Fristen für die § 82 BauO NRW?

Diskutiere Fristen für die § 82 BauO NRW? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo an alle. In 2014 erhielt ich die Genehmigung für die Erhöhung und Ausbaus des Dachs eines 2-Familienhauses. Da ich schon bereits EG und OG...

  1. #1 Goldmund, 26.07.2018
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    Hallo an alle.

    In 2014 erhielt ich die Genehmigung für die Erhöhung und Ausbaus des Dachs eines 2-Familienhauses.
    Da ich schon bereits EG und OG bewohne, ließ ich die Arbeiten am Dach recht langsam angehen. Natürlich erfolgte die Erhöhung und das neue Dach noch in 2014, jedoch alles andere, wie Innendämmung etc. erst in den Folgejahren. Ab kommenden Monat soll es jedoch innen schon weiter ausgebaut werden, d.h. Rohre, Strom etc.
    Ich habe nochmals in die Bauunterlagen geschaut, und mir ist aufgefallen, dass ich den Antrag auf die Fertigstellung des Rohbaus nicht abgesendet habe. Das wäre jetzt auch der aktuelle Stand, aber halt schon seit ca. 3 Jahren.
    Ich würde diesen Antrag sofort einreichen, bevor es mit dem Fertigbau weitergeht, jedoch ist mir etwas bange, dass ich vielleicht mit der Abgabe irgendwelche Fristen zur Abgabe nicht eingehalten habe. Im oberen Paragraphen finde ich nichts zu Fristen. Kommt Ärger auf mich zu?
     
  2. #2 Jo Bauherr, 26.07.2018
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    Habt ihr keinen beim Bauamt gemeldeten Bauleiter? Dann soll der sich bitte kümmern.

    Ansonsten:
    Wie lange war denn die Baugenehmigung gültig?
    Ab wann sollte diese verlängert werden bzw. sollte man eine Unterbrechung der Arbeiten anzeigen?

    Wenn die in der Baugenehmigung genannten Fristen nicht überschritten sind und wenn der Rohbau erst jetzt fertig ist - dann ist es eben so. ->
    Rohbauanzeige mit den geforderten Unterlagen einreichen und gut ist es.

    Wenn Fristen überschritten sind, würde ich zum zuständigen Sachbearbeiter zur Sprechstunde gehen und ihm die Rohbaufertigstellungsanzeige persönlich bringen. Positiv auftreten, auf ahnungslosen Bauherrn machen ... und erstmal die Reaktion abwarten ...

    Das hat er/sie doch quasi jeden Tag :D (also: "ahnungsloser Bauherr" ...) .
    Es wird extrem selten eine OWI!
     
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  3. #3 Goldmund, 27.07.2018
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    Danke @Jo Bauherr

    Laut Baugenehmigung sind keine Fristen auferlegt.
    Ich war jetzt auch beim Amt. Da meinte der Sachbearbeiter, dass eventuell erst bei dem Antrag auf Fertigstellung jemand, und vielleicht, kommt.
    Ich hoffe, dass die ganze Angelegenheit diese Gelassenheit des Sachbearbeiters beibehält. :)
     
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