Erhebliche Mehrkosten (+ 59%) bei Schlussrechnung / VOB Vertrag/EFH

Diskutiere Erhebliche Mehrkosten (+ 59%) bei Schlussrechnung / VOB Vertrag/EFH im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Foren Gemeinde, ich benötige Unterstützung und Ratschläge in folgender Angelegenheit: Ich habe bei einem Gewerk „Gipser“ jetzt eine...

  1. #1 rascrascrasc, 30.01.2013
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    Liebe Foren Gemeinde, ich benötige Unterstützung und Ratschläge in folgender Angelegenheit:

    Ich habe bei einem Gewerk „Gipser“ jetzt eine Schlusszahlungsfreigabe über meinen Architekten erhalten, die mich sehr erstaunt, die aber vom Architekten so frei gegeben wurde.

    Das besondere ist:

    VOB Vertragssumme bei Auftragserteilung plus beauftragten und genehmigten Nachträgen: 24.614€ . Der Schlussrechnungsbetrag ist 39.000€. , d.h. Kostensteigerung des Gewerkes um ca. 15.000 €, d.h. ca. 55%.

    Im Einzelnen ist das zurückzuführen auf

    1. Regiestunden in Hoehe von 5000,- €, für die entsprechende Stundenzettel vorliegen (mir allerdings noch nicht), die auch vom beauftragten Architekten abgezeichnet worden sind, mit mir nur in ganz wenigen Fällen abgesprochen worden sind.

    2. Positionen die im Auftrag als Alternativpositionen mit einem Einheitspreis aber ohne Mengenangaben angegeben waren, bei denen jetzt eine entsprechende Menge abgerechnet wird. (z.b. 145m Eckprofile a 2140,- €, oder aber Wände reinigen 1000,-€) -
    es gab keinen Nachträge hierzu.

    3. Mengensteigerung, die teilweise deutlich von der Beauftragung und damit Planung des Archiekten abweichen. (z.b Oberputz geplant und beauftragt 175qm, abgerechnet 230qm,was auch der tatsächlichen Fläche entspricht)

    Wir haben schon eine Besprechnung Architekt/Gipser/Bauherr gehabt, der Architekt (mit dem wir inzwischen ein extrem schlechtes Verhältnis haben) stand klar auf der Seite des Gipsers, sieht keine Fehler ein und es gab keine Lösung.

    Muss ich das alles so hinnehmen? Die Arbeiten sind wohl so durchgeführt worden, daran zweifele ich nicht. Den Umfang der Regiearbeiten kann ich nicht beurteilen. Hätte ich Nachtragsangebote bekommen muessen ?

    Welche Hebel habe ich ? Was kann ich tun ?

    Viele Dank für Euren Ratschlag .
     
  2. #2 Thomas B, 30.01.2013
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    Zu 1.)

    Daß ein Architekt auch mal Regiestunden freizeichnet ist in einem gewissen Umfange normal. Hier jedes mal den AG (Bauherr) zu befragen würde den Bauablauf erheblich stören und darf eigentllich seiner fachlichen Kompetenz überantortet werden. Eigentlich.

    EUR 5.000 bedeutet allerdings ca. 100 Std. Das ist dann schon mal ein Wort. Zum einen daß überhaupt so viele Stunden angefallen sind (denn diese leistungen müssen dann ja im LV gefehlt haben), zum anderen daß diese in dieser Höhe vom Architekt verantwortlich freigezeichnet wurden. 10 Stunden...oder auch mal 15 Stunden lasse ich mir eingehen...aber so viel......

    2.)

    Hier bedarf es keines Nachtragsangebotes, denn die Zahlen waren ja im LV angeboten worden. Wie allerdings ein Haus so ganz ohne Eckprofile hätte hergestellt werden sollen, erschließt sich mir nicht. Evtl. ein Fehler des Kollegen, der hier versehentlich keine Menge eingesetzt hatte? Ärgerlich. Wände reinigen für 1.000 EUR. Habe ich noch nie gebraucht....muß ein ganz schöner Saustall sein, die Baustelle.....

    3.) Mengensteigerung ist hier nicht nachvollziehbar, weil Niemand weiß wie der Kollege auf seine Zahl kam.

