Bauauflage durch Befreiung an anderem Bauteil begründbar?

Diskutiere Bauauflage durch Befreiung an anderem Bauteil begründbar? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir wollen ein Bestandshaus Baujahr 1956 umbauen. Ein eingeschossiger Flachdachanbau (ca. 24m² Grundfläche) aus den 70er Jahren soll...

  1. #1 74321bandit, 21.10.2015
    74321bandit

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    Hallo,

    wir wollen ein Bestandshaus Baujahr 1956 umbauen. Ein eingeschossiger Flachdachanbau (ca. 24m² Grundfläche) aus den 70er Jahren soll aufgestockt werden, so dass ein zweigeschossiger Flachdachanbau entsteht. Die bestehende Satteldach Doppelgarage (5,5 x 5,0 m) soll auf 5,5 x 9 m erweitert werden und das Satteldach durch ein Flachdach ersetzt werden.

    Da laut Bebauungsplan nur eingeschossige Anbauten mit Flachdach erlaubt sind haben wir uns mit dem Bauamt vor Einreichung des Bauantrags abgesprochen. Uns wurde geschrieben, dass der zweigeschossige Flachdachanbau genehmigt würde. Allerdings würde man die Begrünung des Flachdachanbaus fordern und die Begrünung der Flachdachgarage empfehlen. Telefonisch wurde uns noch gesagt, dass man die Begrünung der Flachdachgarage nur empfehlen würde, da man diese nicht fordern könne. Im Baugebiet stehen 7 Flachdachgaragen, von denen keine begrühnt ist.

    Nun haben wir die Baugenehmigung erhalten. Die Befreiung für den zweigeschossigen Flachdachanbau haben wir erhalten. Allerdings wird folgende Auflage gemacht:

    "Das Dach der Garage ist mit einer mindestens 10 cm hohen Substratschicht extensiv zu begrünen." Für das Flachdach des Anbaus wurde keine Auflage gemacht.
    D.h. entgegen der schriftlichen Aussage des Bauamts müssten wir das doppelt so große Garagendach begrünen. Was erheblichen Mehrkosten bedeutet.

    Nun meine Frage: Ist es zulässig, dass das Bauamt Auflagen für die laut Bebauungsplan zulässige Garage mit der Befreiung für den zweigeschossige Anbau begründet?


    Hier noch die relevanten Auszüge aus dem Bebauungsplan:

    Baden-Wütttemberg, Bebauungsplan von 1968

    1.4 Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 1 e BBauG u. § 12 BauNVO)
    Garagen sind auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Straßenbegrenzungslinie und Garageneinfahrt ist ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten.

    2.1. Dachform:
    Satteldach, Firstrichtung und Dachneigung nach Planeinschrieb, bei der Dachneingung von 48° (+- 3°), Garagen und eingeschossige Anbauten mit Flachdach 0° (horizontaler Gesimsabschluß)

    Gruß
    Bandit
     
  2. #2 Gast036816, 21.10.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ja, das bauamt weicht doch nicht vom b-plan ab, sondern du.
     
  3. #3 74321bandit, 21.10.2015
    74321bandit

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    D.h. sobald ich an einer Stelle vom Bebauungsplan abweiche kann das Bauamt nach Belieben an anderen Stellen Auflagen erteilen? @rolf a i b: Kannst du deine Aussage begründen? Z.B. ind ähnliche Fälle bekannt?
     
  4. #4 Gast036816, 21.10.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nennt sich kompensation. die kannst du vorher mit dem amt besprechen, ob die dann so eintreten, kannst du nicht annehmen.

    du kannst auch eine saftige befreiungsgebühr beantragen. solche rechnungen stellen die ämter sehr gerne aus.
     
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