Gemeinschaftseigentum Bauabnahme

Diskutiere Gemeinschaftseigentum Bauabnahme im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, habe einen Dachgeschoßneuausbau in bestehendem Mehrfamilienhaus vom Bauträger erworben, das alte Dach wurde komplett abgetragen und neu...

  1. #1 martin.k, 22.11.2006
    martin.k

    martin.k Gast

    Hallo,
    habe einen Dachgeschoßneuausbau in bestehendem Mehrfamilienhaus vom Bauträger erworben, das alte Dach wurde komplett abgetragen und neu aufgebaut. Gehört die Dachkonstruktion und Dämmung eigentlich auch noch zu meinem Sondereigentum, oder ist dies schon Gemeinschaftseigentum und muß auch von der Eigentümergemeinschaft abgenommen werden? Wie sieht es bei Mängeln z.b. undichte Dampfsperre etc.aus, stell ich alleine die Ansprüche auf beseitigung, oder muß dies auch die Gemeinschaft bzw. der Verwalter erledigen.?
    Gruß Martin K
     
  2. Eric

    Eric

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    Dachkonstruktion und Dämmung und Dampfbremse und Verkleidung sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, da Sie für den Bestand und die Funktionsfähigkeit des gesamtem Gebäudes von Bedeutung sind. In der Teilungserklärung ist definiert, was Gemeinschafts- und Teileigentum ist; im übrigen gilt insoweit zwingend § 5 WEG.

    Ich gehe davon aus, daß der BT das alte Haus saniert, aufgeteilt und sodann alle ETW-Wohnungen verkauft hat. Dann gilt:

    Gemeinschaftseigentum wird grundsätzlich von jedem einzelnen Käufer für sich selbst abgenommen. Jeder Erwerber muß sich also ( in der Theorie ) die Dachkonstruktion, alle tragenden Wände usw. auch im Bereich fremder Wohnungen ansehen und überprüfen. In der Praxis tuts keiner, weil Leute kaufen, die Null Ahnung haben.

    Der BT-Kaufvertrag kann in engen Grenzen auch Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Verwalter vorsehen. Ist im Vertrag nichts dahingehendes geregelt, gilt der genannte Grundsatz.

    Den Mangelbeseitigungsanspruch für Mängel am Gemeinschaftseigentum kann jeder Erwerber geltend machen. Die Gemeinschaft kann die Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs durch WEG-Beschluß an sich ziehen und insoweit den Verwalter oder einen der WEG-Eigentümer mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen. Dieses Verfahren empfiehlt sich zwar schon aus Gründen der Kostenverteilung, wird aber erfahrungsgemäß nur selten so gehandhabt.

    Den nicht betroffenen Erwerbern ist nämlich meist nicht beizubringen, warum sie sich um mangelhaftes Gemeinschaftseigentum im fremden Sondereigentumsbereich kümmern sollen; außerdem sind die oft bis zur Oberlippe verschuldet:

    Platt ausgedrückt: Dem Erwerber der EG-Wohnung ist es sch.....egal, ob in der DG-Wohnung die Dampfbremse richtig angebracht ist oder es dort sogar durchregnet.

    Aber warum fragen Sie: Wenn man so einen Mist wie eine ETW kauft, sollte man sich vorher informieren, was man sich damit einhandelt.
     
Thema: Gemeinschaftseigentum Bauabnahme
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