Fehler in der Baugenehmigung?

Diskutiere Fehler in der Baugenehmigung? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Experten, in unserer Baugenehmigung (2015) steht unter "Planungsrechtliche Grundlagen" der relevante Bebauungsplan mit der Festsetzung:...

  1. #1 lenawil, 09.03.2024
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    Liebe Experten,
    in unserer Baugenehmigung (2015) steht unter "Planungsrechtliche Grundlagen" der relevante Bebauungsplan mit der Festsetzung: 200m2.

    Dementsprechend haben wir unser Grundstück inzwischen auch mit Nebenanlagen (Gartenhaus, Einfahrt, Terrasse, etc.) gestaltet.

    Nun erhalten wir von der Baubehörde ein Schreiben, dass für unser Grundstück eine zulässige Grundfläche von 120m2 gilt und wir müssen uns nun äußern, wie wir entsprechend zurückbauen.

    Wir haben uns den Bebauungsplan (von 2005) nun einmal angesehen und können das nachvollziehen. Jedoch hatten wir uns davor nicht eingehend damit beschäftigt und uns auf die Baugenehmigung verlassen.
    Uns droht der Rückbau unserer gesamten Einfahrt und Terrasse.

    Hätten wir uns nicht auf die Baugenehmigung verlassen dürfen?
    Lohnt es sich, dagegen Einspruch einzulegen?

    Danke für eure Hilfe!
    Lena
     
  2. Dimeto

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    Das kann alles oder nichts heißen, von zugelassener Befreiung nach §31 BauGB bis ungeprüfte Kenntnisnahme nach §67 BauO NRW.
    EInfach so aus heiterem Himmel?
    Ohne weitere Informationen muss ich meine Glaskugel befragen, deren Aufenthaltsort mir gerade entfallen ist.
    Ist ja noch nicht nötig, da Euch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Eine Hilfe könnte der damalige Entwurfsverfasser sein, oder das Forum, wenn Du
    die notwendigen Informationen hier offenbarst.
     
  3. #3 lenawil, 09.03.2024
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    Entschuldigung, ich bin nicht vom Fach. Wir haben eine Genehmigung erhalten nach §72 Hamburgische Bauordnung. Ist es das, was du meinst?
    Wir haben ein Einfamilienhaus gebaut, das wohl soweit dem Bebauungsplan entspricht, jedoch scheinen die Nebenanlagen die zulässige Grundfläche GRII zu überschreiten.
    Ja, das Schreiben kam jetzt aus heiterem Himmel.
    Wir werden das jetzt einem Anwalt übergeben, da ich mir das selber nicht zutraue. Ich bin nur so verwundert, wieso in der Baugenehmigung 200m2 steht und nun die 120m2 gelten sollen.
    Vielen Dank!
     
  4. Dimeto

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    Nein, aber da nun bekannt ist, dass es sich um Hamburg handelt, kommt "ungeprüfte Kenntnisnahme" nicht in Frage, da Hamburg die Genehmigungsfreistellung nicht aus der Musterbauordnung übernommen hat.
    Bleibt die Frage, was genau in der Baugenehmigung steht. Stammt das vom Planer oder hat die Behörde Anmerkungen gemacht?
    Dass der Schein nicht trügt, hast Du anscheinend aber akzeptiert?
    Wenn Du den BPlan hier zur Kenntnis gibst, können sich die Foristen eine eigene Meinung bilden und hier kundtun.
    Das wäre extrem wenig. Schließt der BPlan die Anwendung von §19 Abs. 4 BauNVO ausdrücklich aus? Wie groß ist das Grundstück?
     
  5. #5 Fabian Weber, 09.03.2024
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    Und der traut sich das zu? Welcher Anwalt hat denn von sowas Ahnung?

    Ich würde da eher @Dimetos Rat befolgen und das Forum hier füttern.

    Mit den gesammelten Erkenntnissen kannst Du dann Deine Stellungnahme schreiben oder dann immernoch den Anwalt füttern.
     
  6. #6 Kriminelle, 10.03.2024
    Kriminelle

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    Ich verstehe jetzt gar nicht, warum der/die TE @lenawil hier nicht abliefert.
    Die fragen, die sich das Forum zb stellt,
    Was steht da drin, was zur GRZ II,
    Was wurde beantragt, was genehmigt, ggf mit Fußnoten vom Bauamt? Die Versiegelung kann nach BPlan eingeschränkt werden bzw mit Auflagen.
     
  7. #7 simon84, 10.03.2024
    simon84

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    war das alles überhaupt damals Teil des Bauantrags bzw. Der Baugenehmigung?
     
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