Dämmpflichten Fassade Einblasdämmung

Diskutiere Dämmpflichten Fassade Einblasdämmung im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Moin! Ich hab da auch mal eine Frage... Und zwar plane ich zur Zeit meine Fassade zu dämmen, die Dacharbeiten sind bei mir fast abgeschlossen...

  1. #1 DrPinguin, 04.07.2024
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    Moin!

    Ich hab da auch mal eine Frage... Und zwar plane ich zur Zeit meine Fassade zu dämmen, die Dacharbeiten sind bei mir fast abgeschlossen also richte ich meinen Fokus auf den nächsten Schritt. Jetzt habe ich aber folgendes Problem bzw. folgende Situation:

    Am Giebel und an der Traufe (Reihenendhaus) ist eine schöne Schieferfassade bis zu den Fenstern des 1. OG, ursprünglich wollte ich die fast vollständig zurück bauen, doch ein wenig dran hängen tue ich ja schon irgendwie. Am Giebel habe ich einen U-Wert von 0,35 und an der Traufe einen von 0,48.

    Meine Idee wäre es jetzt gewesen den Schiefer bis zur Geschossdecke bzw. bis zum Ringanker zurück zubauen, wie geplant dann bis zu diesem Punkt mit 14cm EPS zu dämmen und den Schiefer so zu lassen - ja ich bin mir dessen bewusst, dass dann dort ein Absatz entsteht, aber dafür gibt es ja auch Bleche. :)

    Den Hohlraum hinter dem Schiefer bzw. der Verschalung (6cm) würde ich eigentlich gerne mit Polystyrol Einblasdämmung auffüllen lassen, kostet ja fast nichts, damit erreiche ich zwar am Giebel locker den geforderten U-Wert von 0,24, an der Traufe jedoch lediglich 0,277 laut U-Wert Rechner. Energieberater habe ich da noch nicht drüber schauen lassen, hat da jemand Erfahrung mit? Weil ob ich nu 0,277 oder 0,24 bzw. mit dem EPS 0,189 habe ist am Ende kein gravierender Unterschied, zumindest für mich...

    Ist das erlaubt?
    Darf ich das so machen?
    Oder müsste ich im Zweifel den Schiefer so lassen wie er jetzt ist und darf da keine Dämmung einblasen nur weil ich den U-Wert von 0,24 nicht erreichen würde?


    Schonmal vielen Dank!
     
  2. ToTi

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    Bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber in der GEG steht sinngemäß drin, dass wenn du mehr als 10% einer Bauteilfläche sanierst, muss das ganze Bauteil energetisch saniert werden. Jetzt kann man wahrscheinlich darüber Streiten ob das Bauteil die ganze Fassade am Giebel ist, oder in Höhe des Dachgeschosses geteilt wird. Ich weiß es nicht. Die andere Frage ist, was denkst du was du mit einer zusätzlichen Dämmung erreichst? Energiekosten sparen? Bei dem kleinen u-Wert Sprung eher nicht. Zumal deine 14 cm EPS nach GEG nicht reichen werden. Sorry, wenn ich da jetzt mal direkt werde, aber dein Sanierungskonzept ist nicht durchdacht. Wenn ich ein Dach anbiete, ist immer die erste Frage : Vollwärmeschutz an der Fassade nein, ja oder geplant?" Bei den letzten 2 Antworten wird der Dachüberstand alle Fälle auf mind. 40cm über Hausgrund gezogen. Dann hat man keine Probleme mit der späteren Fassade und deren Stärke.
    Ich persönlich würde die Schieferfassade erst anfassen, wenn diese zu sanieren ist, vorher nicht.
     
  3. #3 DrPinguin, 18.02.2025
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    Moin, erstmal danke für deine Antwort!

    Die 14cm EPS reichen, das hat der Energieberater berechnet. Und ja, ich möchte mit der Fassadendämmung eine Energieeinsparung erreichen, zum einen durch weniger Wärmeverlust und zum anderen durch das Senken der VL Temperatur, da ich mit einer WP heize.

    Die Fenster sind als 3-fach Verglasung neu gekommen, daher ein weiterer Grund dafür.


    Ich habe inzwischen auch mit dem Energieberater gesprochen. Es gibt wohl ein Ermessensspielraum, wenn man begründen kann weshalb ein Bauteil nicht angepackt wird, unter anderem spielt da Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Und da der U-Wert des Giebels keinesfalls schlecht ist und der Rück- bzw. Neubau des Schiefers erhebliche Kosten verursachen würde, kann das so bleiben. Der Schiefer wird bis auf Geschosshöhe zurück gebaut (Das ist circa 1m) und dann wird bis dort hin mit 14cm EPS gedämmt.

    Das Dach wurde nur auf einer Gebäudeseite erneuert, auf der anderen ist dies bereits vor 20 Jahren geschehen. Es wäre schlicht nicht wirtschaftlich gewesen das 20 Jahre alte Dach abzureisen. Der Dachüberstand ist aber damals schon sehr großzügig gewählt wurden.
     
  4. #4 VollNormal, 18.02.2025
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    Nein. Nur die Fläche, die angefasst wird, muss ertüchtigt werden. Wenn du willst, darfst du auch eine halbe Wand dämmen. Die Sinnhaftigkeit dessen sei dahin gestellt.
     
  5. #5 SoL2000, 18.02.2025
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    14cm 032er reichen...
     
  6. #6 DrPinguin, 18.02.2025
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    Laut der Berechnung des Energieberaters muss es 14cm 30er sein, aber das macht keinen großen Unterschied.
     
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  7. ToTi

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    Nein, du musst das Bauteil komplett ertüchtigen!
    Zitat GEG
    "§ 48
    Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen."


    Wenn man mehr als 10% eines Außenbauteils erneuert, muss diese nach Anlage 7 erbracht werden. Es gibt Außnahmen wie Wirtschaftlichkeit usw, aber grundsätzlich bist du erstmal davon betroffen. Hier stellt sich hier nur die Frage, wie ist das Bauteil begrenzt.
     
  8. #8 VollNormal, 19.02.2025
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    Begrenzt ist das durch die Grenze der Bearbeitung. Wenn du die Hälfte einer Fassade neu verputzt und die andere Hälfte unbearbeitet lässt, musst du auch nur die bearbeitete Hälfte gemäß Anlage 7 dämmen. (Auch wenn es in den meisten Fällen sinnvoll wäre, die ganze Wand zu dämmen.)
     
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