    Fazit: Einges ist nicht nachvollziehbar (für uns hier), einiges wird sicher als "sowieso-Kosten" durchgehen (wäre also auch bei korrekter Ausschreibung angefallen, einiges ist suspekt (Regiearbeiten).
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 30.01.2013
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    1) Das ist Sch........ ade

    2) Für die EP und AP Positionen braucht mWn es keine Nachträge, wenn diese nicht (wie es sich eigentlich gehört) im Auftragsschreiben als beauftragt oder nicht erforderlich gekennzeichnet wurden.
    Da ist also wenig zu machen

    3) Massenmehrungen
    Hier wäre zu klären, ob der Kollege zu blöd war, richtig auszuschreiben (so verstehe ich Ihren Beitrag) oder ob hier "nur" überhöht berechnet wurde.

    4) Regiestunden
    Ganz heikles Thema. Nach VOB/B sind nicht gerechtfertigten Regiestundenzetteln innheralb von 6 Tagen ganz oder teilweise zu widersprechen, sonst gelten sie als anerkannt. Wenn SIE die aber nicht haben, können Sie nicht widersprechen und der Architekt hat anscheinend nicht widersprochen.
    Hier wäre also zu klären, ob bei rechtzeitigem Widerspruch eine Chance bestanden hätte, einen Teil der Stunden abzuwenden.
    Dann könnte der Kollege haftbar sein.

    Ich denke, hier ist ein Kneuel aus div. Problemen zu entwirren und dann einzeln zu betrachten.

    Zuerst müssten die Stunden aus der ganzen Geschichte raus und auf folgendes untersucht werden:
    a) Berechtigung
    b) sind Leistungen auf den Tagelohnberichten Teile von Einheitspreisleistungen, die abgerechnet wurden (schon mehr als einmal erlebt)
    c) hat der Kollege hier z.T. ohne Ihren Auftrag Dinge veranlasst, die Sie auch nicht gewollt haben (beweisbar)

    Dann gehts in die Massengeschichten
    Als erstes die geprüften Massen nachprüfen.

    Dann teilen nach
    a) Massenerhöhungen bei den nicht EP/AP-Leistungen, um zu sehen, ob dort Mögichkeiten liegen (> 10% = ggf. neuer Einheitspreis)
    b) Massen der EP und AP Pos.

    Und dann das ganze nochmal durchkämmen, warum den diese Einzelposten so gekommen sind.Sprich, hat der Kollege da Dinge falsch gemacht.

    Haften könnte der Kollege für:
    Zu Unrecht anerkannte bzw nicht widersprochene Tagelohnzettel und beauftragte Lohnarbeiten wider Ihrem Willen
    Schaden aus den Massenmehrungen. Hier nicht Summe in €, sondern z.B. schlechtere Zinskonditionen bei Nachfinanzierung.

    Wenn die Massen stimmen und die Leistungen alle nötig waren, um das Werk zu schaffen, dass Sie wollten, dann hat der Trockenbauer sehr wahrscheinlich Anspruch auf die volle Summe.
    Gerade dann, wenn der Kollege massenweise Stunden "beauftragt" hat und der Trocki so von einer Anscheinsvollmacht ausgehen konnte!
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 30.01.2013
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    Kommt drauf an. Mittlerweile sind die Eckprofile ja in die VOB eingegangen, aber "früher" war das nicht Pflicht, da waren die Eckausbildungen mit Putzlatten noch möglich und Nebenleistung.
    Ich hab den Putzern bei der Frage nach den Eckprofilen immer gesagt - dürft ihr anbringen, aber nicht abrechnen :D Schliesslich sind die Dinger eine Arbeitserleichterung gegenüber den Putzlatten an den Ecken.

    Wenn der Kollege also noch auf einem alten Stand war und der BU ihm ne neue VOB hingehalten hat......
     
  5. #5 Thomas B, 30.01.2013
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    Naja....Erleichterung natürlich schon, aber eben auch ein verbesserter Kantenschutz für den Bauherrn. Ich kann mich niocht an die Zeiten vor der Verwendung von Eckschutzscheinen erinnern.....Mann, Ralf, bist Du schon alt......
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 30.01.2013
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  7. #7 Gast036816, 30.01.2013
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    zu1) - stundenlohnarbeiten bis 5% der auftragssumme können möglich sein, hier ca. 1.200 €. lass dir die stundennachweise im original vorlegen und der architekt soll die notwendigkeit detailliert begründen. sind die stundennachweise vom architekten anerkannt, wirst du um die vergütung beim auftragnehmer schlecht herum kommen. wenn du z. b. dem architekten aus den stundennachweisen ein organisationsverschulden oder planfehler nachweisen kannst, dann kannst du dich erst einmal bei ihm schadlos halten.

