhaben beschreiben?: Hallo, wir haben heute den Kaufvertrag für ein RMH unterschrieben. Unter anderem planen wir die Vergabe folgender Arbeiten an einen Elektriker: -...
  4. Hübsche Weg-Beschreibung

    Hübsche Weg-Beschreibung: für den Weg, den alle gehen (müssen)
  5. Beschreibung für eine Abweichung des Bauantrages - Bayern

    Beschreibung für eine Abweichung des Bauantrages - Bayern: Hallo zusammen, ich bin neu hier im Foru, und heiße euch Willkommen. Ein Freund von mir hat mir meinen Hausplan gezeichnet. Er ist von Beruf...