Bauen im Aussenbereich - Schuppen mit Hausnummer

Diskutiere Bauen im Aussenbereich - Schuppen mit Hausnummer im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir wollen im Außenbereich ein Einfamilienhausbauen und zwar beim familieneigenen, landwirtschaftlichen Hof in Baden-Württemberg....

  1. #1 Charlson, 23.10.2019
    Charlson

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    Hallo zusammen,

    wir wollen im Außenbereich ein Einfamilienhausbauen und zwar beim familieneigenen, landwirtschaftlichen Hof in Baden-Württemberg.

    Ein Wohngebäude zum Hof existiert bereits (Hausnummer 8) und die alte Wohneinheit direkt am Stall wurde erst vor wenigen Jahren ebenfalls als Wohneinheit modernisiert (Haus7). Der Landwirtschaftsstatus ist noch vorhanden, allerdings nicht mehr als Haupterwerb.

    Gerne würden wir ein Wohngebäude auf ein bestehendes Gebäude bauen, das aktuell als Schuppen dient (von unten her gemauert, alte einfache Holzfassade). Siehe Liegenschaftskataster auf der linken Seite, Gebäude mit Nummer 7/1.

    Liegenschaftskataster_marked.png

    Einen Termin beim zuständigen Bauamt hatten wir bereits. Hier wollte man uns keine Hoffnungen machen, da es ja nur ein Schuppen sei und dieser generell nicht einfach umgenutzt werden kann. Zwei Wohneinheiten in den alten Stall auf der anderen Straßenseite zu bauen wäre aber wahrscheinlich möglich, so das Amt (das wollen wir aktuell aber nicht). Zu diesem Zeitpunkt hatten wir nur eine Satellitenaufnahme, da das Bauamt sich auf den Termin nicht vorbereitet hatte...

    Inzwischen haben wir über einen Architekten einen Liegenschaftsauszug organisiert und diese Hausnummer 7/1 auf dem Schuppen entdeckt!

    Und jetzt die Frage: Weiß von euch jemand, was das bedeutet?
    Wieso hat dieser einfache Schuppen auf dem Auszug eine Hausnummer, wenn es „nur“ ein Schuppen ist? Kann es sein, dass hier in diesem Fall doch eine Umnutzung zu einer Wohneinheit möglich wäre?


    Wir sind für jeden Tipp dankbar – bevor wir erneut beim Amt anfragen und wieder sofort abgeschmettert werden ;-)

    Viele Grüße
    Charlotte
     
  2. #2 Stadtbaumeister, 23.10.2019
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    Ich weiß nicht was 7/1 ist wenn es keine Flurstücknummer ist, aber Bauen im Außenbereich setzt eine Privilegierung voraus, die durch das bestehende Wohnhaus und das vermutlich Altenteiler-Wohnhaus bereits ausgeschöpft ist. Ich würde mir keine Hoffnungen auf ein drittes Wohnhaus machen.
     
  3. Dimeto

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    Für dein Vorhaben gar nichts. Baurechtlich ist die Hausnummer bedeutungslos.
    Sag' Du es uns. Du bist der Eigentümer oder zumindest mit diesem verwandt.
    Hausnummern sind ein Ordnungskriterium im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Irgendjemand hat es in der Vergangenheit für nötig erachtet, dem Gebäude eine Hausnummer zu geben, z.B. der Eigentümer, damit ein beauftragter Lohnunternehmer die Ernte auf der richtigen Straßenseite ablädt, oder der Energieversorger, der einen Stromzähler angebracht hat, oder die Gemeinde, damit die Grundbesitzabgaben einer Adresse zugeordnet werden können.
    Kann sein, aber mit der Hausnummer hat das nichts zu tun.
    Mit welcher Begründung?
    Was sagt der denn zur planungsrechtlichen Situation? Mit welchem Punkt des §35 BauGB begründet er die Umnutzung / den Umbau?
     
  4. #4 Charlson, 24.10.2019
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    Vielen Dank für die Antworten!

    Das ist leider nicht mehr nachvollziehbar. Interessant aber zu lesen, was die Gründe gewesen sein könnten. Wir waren echt ratlos, da es bis jetzt nur ein Maschinenschuppen war es von uns niemand wusste, wer das mal wann/warum veranlasst hatte.

    BauGB §35 (4) 5 "die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen"

    Wir haben ihn drangesetzt. Warten noch auf Rückmeldung.
    Das Bauamt meinte, dass wenn dann BauGB §35 (4) 5 "Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden" gehen könnte. Wobei wir da whrrscheinich eher wenig Chancen haben.
     
  5. #5 Fabian Weber, 24.10.2019
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    Allerdings, denn Ihr erhaltet ja nichts.
     
  6. #6 Stadtbaumeister, 24.10.2019
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    Bzgl. § 35 Abs. 5 BauGB sagt die Kommentierung folgendes (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 153, 154):

    Ohne Euer Gebäude zu kennen, vermute ich, dass es sich um ein gewöhnliches Bauwerk handelt, welches nicht unter diesen Privilegierungstatbestand fällt.
     
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