    zu 2) - alternativposition - der name sagt es eigentlich schon - man ist noch nicht sicher zum zeitpunkt der ausschreibung, soll profil a oder profil b ausgeschrieben werden. es wird profil a ausgeschrieben und beauftragt, profil b wird alternativ ausgeschrieben. später stellt man fest, profil b ist besser. demzufolge muss der mengenansatz von profil a gegen null gehen. die kostensteigerung muss sich in grenzen halten. oder sind die mengenansätze so hoch wie in der beauftragung? dann hat der architekt dir etwas zu erklären!

    zu 3) mengenmehrungen muss dir der architekt lückenlos erläutern!

    beachte die frist bei schlussrechnung nach vob/b!!!
     
  8. #8 Alfons Fischer, 31.01.2013
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    mal ne rein theoretische Frage: wenn die tatsächlichen Mengen schon vorher hätten bekannt sein können und man nun auf Basis dieser Mengen einen neuen Preisspiegel mit allen anbietenden Firmen macht? Und käme dann zu dem Ergebnis, dass eine andere Firma wirtschaftlicher gewesen wäre... Was dann? Ok, keine Rechtsberatung....
     
  9. #9 Thomas B, 31.01.2013
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    100-%-ig müssen (können) die Massen ja eigentlich fast nie stimmen (außer wenn es zB um Stückzahken geht, wie bei Innentüren...) Da ändert sich etwas, wird umgeplant..und sei es, daß eine lichte Raumhöhe mit zB mit 2,76 geplant ist und wegen des Anlegens der 1. Steinschicht + Toleranzen nachher 2,78 m rauskommt. Das kann sich schnell aufsummieren, dürfte aber letztendlich immernoch im Bereich von einigen ganz wenigen m2 liegen, die man durch entsprechendes leichtes Aufrunden abdecken kann.

    Schwieriger wird es beim außenputz. Da steht das spätere fertige Gelände häufig noch nicht fest und so kann es schnell passieren, daß man zB 20 - 30 cm "tiefer" verputzt. Das einmal um die ganze Hütte und schnell hat 10 m² mehr auf dem Tacho.

    Auch das aber wäre -so denke ich- kein Beinbruch.

    Steigerung in den Massen von 30% (wie hier von 175 auf 230 m2) ist für mich absolut ncht nachvollziehbar. dazu bedarf es nicht mal eines Taschenrechners um so etwas korrekt zu ermitteln. Vielleicht hat der Kollege (mal so ins Blaue hineinfabuliert) alle Fenster und Türen abgezogen, da er sich mit der VOB und deren Abrechnungsregeln noch nicht so gut auskennt????? Wer weiß.......
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 31.01.2013
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    Naja - wenn das ein Einzelfall wäre, dann könnte man das ja noch erklärbären. Ich hab bei einem LV auch fast mal die Wände im Keller vergessen :o.
    Das würde Massenmehrungen bei einer Pos. erklären, aber nicht die vielen Posten und die Regiestunden.
     
  11. Maik86

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    Der Archi hat ja im Rahmen seiner Leistungsphasen keine Auftragsvollmacht. Wenn er also den Trocki beauftragt und dieser auführt, handelt es sich zunächst um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Wirksamkeit der Willensewrklärung, also des Auftrages, ist dann von der nachträglichen Genehmigung durch den Bauherren abhängig. Verweigert dieser die Genehmigung (und es existiert wirklich keine Vollmacht), dann ist der Archi dafür haftbar.

    Und nochmal zu den Sowiesokosten, auch wenn ich mir damit den Mund fusselig rede.... § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 als Anspruchsvoraussetzung für solche Arbeiten kennt drei Tatbestandsmerkmale:
    1. Auftrag zur Vertragserfüllung notwendig (hier: +)
    2. es entsprach dem mutmaßlichen Willen des AG (hier: fraglich aber eher +)
    3. dies musste dem AG UNVERZÜGLICH angezeigt werden (hier: Anzeige erst mit Schlussrechnung, daher nicht unverzüglich. Wurden die Nachträge dem Archi unverzüglich angezeigt und dieser informiert den Bauherren nicht, dann haftet der Archi)
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 31.01.2013
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    Ach Maik, Du machst es Dir sehr einfach.

