Begehung mit dem NU

Diskutiere Begehung mit dem NU im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hey Leute Ich habe ein paar Fragen dazu. 1. Muss in einem NU - Vertrag stehen, das eine Begehung erfolgt? 2. Muss dieses Schriftlich...

  1. #1 Michael1234, 27.08.2008
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    Hey Leute

    Ich habe ein paar Fragen dazu.

    1. Muss in einem NU - Vertrag stehen, das eine Begehung erfolgt?
    2. Muss dieses Schriftlich erfolgen?
    3. Wenn der AG dann dem NU ein Schreiben schickt, dass er eine Begehung wünscht, wie lange muss der AG dem NU dafür zeit lassen?

    4. Habt ihr eine Internetseite wo ich mir so etwas noch im detail nachlesen kann Aber gibt mir trotzdem zu den ersten drei fragen antwort ;-)

    Danke
    LG Michael
     
  2. #2 Baufuchs, 27.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    VOB Vertrag?

    Wenn Begehung = Abnahme, dann:

    zu 1)
    §12 4. (1) Förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Parteien es verlangt
    zu 2)
    Schriftform ist gem. VOB nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert
    zu 3)
    § 12 4. (2) .... es ist mit genügender Frist einzuladen...

    Nachzulesen in der VOB/B 2006.
     
  3. #3 Michael1234, 27.08.2008
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    Zu den Fragen brauche auch die Paragrafen. wenn es geht
     
  4. #4 Michael1234, 27.08.2008
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    Hey!!!
    Danke das du sos chnell antwortest.
    Nein ich meine nicht Abnahme. Bei eine Abnahme geht ja die Gewährleistung vom NU auf dem AG über. Das wollte ich nicht.
    LG
     
  5. #5 Baufuchs, 27.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was soll

    denn bei der Begehung passieren/festgestellt werden/welchen Sinn soll die Begehung haben?
     
  6. #6 Michael1234, 27.08.2008
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    Warum ist eine Vorbegehung sinnvoll?

    Bei der Abnahme selber hat man selten die Zeit zu ueberpruefen, ob das Objekt in jedem Detail mit der Baubeschreibung uebereinstimmt. Empfehlenswert ist es, daheim eine ausfuehrliche Liste anhand der Baubeschreibung aufzustellen und bei der Vorbegehung Punkt fuer Punkt zu pruefen, ob Maengel vorliegen. Ansonsten besteht die Gefahr, wichtige Kleinigkeiten zu uebersehen.

    Und bei der Abnahme tauchen weniger Mängel auf.
     
  7. Ryker

    Ryker

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    Das wundert mich. :konfusius
     
  8. #8 Gast943916, 27.08.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ????
     
  9. #9 Baufuchs, 27.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Möge uns

    Michael1234 doch mal erklären, was ER unter NU versteht....
     
  10. #10 Michael1234, 27.08.2008
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    NU = Nachunternehmer = AN Auftragnehmer
    AG = Auftraggeber
     
  11. #11 Michael1234, 27.08.2008
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    Mit der Abnahme nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers an und erkennt damit die Leistung als vertragsgemaess erbracht an.

    Rechtliche Grundlage zwischen den Parteien ist der Bauvertrag. Meist wird durch diesen Vertrag die VOB (Verdingungsordnung fuer Bauleistungen) zur Grundlage der vertraglichen Beziehung gemacht. Ansonsten gilt das BGB (Buergerliches Gesetzbuch).

    Der Abnahmebegriff ist in beiden Gesetzen gleich zu verstehen.



    Beim BGB-Vertrag kann ein Gutachter die Maengelfreiheit bescheinigen (= sog. Fertigstellungsbescheinigung gem. § 641 BGB) und somit die Abnahme ersetzen.
     
  12. #12 Michael1234, 27.08.2008
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    Mit der Abnahme nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers an und erkennt damit die Leistung als vertragsgemaess erbracht an.


    Bei einer Begehung ist das nicht der Fall!!!!!:deal
     
  13. #13 Gast943916, 27.08.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    deshalb geht aber die Gewährleistung nicht auf den AG über, die bleibt in erster Linie beim NU
    Gipser
     
  14. #14 Michael1234, 27.08.2008
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    Wenn du es so siehst, stimmt das. Aber der Beweis geht in dem AG über
     
  15. #15 Gast943916, 27.08.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    wie ich das sehe interessiert wahrscheinlich niemand, was du meinst ist, dass der AG bei einem vermuteten Mangel in der Beweislast ist, das stimmt, er muss beweisen, dass es ein Mangel ist.
    Das hast du in deinem obigen Beitrag aber anders dargelegt.
    Ich verstehe aber immer noch nicht warum du diese Begehung mit dem NU machen willst, das kannst du doch auch alleine und ihm dann deine "Mängel" vorlegen
    Gipser
     
  16. #16 Baufuchs, 27.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Warum sollte

    z.B. der AG zu einer "Begehung" kommen, die der AN fordert?

    Abnahme kann gefordert werden, "Begehung" nicht.
     
  17. #17 rudi1106, 28.08.2008
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    Scheinbar fordert ja gerade der AG bzw. der HU die "Begehung".

    Wenn ich das richtig verstanden habe ist das Werk des NU eigentlich abnahmereif. Der HU will aber noch nicht abnehmen, weil er die Gewährleistungsfrist nicht in Gang setzen will und er evtl. auch noch nicht zahlen will?

    Wann soll denn dann eine Abnahme stattfinden?
     
  18. #18 Michael1234, 29.08.2008
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    Richtig! :28:

    Zum glück wissen ja nicht die NU was die Unterschreiben :deal
     
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