Gewährleistung nach Insolvenz GU

Diskutiere Gewährleistung nach Insolvenz GU im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Bauexperten ! Vor 4 Jahren haben wir mit einem großen GU ein Einfamilienhaus gebaucht. Kurz nach Fertigstellung hat dieser Insolvenz...

  1. #1 jack1909, 20.09.2015
    jack1909

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    Liebe Bauexperten !

    Vor 4 Jahren haben wir mit einem großen GU ein Einfamilienhaus gebaucht.
    Kurz nach Fertigstellung hat dieser Insolvenz angemeldet.
    Die einzelnen Gewerke wurden, wie es so üblich ist durch Nachunternehmer ausgeführt.
    Der direkte Vertragspartner der Nachunternehmer war der GU und nicht der Bauherr.

    Mit der ausführenden Heizung-/Sanitär - Firma haben wir nach Fertigstellung einen Wartungsvertrag abgeschlossen.
    Die Wartungsarbeiten wurden regelmäßig ausgeführt.

    In der letzten Woche hat unsere Solaranlage merkwürdige Geräusche gemacht. Der Kundendienst der o. g. Firma hat kurz die Pumpe abgeklemmt und auf evtl. Undichtigkeit der Solaranlage verwiesen, welche zusammen mit der ausstehenden Wartung überprüft werden sollten.

    Wenige Tage später bekamen wir für den "Notfalleinsatz" eine Rechnung über 125,- Euro zugeschickt.

    Meine Fragen an Euch:

    1) Ist diese Rechnung rechtens ?

    2) Muss die ausführende Firma nach VOB für die erbrauchten Arbeiten 5 Jahre geradestehen ?
    (auch wenn wir durch die erfolgte Insolvenz nicht die direkten Vertragspartner sind)

    3) Ändert sich evtl. die Situation durch den Abschluss des Wartungsvertrages ?

    Bin für jeden brauchbaren Hinweis dankbar.

    Gruß

    Jack1909
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Ist die Solaranlage im Wartungsvertrag enthalten?

    Falls man eine Gewährleistung annimmt, muss der AG den Gewährleistungsfall nachweisen. Bisher scheint nicht mal die Mangelursache klar zu sein. Nicht jeder Mangel ist eine Gewährleistung, manches ist Verschleiß.

    1) Wenn man jemand kommen lässt, muss man mit einer Rechnung rechnen. Eine Zahlung kann man unter Vorbehalt leisten, um den Betrag zurück zu fordern, falls die Mangelursache Gewährleistung ist, der Wartungsvertrag greift und die Firma Gewährleisten muss. Das sind viele vieleichts.

    2) Das BGB kennt 5 Jahre Gewärleistung, die VOB 4 Jahre. Ohne den vertrag zu kennen, wird man das kaum beantworten können.

    3) Eventuell ja.
     
  3. #3 jack1909, 20.09.2015
    jack1909

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    Frage zu 2)

    "die VOB 4 Jahre" auch im Jahre 2011 ?
     
  4. Julius

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    1) vermutlich ja (kommt auf den Inhalt des Wartungsvertrags an)
    2) nein und nein (sofern der GU Euch nicht seine diesbezüglichen Rechte rechtzeitig abgetreten hatte)
    Außerdem wären es nach VOB nur 4 Jahre, 5 sinds nach BGB. Und auch ohne Insolvenz wärt ihr keine Vertragspartner.
    3) rechtlich eher nein (kommt auf den Inhalt des Wartungsvertrags an), moralisch schon eher

    Nachtrag:
    Ups, da waren andere schneller...
     
  5. Lebski

    Lebski Gast

    Die VOB hatte vor 2003 eine Gewährleistungsdauer von 2 Jahren, danach 4 Jahre bis heute. Wobei man diese Dauer verlängern kann, kommt auf den Vertrag an.
     
  6. #6 Gast036816, 20.09.2015
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    Gast036816 Gast

    wenn dein vertragspartner während der gewährleistungslaufzeit wegen insolvenz seinen betrieb einstellt, dann habt ihr keinen anspruch mehr.

    ein wartungsvertrag mit einem subunternehmer des insolventen auftragnehmers stellt keinen gewährleistungsanspruch da.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 20.09.2015
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    Ihr werdet die Rechnung des Sub wohl bezahlen müssen. Die Höhe können wir hier mangels Kenntnis von Einzelheiten natürlich nicht beurteilen.

    Eine Durchgriffshaftung auf den Subunternehmer gibt es nicht, es sei denn, eure Baufirma hat solche Ansprüche im Vertrag an euch abgetreten. Es lohnt sich, euren Bauvertrag von damals mal darauf durchzusehen. In etwa 5-10 % der Verträge, die ich so sehe, findet sich so eine Klausel.

    Ansonsten gibt es, wenn das mit dem Insolvenzverfahren wirklich stimmt (prüfen, falls ihr das noch nicht gemacht habet!) keine Hoffnung, Kosten für etwaige zukünftige Mängel die evtl. unter die Gewährleistung gefallen wären, erstattet zu bekommen.
     
  8. #8 Gast036816, 20.09.2015
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    Gast036816 Gast

    Ralf - muss der subunternehmer dem auch zustimmen oder bedarf es da keiner vereinbarung?
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 21.09.2015
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    Der Subunternehmer muss der Abtretung nicht zustimmen, es sei denn, es wäre im Vertragsverhältnis zwischen Hausbaufirma und Subunternehmer ein Abtretungsverbot vereinbart, was aber in diesen Bereichen beim Einfamilienhausbau eher selten ist.
     
  10. #10 th_viper, 21.09.2015
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    Was ist in dem Zusammenhang, wenn das Gewährleistungsende unterschiedlich in den Vertragsverhältnissen Sub <-> GU und Bauherr <-> GU geregelt ist?
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 21.09.2015
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    Dann ist nach Ablauf der Gewährleistung, die zwischen GU und Sub gilt, für Ansprüche gegen den Sub Schluss. Wenn der GU mit dem Sub eine Gewährleistung von 4 Jahren vereinbart hat, gilt das für Ansprüche, die ggf. an den Bauherren abgetreten wurde, genauso. Der Bauherr erhält gegenüber dem Sub nur diejenigen Rechte, die auch der GU hat.

    Wenn zwischen Bauherr und GU die 5-jährige Gewährleistung gilt (was ganz überwiegend der Fall ist), gelten die Ansprüche des Bauherren gegenüber dem GU natürlich fort (wobei sie im vorliegenden Fall wegen der Insolvenz des GU nicht durchsetzbar sind), nur der Sub ist raus.

    Eine solche Abtretung führt übrigens nie dazu, dass die Ansprüche des Bauherren gegen den GU deshalb erlöschen (auch wenn der GU das vielleicht gerne so hätte). Auch bei wirksamer Abtretung bestehen die Ansprüche, die der Bauherr gegenüber dem GU hat, trotzdem unverändert fort.
     
  12. #12 th_viper, 21.09.2015
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    Ja, aber wie kommt er (Bauherr) an die richtigen Vertragsdetails? Hat er hier Rechte?
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 21.09.2015
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    Da gilt § 402 BGB:

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    § 402
    Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

    Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
     
  14. #14 th_viper, 21.09.2015
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    Vielen Dank !
     
  15. #15 Gast036816, 21.09.2015
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    bedankt!
     
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