Folgen bei Überschreitung der Grenzbebauung

Diskutiere Folgen bei Überschreitung der Grenzbebauung im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo, wir haben auf unserem Grundstück (Brandenburg) einen Carport, der an zwei Grundstückgrenzen zusammen etwa 13,5 m Grenzbebauung in Anspruch...

  1. #1 jochen35, 20.01.2023
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    Hallo,

    wir haben auf unserem Grundstück (Brandenburg) einen Carport, der an zwei Grundstückgrenzen zusammen etwa 13,5 m Grenzbebauung in Anspruch nimmt. Wir wollen nun noch ein Gartenhaus mit 3x3 m an der Grundstücksgrenze aufstellen, was gem. der max. möglichen Grenzbebauung von 15 m ja nicht mehr zulässig ist. Gem. BbgBO ist der Carport und ein Gartenhaus in dieser Größe und ohne Aufenthaltsraum grundsätzlich genehmigungsfrei.

    Da wir nicht auf das Gartenhaus verzichten wollen, stellt sich für uns nun die Frage, was uns droht, wenn wir das Gartenhaus dennoch aufstellen und damit die Grenzbebauung um 1,5 m überschreiten. Im Falle eine Rückbauverpflichtung könnten wir ja den Carport um 1,5 m in der Länge kürzen und würden so die 15m wieder einhalten. Aber wie sieht es mit eventuellen Bußgeldern aus?

    Gruß
    Jochen
     
  2. #2 hanghaus2000, 20.01.2023
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    Da warte mal auf @Dimeto. Eventuell kann der Dir da helfen. Ein Plan würde das Ganze etwas besser darstellen. Wo ist das Baufeld und eventuelle Baulasten oder Abstandsflächen?

    Rückbau, Bußgeld kennst Du ja schon.
     
  3. #3 jochen35, 20.01.2023
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    Die Forderung nach einen Rückbau ist natürlich klar. Das würden wir dann durch Kürzung des Carports lösen. Mir stellt sich aber insbesondere die Frage, ob uns auch ein Bußgeld droht und wenn ja, in welcher Höhe?
     

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  4. #4 Maape838, 20.01.2023
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    Der/die Nachbarn sind damit einverstanden?
     
  5. #5 jochen35, 20.01.2023
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    Ja, für die Nachbarn ist das kein Problem. Aber es widerspricht eben der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) und die Übernahme der Baulast ist auch keine Option.
     
  6. #6 Fabian Weber, 20.01.2023
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    Dann kürz doch den Carport gleich jetzt.

    Wenn ich sowas lese bin ich für extrem empfindliche Bußgelder.
     
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  7. #7 simon84, 20.01.2023
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    Es werden hohe Spielräume für Bußgelder gelassen, in der Praxis wird es bei so einem Fall vermutlich deutlich weniger als 10.000 EUR sein.
    Prinzipiell schließen sich Rückbau und Bußgeld nicht gegenseitig aus. Kann also durchaus sein, dass du rückbauen musst UND Buße zahlen.

    Ausserdem wird bei so einem Fall der Rest von Haus und Grundstück dann auch ganz genau angeschaut.... Man wird sozusagen beim Amt, besonders wenn es ein kleineres ist mit Stern markiert....

    Außerdem ist das Vorgehen in diesem Fall hier wohl mindestens direkter Vorsatz, wenn nicht sogar als Absicht wertbar. Wenn man es nachweisen kann.

    Warum nicht einfach vorschriftsgemäß bauen, wenn du doch schon weisst wie es geht?
     
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  8. #8 Fred Astair, 20.01.2023
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    Vielleicht liest die Behörde ja mit und belohnt den Vorsatz durch Ausschöpfung der Obergrenze des möglichen Bußgeldspektrums.
     
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  9. Dimeto

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    ... kann man es auch mit 3m Grenzabstand errichten.
    §85 Abs. 3 BbgBO
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
    Ja.
    Wieso? Wenn es den Nachbarn nicht stört, hat er ja auch einen Vorteil, denn dann kann er auch mehr auf seine Grenzen setzen.
     
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  10. Tilo

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    Hallo
    Echt lustig. Alles haben, auf nichts verzichten wollen. Und die Übernahme der Baulast ist natürlich auch viel zu teuer. Für das Geld könnte man ja sich was schönes kaufen ......
     
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