Frage zur Bebaurbarkeit eines Grundstücks

Diskutiere Frage zur Bebaurbarkeit eines Grundstücks im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich war hier schon länger stiller Mitleser und hätte nun mal eine Frage. Ich hoffe ich bin hier richtig. Meine Freundin und ich...

  1. #1 wigens, 09.11.2020
    Zuletzt bearbeitet: 09.11.2020
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    Hallo zusammen,

    ich war hier schon länger stiller Mitleser und hätte nun mal eine Frage. Ich hoffe ich bin hier richtig. Meine Freundin und ich sind aktuell auf der Suche nach einem Grundstück in der nähe von Landshut (also Bayern). Jetzt hätten wir ein relativ "günstiges" gefunden, aber sind uns nicht sicher wegen der Bebaubarkeit. Das Grundstück wird aus einem größeren Grundstück geteilt und hat ca 484m², es gibt bereits einen Eingabeplan, hier ist uns allerdings zu wenig Wohnfläche vorhanden. Wir hätten gern ca. 160-170m². Jetzt die Frage an euch: Ist das auf diesem Grundstück möglich? Hab mal den Bebauungsplan und einen Ausschnitt vom Eingabeplan angehängt.

    Danke schon mal für die Hilfe und viele Grüße
    Korbinian
     

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  2. #2 wigens, 09.11.2020
    Zuletzt bearbeitet: 09.11.2020
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    Was ich noch vergessen habe: Insbesondere geht es mir um die rechte Seite zur zweiten Straße. Darf die Abstandsfläche hier auch bis zur Mitte der Straße reichen?
     
  3. #3 Kriminelle, 09.11.2020
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    Das geht um Parzelle 3?
    Google verrät, dass 1.22 1984 geändert wurde in GRZ 0,3, GFZ 0,4.
    Ich bin zwar auch Laie, aber da müsste man ja insgesamt mal überprüfen, wieviel GRZ/GFZ das schon stehende Haus „verbraucht“ und was dann für Euch übrig bleibt.
    Ansonsten sei gesagt: der Hang ist nicht zu ignorieren. Da hier kein konventionelles Haus drauf passt, solltet Ihr einen Architekten Eures Vertrauens suchen, der Dir auch alle Fragen direkt beantworten kann.
    Das eingezeichnete Haus passt meines Erachtens so gar nicht und stammt aus alten Nutzkellerzeiten.
    Abstandsflächen sind grundsätzlich zu jeder Grundstücksseite einzuhalten.
    @Dimeto als Vermessungstechniker weiß bestimmt mehr zu sagen :)
     

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    Danke schon mal für die Antwort! Es handelt sich um Parzelle 3, das Haus daneben wurde aber abgerissen und wird vermutlich auch neu bebaut. Gelten die gleichen GFZ und GRZ dann auch für die Teilgrundstücke? Dass Abstandsflächen einzuhalten sind ist klar, ich wollte nur wissen ob die Abstandsfläche rechts auch bis zur Straßenmitte gehen darf so wie links eingezeichnet. Architekt ist auch klar, nur leider soll das Grundstück noch diese Woche vergeben werden und da wird es wahrscheinlich eng vorher eine Aussage zu bekommen.
     
  5. #5 Kriminelle, 09.11.2020
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    Ja. Immer auf Deine 484qm Grundstücksfläche.
    Das wären bei 0.3 GRZ 145qm bebaubare Fläche, GFZ von 0,4 193qm
    Mehr kann ich Dir hier nicht sagen, da ich als Laie den alten Bebauungspln als mühselig zu lesen betrachte und auch nicht so durchsichtig wie andere B-Pläne.

    Mit dem Hang: versteif Dich nicht auf Deine 160qm, versteif Dich nicht auf eine Zahl in Deinem Kopf. In diesem Fall kommt eh Wohnfläche am besten in das Souterrain-Geschoss, ein halber Keller bleibt.

    Ich weiss nicht, was Du meinst.

    Warte, bis @Dimeto sich meldet. Im Urlaub kann er ja zZ nicht sein ;)
     
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    Ist der denn bereits genehmigt?
    Ich fürchte, das kann nur durch eine Bauvoranfrage geklärt werden, da für dieses Teilstück keine überbaubare Fläche festgesetzt wurde und daher sowieso eine Befreiung vom BPlan beantragt werden muss.
    Das kommt darauf an, ob die Straße öffentlich gewidmet ist. Nach Luftbild zu urteilen, dürfte das der Fall sein - also ja.
    Dein Ausschnitt stammt aber aus der dritten Änderung von 1996, der eine eigene Parzellennummerierung für einen Änderungsbereich ganz im Norden des Geltungsbereichs vornimmt. Für das in Aussicht stehende Baugrundstück ist diese Änderung ohne Belang, so dass weiterhin I+U mit 0,4 und 0,6 gilt, nur leider ohne Baufenster. Sollte eine Bebauung mit den Werten zugelassen werden, ergäbe sich für die maximale Wohnfläche Pi mal Daumen:
    484m² * 0,6 * 80% = 232,32m²
    Würde den Ansprüchen also locker genügen, daher wäre die entscheidende Frage, welche überbaubare Fläche zugestanden wird, zumal in 1.42 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Mindestgrenzabstände aus den überbaubaren Flächen ergeben.
     
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  7. wigens

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    Vielen lieben Dank für die super Auskunft. Das heißt dann nämlich für mich, dass wir es entweder reservieren dürfen, bis wir vom Bauamt Info zu einer Bauvoranfrage bekommen, oder ansonsten das Grundstück nicht in Frage kommt.
     
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