Gewährleistung bei Sanierung

Diskutiere Gewährleistung bei Sanierung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, meine Frage an Euch, habe einen Kelleranbau, der durch den vielen Regen in den letzten Monaten an einer Stelle undicht wurde, es drückte...

  1. #1 Bauexpertenforum1956, 18.06.2024
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    Hallo,
    meine Frage an Euch,
    habe einen Kelleranbau, der durch den vielen Regen in den letzten Monaten an einer Stelle undicht wurde, es drückte sich an einer Stelle Wasser in den Raum.
    Der Anbau ist ca. 60 Jahre alt und wurde damals nur mit Bitumen abgedichtet.

    Für das Haus haben wir einen Käufer, der Bauunternehmer ist informiert, dass der Notar Termin feststeht.

    Ein Bauunternehmer hat den Anbau an der Frontseite freigelegt und diesen abgedichtet, die Reparatur ist von der Firma fertiggestellt.

    An einer Stelle ist es allerdings noch etwas feucht.

    Seit Wochen dränge ich ihn mir die Rechnung auszustellen, er hält mich hin obwohl er mir immer sagt, dass ich die Rechnung morgen bekomme.

    Kostenvoranschlag habe ich natürlich erhalten und Abschlagszahlung habe ich geleistet.

    Ist mir unverständlich, da er sonst immer schnell sein Geld haben will.

    Wie sieht es mit der Gewährleistung ohne Rechnung aus.

    Vielen Dank für Euren Rat und die Hilfe.
     
  2. #2 Kriminelle, 18.06.2024
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    Ohne Rechnung keine Gewährleistung.
     
  3. #3 Fabian Weber, 18.06.2024
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    Ohne Rechnung (Abnahme) erstmal ewige Gewährleistung…

    Darum liebe ich die VOB, da sind solche Sachen genau geregelt.

    Zahl doch einfach den Betrag aus dem Kostenvoranschlag, wenn es für Dich passt und teile Ihm mit, dass das für Dich die Schlusszahlung ist.
     
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  4. #4 nordanney, 18.06.2024
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    Ich gehe im Privaten mal von BGB aus - da hat VOB nichts zu suchen.
    Gewährleistung beginnt erst nach Abnahme (ist doch ähnlich VOB), vorher ist Dein Bauunternehmen noch in der Erfüllungsphase. Insofern Mängel rügen und Fristen setzen. Oder habt Ihr schon die Arbeiten abgenommen? Dann laufen die 5 Jahre Gewährleistung. Hat mit der Bezahlung der Rechnung zunächst nichts zu tun.
     
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  5. SIL

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    Nein , nicht zwangsläufig.
    Nein , definitiv nicht.

    Nein , auch hier nicht zwangsläufig.
    Leider ist sich hier die Rechtssprechung nicht einig , es gibt entsprechende Pro und Contra Urteile, zum Teil natürlich mit der anfallenden Steuerhinterziehung etc kredenzt , von Sonderfall der Abrede ' Zahlung ohne Rechnung ' ganz zu schweigen.

    Des Architekten wundersame Einstellungen, wenn keine SR vorliegt respektive keine Rechnung ist auch keine Zahlung fällig.
     
  6. #6 nordanney, 18.06.2024
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    Laut BGB ganz explizit. Kannst Du im Gesetz nachlesen - siehe 634a. Daran gibt es nichts zu rütteln. Kannst höchstens drüber diskutieren, was genau die Abnahme ist.
    Auch hier ist die Rechtsprechung beim BGB eindeutig. Schwarzarbeit = ohne Rechnung mal ausgenommen. Aber hier ist ja offiziell gearbeitet worden inkl. Kostenvoranschlag und Abschlagszahlungen darauf.
     
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