    Zum einen geht es hier um Massenmehrungen. Da ist das mit dem §2 der VOB/B schon mal nicht so einfach, weil es ja um beauftragte Leistungen geht.
    Zum anderen geht es um Regiestunden, denen nicht widersprochen wurde. Die erfasst der §2 gar nicht!
    Zum dritten geht es um EP/AP Positionen, bei denen man ggf. auch eine Beauftragung sehen könnte, weil sie wohl nicht im Auftraggschreiben abbedungen wurden!

    Und - Nachtrag an Architekt, dann haftet Architekt ist so einfach auch nicht, weil zwischen BU und Architekt kein Vertragsverhältnis besteht.
    Nachträge sind an den AG zu richten, nicht an dessen Erfüllungsgehilfen!

    Ach ja - was meinst wohl, warum ich oben das Wort "Anscheinsvollmacht" gebraucht habe? :think
     
  13. Maik86

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    Schon klar, ich wollte das nur ausfühlicher darstellen, weil mit dem Begriff nicht jeder was anfangen kann.

    Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich die MEHRUNGEN nicht im Kopf hatte, sondern gedanklich Arbeiten, die nicht vom LV erfasst wurden.

    Bei dem Punkt mit den Nachträgen ist das richtig, der AN muss die Nachträge natürlich an seinen Vertragspartner den AG richten. Dieser setzt aber ja, wie du erwähnst, als Erfüllungsgehilfen einen Archi ein, der die Sachen prüft und freigibt. Der Archi kann aber ohne Rücksprache mit dem AG nicht ohne Vollmacht im Namen des AG erteilen. Tut er dies dennoch, macht er sich haftbar (§ 179 Abs. 1 BGB). Aber hier sind ja anscheinend keine Nachträge gegeben, sondern lediglich Massenmehrungen.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 31.01.2013
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    Naja - 1) bleibt es dem AG überlassen, ob er das bei Nachträgen macht (auch wenns sinnvoll ist)
    2) Prüfung und Freigabe nur intern im Verhältnis zum AG, nicht gegenüber BU!!
     
  15. Maik86

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    Korrektur: Es geht hier ja unter 2. um Eventualpositionen, deren Ausführung ja, wenn gewünscht, erstmal beauftragt werden muss. Hier ist die Frage, wer diese Ausführung, die ja preislich nicht unerheblich ist, überhaupt beauftragt hat.
     
  16. Maik86

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    Wenn der AG dem BU sagt, "Ich setzte hier einen Architekten ein, alles was den Bau betrifft, läuft erstmal über ihn", wie das in der Praxis auch häufig der Fall ist, dann ist das nicht mehr nur intern.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 31.01.2013
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    Ich habs schon mehrfach geschrieben. Wenn der Auftrag einfach nur lautet:
    Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag. Grundlage: Ihr Angebot von ......
    dann ist das zumindest eine Grauzone.
    An sich gehört sich das so
    Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag. Grundlage: Ihr Angebot von ...... Die Pos. X, Y & Z entfallen, Anstelle von Pos. A wird Pos. B beauftragt (usw)
     
  18. Maik86

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    Ja, da gebe ich dir Recht. Das muss man sich im Einzelfall angucken. Ich denke auch, dass der TE hier beim Anwalt auch besser aufgehoben ist als hier im Forum. Wir (insbesondere wir beide :bierchen:)haben ja bei diversen (konstruktiven) Diskussionen in der Vergenheit schon gemerkt, dass es hier sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, die man hier schlecht beleuchten kann.
     
  19. #19 Thomas B, 31.01.2013
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    Ich denke nicht, daß man das Ganze hier jetzt rechtlich komplett aufdröseln muß.

    Auch ich habe schon Regiestunden angeordnet/ unterschrieben, für die ich -rein formal- keine Berechtigung, sprich: keine schriftl. Vollmacht, gehabt habe. Manchmal aber ist es im Sinne des Bauherren und des Baufortschritts einfach zu handeln.(womit "einfach" nicht bedeutet "gedankenlos" oder "einfach drauf los"!). Im Einzelfall wg. jedem Popel den BH konsultieren, ihm erklären warum und warum hier und nicht anders und so weiter, würde meistens bedeuten, daß die Handwerker erstmal nach Hause gehen können.

    Aber natürlich muß das Gnaze mit Augenmaß und Verstand geschehen. Regie für EUR 5.000....hossa! Was wurde denn da gemacht???? Oder: was hat da alles gefehlt (im LV), daß soviel überhaupt hat zusammen kommen können????????

    Thomas
     
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