Balkonverglasung so erlaubt?

Diskutiere Balkonverglasung so erlaubt? im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Guten Morgen, ich versuche es, kurz zu fassen. Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 9 Wohnungen und innenliegenden Balkonen. Jetzt haben...

  1. #1 Phoenix2020, 27.03.2024
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    Guten Morgen,

    ich versuche es, kurz zu fassen.
    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 9 Wohnungen und innenliegenden Balkonen.

    Jetzt haben sich unsere Nachbarn ihre Balkone (Auf eigene Kosten) komplett verglasen lassen - quasi Wintergarten. Bestehend aus vier rechteckigen, verschiebbaren Glas-Schiebeelementen in den Maßen 100x150cm (Breite, Höhe). Ohne Beschluss.

    In 3 Wochen findet die Eigentümerversammlung statt. ich haben diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen.

    Jetzt kommt der Punkt, der mich massiv stört. Die Verglasungen sind nicht einheitlich. Insgesamt gibt es 3 Verschiedene Ausführungen.

    Balkon A: Schwarzes glas, Schwarze Führungsschienen oben und unten
    Balkon B: Klares Glas, Silberne Führungsschienen oben und unten
    Balkon C,D und E: Dunkleres Glas, Schwarze Führungsschienen oben und unten

    Es sieht halt komplett uneinheitlich aus, auf Grund der unterschiedlichen Farben.

    Bei der Abstimmung werden die natürlich die Mehrheit automatisch kriegen, aber darf so ein Beschluss überhaupt gefasst werden? Reicht hier noch die einfache Mehrheit aus? Die einfache Mehrheit ist ja dafür da, um Bauliche Änderungen (wie diese) leichter zu beschließen.
    Aber sie ist doch nicht dafür da, dass jeder Betroffene eine andere Farbe auswählt, oder?

    Ich kann es einfach nicht nachvollziehen, warum man 3 komplett unterschiedliche Glasfarben auswählt...
     
  2. #2 Fred Astair, 27.03.2024
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    Dann ist also davon auszugehen, dass es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt. Wäre sinnvoll im Eingangspost gewesen, genauso wie ein Foto, um uns an Deiner Empörung teilhaben zu lassen.
    Also haben mindestens 5 Eigner ihre Loggien (nicht Balkone) beschlusslos verglasen lassen?
    Das ist nicht in Ordnung, aber wo kein Kläger...

    Steht im WEG-Gesetz denn, wofür das Mehrheitsrecht geschaffen wurde?
    Das Allerheiligste (nach dem Heilix-Blechle) ist nach Deiner Auffassung also die Uniformität der Fassade? Eine Ästhetikklausel ist mir nicht bekannt.
    Willst Du Deine Vorstellung auch auf die Balkonkästen und deren Bepflanzung anwenden?
     
  3. #3 Phoenix2020, 27.03.2024
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    Vielen Dank für den Hinweis mit der Loggia, wusste ich nicht.
    Deinem Beispiel folgend mit den Blumenkästen folgend... hmm, stimmt eigentlich.

    Okay, dann versuche ich es mal durch die Hintertür.
    Kann man denn einfach die Loggien per Mehrheitsbeschluss in Wintergärten umwandeln?
    Wäre das dann keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und somit gar nicht Beschlussfähig?
    s. §20(4) WEG: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
     
  4. #4 nordanney, 27.03.2024
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    Text lesen, steht doch klar drin ;)
    U.a. aufgrund von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Genau für solche Fälle wie beim TE. Insofern ist seine Frage absolut berechtigt und die "Umbauer" haben gegen bestehendes Recht verstoßen.
    Ja, wenn die WEG beschließt, dass jeder Farben wählen kann, wie er möchte, dass darf die WEG das mit einfacher Mehrheit tun. 2021 wurde das WEG entsprechend angepasst. Eine "grundlegende Veränderung", wie es im WEG heißt, sehe ich hier nicht. Insofern wirst Du einen Beschluss auch nicht anfechten können.
    Aber man könnte ja beschließen, dass sich alle zukünftigen Umbauer an Regeln halten müssen. Also zwingend wie C,D,E bauen zu müssen. Dann wären nur noch A+B die Ausreißer und die Zukunft geregelt.
     
  5. #5 Fred Astair, 27.03.2024
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    Eine grundlegende Veränderung sehe ich durch eine, auch unterschiedlich angelegte, Verglasung nicht. Aber darüber könnten sich sicher mehrere Anwälte unter Zuhilfenahme diverser Sachverständiger jahrelang kostentreibend streiten.
    Hier sehe ich den einzigen Hebelpunkt für Dich, falls es Dir gelingt, Deine unbillige Benachteiligung für andere schlüssig darzulegen. Als Stichwort fällt mir hier zum Beispiel ein extremer Wertverlust Deiner Wohnung wegen käuferabstoßender Fassadenansicht ein.
     
  6. #6 Fred Astair, 27.03.2024
    Fred Astair

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    Text lesen, steht doch klar in meinem Beitrag. ;)
    Wird aber vermutlich nachträglich auf der Eigentümerversammlung geheilt.
     
  7. #7 Phoenix2020, 27.03.2024
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    Also, ich weiß nicht, ob es von Belang ist, aber hierzu gibt es auch eine Vorgeschichte. Im Juli 2020 haben wir auf der Eigentümerversammlung beschlossen, unsere Loggien verglasen zu lassen. Unter der Voraussetzung, dass ALLE Eigentümer dies tun und identische Verglasungen auswählen. Eine Einigung kam damals nicht zustande. Daraufhin hat der Verwalter auch ein Rundschreiben geschickt das dieses Vorhaben nicht realisiert werden kann. Weil einige das damals trotzdem tun wollten. Und nach vier Jahren halt das.

    Aber ich denke nicht, dass wir für die Eigentümer A und B einen Beschluss auf Änderung mit Mehrheit beschließen können.
     
  8. #8 Fred Astair, 27.03.2024
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    Nein, ist nicht von Belang, weil s.o....
     
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